Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 176/13
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 8. Oktober 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadenersatz für einen Fahrzeuganhänger, den er von der Klägerin angemietet hatte.
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Die Klägerin vermietet gewerblich Fahrzeuge. Der Beklagte mietete am 28. September 2009 einen Fahrzeuganhänger zum Preis von 38 € brutto für vier Stunden, um auf diesem einen ausgebrannten PKW zu überführen. Auf einer Brücke geriet der Anhänger in eine Pendelbewegung, infolge derer das Gespann verunfallte, wobei der genaue Hergang streitig ist. Der Anhänger erlitt wirtschaftlichen Totalschaden.
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In dem Mietvertrag hatten die Parteien eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Beklagten auf eine Selbstbeteiligung von 350 € vereinbart, ohne dass dafür ein besonderes Entgelt im Vertrag ausgewiesen wurde.
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Der Formularvertrag enthält dazu folgende Bestimmungen:
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"Der Mieter haftet auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe für:
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- Schäden, die unter Einfluss von Rauschmitteln (Drogen, Alkohol etc.) oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig,
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- Schäden, die durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände,
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- Schäden am Fahrzeug einschließlich Aufbauten (Plane, Koffer, Spiegel etc.), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Einfahrtshöhe,
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verursacht werden."
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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 350 € zuzüglich 5 € Mahnkosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.375,53 € sowie 307,10 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung, mit der die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin auch den Ersatz von Umsatzsteuer verlangt hat, zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet.
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I.
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Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Durch den undifferenzierten Ausschluss der Haftungsbegrenzung für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung oder durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht werden, werde der Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss sei deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine entgeltliche Haftungsbegrenzung habe der Vermieter nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten.
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Entgeltlichkeit der Haftungsbegrenzung sei bei einer gewerblichen Fahrzeugvermietung auch dann anzunehmen, wenn ein besonderer Preis für die Haftungsbegrenzung nicht ausgewiesen, sondern bereits in den Mietpreis eingerechnet sei. Die vereinbarte Haftungsbegrenzung entspreche jedoch nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, da § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsehe, während § 81 Abs. 2 VVG für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens vorsehe. Dagegen sei in den von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen eine komplette Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen.
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Die Unwirksamkeit der Klausel führe jedoch nicht zu deren ersatzlosem Wegfall. An ihre Stelle trete gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung, hier also § 81 Abs. 2 VVG. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei außerdem die Regelung in Ziffer A.2.3.2. AKB heranzuziehen, wonach es sich bei dem eingetretenen Ereignis als sogenannter Betriebsschaden von vornherein nicht um ein in der Kaskoversicherung versichertes Unfallereignis handle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schadensereignis durch eine falsche Beladung des Anhängers herbeigeführt worden sei, wodurch die erforderliche Stützlast nicht erreicht worden sei, was die Schleuderbewegung und den Schadenseintritt allein verursacht habe.
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II.
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Das hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
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1. Unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die in den Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, soweit sie hier von Bedeutung ist, unwirksam sei.
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 14 mwN). Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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b) Der vorliegende Mietvertrag enthält in Bezug auf die Haftungsbegrenzung keine von gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen.
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Denn gemäß § 280 Abs. 1 BGB schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz von Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstehen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
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Die in das Vertragsformular aufgenommene Haftungsbegrenzung stellt gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Mieters dar. Denn er haftet danach nur bis zu einem Höchstbetrag von 350 € mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle, für die die Haftungsbegrenzung nicht gilt. Für die von den Ausnahmen erfassten Fälle bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldenshaftung des Mieters. Darin liegt keine Abweichung zu seinen Lasten von der gesetzlichen Regelung.
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c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats -, wonach in Fällen, in denen die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsbegrenzung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbaren, dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 15 und vom 14. März 2012 - XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501 Rn. 19; BGHZ 191, 150 = NJW 2012, 222 Rn. 11; vgl. auch BGHZ 22, 109).
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Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - der Fahrzeugmieter auch dann darauf vertrauen darf, dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde, wenn für die Haftungsbegrenzung kein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Denn für das hier vorliegende Schadensereignis gewährte auch die Kaskoversicherung keinen Versicherungsschutz.
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aa) Welche Leistungen die Vollkaskoversicherung umfasst, ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Die berechtigte Erwartungshaltung kann deshalb nur dahin gehen, eine Haftungsbegrenzung für Schadensfälle zu erlangen, die in der Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) versichert wären. Gemäß Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 sind das Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
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Nicht als Unfallschäden gelten die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 aufgeführten Schadensereignisse, insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
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bb) Indem die Bedingungen des abgeschlossenen Mietvertrages Schäden "durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände" ausschließen, bleiben sie hinter der kaskomäßigen Erwartungshaltung nicht zurück. Denn die mietvertraglich vereinbarten Ausschlüsse entsprechen den auch in der Fahrzeugvollversicherung nicht versicherten Betriebsschäden in Form von Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder Schäden aufgrund Bedienungsfehler.
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cc) Die die sachliche Reichweite der Haftungsbegrenzung festlegende Klausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie im äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen Vertragsbedingungen steht, die einer Klauselkontrolle nicht standhalten.
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(1) Zwar entspricht die Einschränkung der Haftungsbegrenzung im ersten und dritten Spiegelstrich der Vertragsklausel nicht dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung, weil hier eine volle Haftung des Mieters für Schäden unter Einfluss von Rauschmitteln und für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einschließlich Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe festgelegt wird, demgegenüber in einem Versicherungsverhältnis § 81 Abs. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsähe, § 81 Abs. 2 VVG hingegen für Fälle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens. Insoweit benachteiligt die vertragliche Regelung den Mieter unangemessen gegenüber dem in der Vollkaskoversicherung gewährten Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 - XII ZR 40/11 - NZM 2013, 165 Rn. 16 ff.).
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(2) Die Gesamtklausel kann jedoch in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur dann, wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - NJW 2014, 141 Rn. 14; BGHZ 179, 374 = NJW 2009, 1664 Rn. 15 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
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Die in Rede stehende Klausel enthält zwei voneinander sachlich zu trennende Regelungsbereiche, nämlich unter dem ersten und dritten Spiegelstrich Regelungen über die schuldhafte Herbeiführung des Schadensfalls, unter dem zweiten Spiegelstrich eine Festlegung der versicherungsähnlich erfassten Schadensereignisse. Diese Regelungsbereiche sind inhaltlich unabhängig und können losgelöst voneinander bestehen. Sind die Regelungen unter dem ersten und dritten Spiegelstrich als unwirksam zu erachten, bleibt als Regelungsgegenstand diejenige Bestimmung übrig, die den Umfang der quasi-versicherten Schadensereignisse in Übereinstimmung mit der insoweit durch Ziffer A.2.3.2. AKB 2008 begründeten Erwartungshaltung bestimmt. Dass beide Regelungsbereiche nicht voneinander abhängen, äußert sich bereits darin, dass im Versicherungsrecht für die Herbeiführung des Versicherungsfalls zwingende gesetzliche Regelungen in § 81 VVG bestehen, während die versicherten Schadensereignisse privatautonom durch die Versicherungsbedingungen bestimmt werden.
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dd) Hinzu kommt, dass die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB 2008 wie auch im zweiten Spiegelstrich der Vertragsklausel genannten Ereignisse keine Risikoausschlüsse im eigentlichen Sinne darstellen, sondern lediglich den Begriff des Schadensereignisses eines "Unfalls" erläutern (vgl. Halm/Kreuter/Schwab/Stomper AKB 2008 Rn. 683). Die durch betriebsinterne Vorgänge verursachten Schäden stellen nämlich von vornherein keinen Unfall im Sinne einer äußeren Einwirkung als kaskoversicherte Schadensursache dar, so dass der Mieter auch bei gänzlichem Fehlen der im zweiten Spiegelstrich enthaltenen Regelungen keine berechtigte Erwartungshaltung dahin haben könnte, dass er gegen betriebsinterne Vorgänge und Bedienungsfehler abgesichert sei.
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d) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht deshalb den durch einen betriebsinternen Vorgang entstandenen Schaden als von der Haftungsbegrenzung ausgenommen angesehen.
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2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang und zum Verschulden des Beklagten greifen nicht durch. Von einer Begründung insoweit wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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Dose Schilling Günter
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Nedden-Boeger Botur
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Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 4x
- § 81 Abs. 1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 2 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 44/10 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 325/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln 1x
- BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit 1x
- XII ZR 40/11 3x (nicht zugeordnet)
- § 81 VVG 1x (nicht zugeordnet)