Beschluss vom Unknown court (9. Senat) - IX E 3/19
Tenor
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Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 28.03.2019 - KostL 514/19 (IX B 15/19) wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
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Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
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1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
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2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 28.03.2019 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wurde zutreffend die Festgebühr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) in Höhe von 60 € angesetzt.
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3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss ausgelegt.
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4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- IX B 15/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X E 4/12 1x
- BFH/NV 2012, 1622 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)