Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX S 1/18
Tenor
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Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
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Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
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Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
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Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
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