Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 27/14
Tenor
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Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart den Antrag von Rechtsanwalt S. abgelehnt, dessen Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten Dr. M. zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt S. mit seiner Beschwerde, die er vor allem mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründet.
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Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
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Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung der Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger unterfällt diesem Katalog ebenso wenig wie die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - StB 13/13 zu § 304 Abs. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschriften (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN) scheidet im vorliegenden Fall sowohl mit Blick auf die verfassungsmäßigen als auch auf die einfachgesetzlichen Maßgaben, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aus. Sie ist entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht zur Wahrung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG oder des Rechtsstaatsprinzips geboten. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Antragsschrift vom 18. Dezember 2014 Bezug. An der Verfassungsmäßigkeit des Regelungsgehalts des § 304 Abs. 4 StPO im Sinne des Verständnisses, das die Norm in der bisherigen Rechtsprechung gefunden hat, besteht kein Zweifel. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist deshalb nicht veranlasst.
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Becker Schäfer Spaniol
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