Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 89/13
Tenor
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Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.879,48 € festgesetzt. Er bemisst sich, da die Leistungswiderklage denselben Streitgegenstand betrifft, nach dem (höheren) Wert der negativen Feststellungsklage, mithin nach dem Jahresbetrag der mit den in der Revisionsinstanz noch im Streit stehenden Modernisierungsmieterhöhungserklärungen zusätzlich geforderten Miete (§ 41 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
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Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
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Dr. Schneider Dr. Bünger
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Beglaubigt:
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Ermel, Justizangestellte
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Referenzen
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)