Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II S 1/19

Tenor

Der Streitwert wird auf 939.773 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

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Mit Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15 (BFHE 261, 62) hat der Senat eine Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) gegen die Festsetzung von Spielvergnügungsteuer abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte der Klägerin eine Kostenrechnung. Sie ging dabei von einem Streitwert in Höhe von 939.773 € aus, auf den sie eine Gebühr von 25.780 € errechnete.

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Am 23. November 2018 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde und Erinnerung eingelegt. Sie gehe davon aus, dass der Senat den Streitwert entsprechend festgesetzt habe. Es handele sich dabei um den streitig gewesenen Betrag der Spielvergnügungsteuer. Hätte sie obsiegt, hätte sie aber auf die zu erstattende Steuer insgesamt 31,45 % Ertragsteuern (15 % Körperschaftsteuer und 16,45 % Gewerbesteuer) zahlen müssen, was einem Betrag von 295.558,60 € entspreche. Es sei folglich höchstens der Differenzbetrag von 644.214,40 € als Streitwert anzusetzen.

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Tatsächlich ist bisher kein Beschluss über den Streitwert ergangen.

Entscheidungsgründe

II.

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Der Senat setzt zunächst den Gebührenstreitwert fest, bevor über die Erinnerung entschieden wird. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Gebührenstreitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Es kann offenbleiben, ob die Eingabe der Klägerin, die irrig davon ausgeht, der Streitwert sei bereits gerichtlich festgesetzt, in einen Antrag auf Streitwertfestsetzung umgedeutet werden kann. Zumindest ist diese Festsetzung angemessen i.S. der Vorschrift. Der Klägerin entsteht hierdurch kein Nachteil, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht.

III.

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Der Streitwert ist auf 939.773 € festzusetzen. Es handelt sich --was für sich genommen unstreitig ist-- um den streitgegenständlichen Betrag der Spielvergnügungsteuer. Er ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.

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1. Der Streitwert bestimmt sich nach Maßgabe des GKG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586), in Kraft seit dem 1. August 2013. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt dies jedoch nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Bereits die der Revision vorausgegangene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde erst im Jahre 2014 eingelegt, so dass jedenfalls die Gesetzesfassung des 2. KostRMoG maßgebend ist. Das betrifft im Streitfall insbesondere § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, der erst durch das 2. KostRMoG eingefügt worden ist.

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2. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Spielvergnügungsteuer sind solche Verwaltungsakte, so dass im Grundsatz allein die Höhe der begehrten Steuerdifferenz den Streitwert bestimmt.

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3. Eine Minderung des Streitwerts, die darauf beruht, dass die begehrte Steuerminderung ihrerseits --auch zwangsläufig-- zu einer anderweitigen Steuererhöhung führt, findet nicht statt.

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a) Eine ausdrückliche Vorschrift, die sich mit weiteren Auswirkungen eines auf Geldleistungen bezogenen Verwaltungsakts befasst, enthält lediglich § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Diese Norm erlaubt die Anpassung des Streitwerts im Streitfall nicht.

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aa) Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.

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bb) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen der Spielvergnügungsteuer bzw. deren Erstattung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende geldleistungsbezogene Verwaltungsakte i.S. dieser Vorschrift darstellen. Die Vorschrift führt nach ihrem eindeutigen Wortlaut als Rechtsfolge nur zu einer Anhebung des Streitwerts, nicht aber zu einer Minderung.

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b) Jenseits dieser Vorschrift ist eine Anpassung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bezifferten Streitwerts mit Rücksicht auf Folgewirkungen nicht möglich.

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aa) Bereits vor Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das 2. KostRMoG entsprach es ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, dass für die Bemessung des Streitwerts nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend war, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hatte, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wurde, und zwar zugunsten wie zu Lasten des jeweiligen Kostenschuldners (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2015 X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rz 11 bis 14, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG als Ausnahmevorschrift zu verstehen, die lediglich unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung weiterer wirtschaftlicher Folgen erlaubt. Im Umkehrschluss verstieße eine Ausdehnung über den Regelungsbereich dieser Vorschrift hinaus gegen das gesetzliche Konzept (so wohl auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 573, Rz 20; vgl. etwa auch Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2015  3 KO 962/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 2108, Rz 55).

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§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG diente schon bei seiner Einführung nicht einer allgemeinen Erweiterung der Streitwertbestimmung, sondern dem punktuellen Zweck, der insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren beobachteten systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzuwirken (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 17/11471, S. 245). Dies betrifft jahresbezogene Musterprozesse mit jahresübergreifender Bedeutung. Die in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG enthaltene Beschränkung auf die Anhebung von Streitwerten spiegelt diese begrenzte Funktion exakt wider. Es wäre daher ein Eingriff in die gesetzliche Systematik, den nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmten Streitwert jenseits des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Einbeziehung von Folgewirkungen zu ändern.

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bb) Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und die dadurch mittelbar bewirkte Ausklammerung sonstiger wirtschaftlicher Interessen aus der Streitwertbestimmung. Die Vorschrift führt zwar dazu, dass Folgewirkungen eines Steuerbescheids den Streitwert erhöhen, nicht aber senken können. Da das Gebührenrecht indes in erheblichem Maße auf Typisierungen aufbaut, erachtet der Senat diese Differenzierung für zulässig, zumal auch der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG die Untergrenze kennt.

IV.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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