Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 13/18

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2017 6 K 383/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

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1. Die Kläger halten es für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und der Grundsätze des Vertrauensschutzes weiter angewendet werden müsse.

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Diese Frage ist jedoch bereits durch die vorliegende Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) dahingehend geklärt, dass das genannte BMF-Schreiben keine Rechtsgrundlage hat und daher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden darf (BFH-Urteile vom 23. August 2017 X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, und I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2637/17 anhängig). Daran ändert auch die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das zu § 227 der Abgabenordnung (AO) ergangene und erst nach Einreichung der Beschwerdebegründung veröffentlichte BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) nichts.

5

Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus keinerlei Ausführungen zu deren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit. Damit sind bereits die geltenden Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erfüllt.

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2. Auch die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO enthaltenen Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

7

Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass es einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage bedürfe, ob den einzelnen Steuerpflichtigen aufgrund des genannten BMF-Schreibens ein Billigkeitserlass von Sanierungsgewinnen zu gewähren oder zu versagen ist. Es fehlt aber an Darlegungen dazu, dass diese Frage in der Rechtsprechung umstritten ist. Sie wird vielmehr --dies zeigen die unter 1. zitierten BFH-Entscheidungen-- von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig beurteilt.

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3. Auch ein Verfahrensmangel wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

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Die Kläger führen an, sie hätten in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 behauptet und unter Beweis gestellt, die Banken hätten auf weitere Forderungen im Umfang der festgesetzten Steuerschuld verzichtet, wenn sie seinerzeit bereits gewusst hätten, dass das BMF-Schreiben zum Billigkeitserlass in Sanierungsfällen nicht angewendet würde. In den weiteren bezeichneten Schriftsätzen vom 16. Juni 2015, 11. Dezember 2015 und "12. Dezember 2016" (gemeint wohl: 12. Februar 2016) sind solche Behauptungen und Beweisantritte hingegen nicht enthalten gewesen.

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Das Finanzgericht hat diese Behauptung jedoch zu Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Es hat das Schreiben vom 14. Dezember 2017 zutreffend als "neuen Erlassantrag" angesehen, den zunächst der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu bescheiden hat. Damit ist eine Berücksichtigung dieser neu vorgetragenen Umstände, die die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 aufgebracht hatten, im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich.

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4. Das weitere Vorbringen der Kläger unter der Überschrift "2. Begründetheit" lässt sich keinem der abschließend in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe zuordnen. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, mit denen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X B 38/14, BFH/NV 2015, 156, Rz 10, m.w.N.).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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6. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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