Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV AR (VZ) 1/14
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
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I. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin eine Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus seinem zentralen Länderschuldnerverzeichnis zu erteilen.
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Die Antragstellerin betreibt eine zentrale Datenbank über Wirtschaftsteilnehmer, in der sich ihre Kunden insbesondere über die Zahlungsfähigkeit bestehender oder potentieller Vertragspartner informieren können. Sie stellte bei dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts, als Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts des Antragsgegners, einen Antrag gemäß § 882g Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV), wobei sie ausdrücklich klarstellte, dass sie vorerst keine Abdrucke beziehen wolle, sondern sich ihr Antrag nur auf die Erteilung der "reinen" Bewilligung zum Erhalt der Abdrucke richte. Diesen Antrag lehnte der Direktor des Amtsgerichts mit der Begründung ab, dass Gegenstand der behördlichen Entscheidung die Erteilung von Abdrucken und nicht die isolierte Feststellung der Voraussetzungen für eine zukünftige Abdruckerteilung sei.
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Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Ablehnung des auf die Erteilung einer bloßen Bewilligung zum Erhalt von Abdrucken nach § 882g Abs. 1 ZPO gerichteten Antrags, der unter dem Vorbehalt stehe, eine Entscheidung über die Nutzung der Bewilligung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen, sei nicht rechtswidrig gewesen. Ein isoliertes Bewilligungsverfahren sei nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen, sondern der Antrag sei nach § 882g Abs. 1 ZPO unmittelbar auf den Bezug von Abdrucken zu richten. Es bestehe auch kein Bedürfnis für ein zweistufiges Bewilligungsverfahren. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 SchuVAbdrV gebe es die Möglichkeit, die Bewilligung zum laufenden Bezug zu befristen und der Inhaber einer Bewilligung könne jederzeit wieder darauf verzichten. Dies ermögliche einem Antragsteller in ausreichendem Maße über seine Bewilligung zu disponieren.
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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet.
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Das Oberlandesgericht hat den - als Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG zulässigen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Landes Hessen verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
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Das Begehren der Antragstellerin, in einem eigenständigen vorgelagerten Verfahren eine Entscheidung über die Berechtigung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis unabhängig von dem tatsächlichen Bezug zu erhalten, findet im Gesetz keine Grundlage.
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1. Dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entnehmen, dass es neben dem auf Erteilung von Abdrucken gerichteten Antragsverfahren ein weiteres, hiervon unabhängiges, vorgeschaltetes Verfahren gibt, welches sich nur auf die Berechtigung zum laufenden Bezug von Abdrucken bezieht.
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a) Gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO können aus dem Schuldnerverzeichnis auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden. Der Kreis der Bezugsberechtigten wird in § 882g Abs. 2 ZPO festgelegt. Aus dem Wortlaut von § 882g Abs. 1 und 2 ZPO sowie der Zusammenschau der beiden Absätze ergibt sich, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, dass eine behördliche Bewilligungsentscheidung auf den in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Antrag eines nach § 882g Abs. 2 ZPO Bezugsberechtigten unmittelbar mit der Erteilung von Abdrucken verbunden ist. Dies entspricht auch der ganz herrschenden Ansicht im Schrifttum. Es wird von diesem nicht einmal thematisiert, dass ein zweistufiges Bewilligungsverfahren beabsichtigt sein könnte (Hippler/Wasserl, Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2013 S. 247 ff. unter 10.4; HK-ZV/Sternal, § 882g Rn. 2; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung 6. Aufl. § 882g Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl. § 882g Rn. 2; Olzen in Prütting/Gehrlein, ZPO 6. Aufl. § 882g Rn. 3).
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Entgegen der Beschwerdebegründung ergibt sich auch aus der Formulierung in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass auf Antrag Abdrucke erteilt werden "können", nichts anderes. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob Abdrucke zu erteilen sind, eine gebundene Entscheidung ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Abdrucke vor, so ist die Bewilligung zu erteilen (MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl. § 882g Rn. 3). Anders als die Beschwerde meint, ist dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO aber nicht zu entnehmen, dass den Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Erteilung von Abdrucken ein Ermessen eingeräumt wird, so dass dieser Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung über die bloße Bewilligung zum Bezug vorangehen müsse. § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet den Landesjustizverwaltungen keinen Ermessensspielraum; die Norm stellt lediglich klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen. Materielle Voraussetzungen für den Abdruckbezug werden erst in § 882g Abs. 2 ZPO benannt. Wird also ein Antrag auf Bewilligung von Abdrucken zum laufenden Bezug gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, so muss die jeweilige Landesjustizverwaltung dem Antrag stattgeben, wenn die materiellen Voraussetzungen des Abdruckbezugs vorliegen.
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b) Auch aus dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 882g Abs. 8 Nr. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nichts Gegenteiliges. Aus der Formulierung "Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren" folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Gesetzgeber sowohl an ein Verfahren im Hinblick auf die Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug nach Absatz 1 als auch ein diesen Abdruckbezug gesondert genehmigendes Bewilligungsverfahren nach Absatz 2 gedacht hat. Vielmehr entsprechen die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts dem Wortlaut, nach welchem der Verordnungsgeber einerseits Vorschriften zum tatsächlichen Bezug von Abdrucken (technischer Ablauf, Datenschutz, Inhalt etc.) und andererseits zum entsprechenden Bewilligungsverfahren (Zuständigkeit, Form und Inhalt des Antrags, Befristungen, Widerruf etc.) erlassen kann. § 882g Abs. 8 Nr. 1 ZPO verweist dabei eindeutig auf den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2. Auch daraus wird deutlich, dass diese Vorschriften im Zusammenhang gelesen werden müssen und sie nur ein einheitliches Bewilligungsverfahren betreffen.
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c) Der Wortlaut der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) stützt den Standpunkt der Antragstellerin ebenfalls nicht. Die Formulierung in § 1 Abs. 1, dass Abdrucke nur "Inhabern einer Bewilligung" erteilt werden dürfen, bedeutet nicht, dass ein Antragsteller unabhängig von der Stellung eines Antrags auf Erteilung von Abdrucken schon vorher in den Besitz einer Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gelangt sein muss. Zutreffend ist vielmehr auch insoweit die Ansicht des Oberlandesgerichts, § 1 Abs. 1 SchuVAbdrV sei lediglich zu entnehmen, dass Abdrucke - anders als einzelne Datensätze im Wege der Einsicht nach § 882f ZPO - ausschließlich nach Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens überlassen werden dürften. An zahlreichen Stellen der Verordnung wird darüber hinaus deutlich, dass gerade kein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen ist, sondern die Bewilligung unmittelbar mit dem Bezug von Abdrucken verknüpft ist. So sprechen § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 SchuVAbdrV ausdrücklich von der "Bewilligung des Bezugs von Abdrucken". § 2 SchuVAbdrV verweist auf § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden können. Auch aus der Verwendung des Singulars in § 3 SchuVAbdrV ergibt sich, dass lediglich ein Antrag zu stellen ist.
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2. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls gegen die Ansicht der Antragstellerin. Aus der Reihenfolge der Absätze 1 und 2 des § 882g ZPO ergibt sich, dass sich Absatz 2 auf das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 bezieht.
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Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass § 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeichnisse durch Private - wie die Antragstellerin - zulässt und damit klargestellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93, NJW-RR 1994, 569). Aber auch insoweit muss der Bezug von Abdrucken von der Justizverwaltung bewilligt werden. Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind nunmehr in der SchuVAbdrV geregelt. Der laufende Bezug von Abdrucken setzt nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag mit dem Mindestinhalt des § 3 SchuVAbdrV und gegebenenfalls weiteren Angaben, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung des Antragstellers nach § 882g Abs. 2 ZPO und eine Bewilligung als Ergebnis der individuellen Überprüfung voraus. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Systematik wird von der Antragstellerin verkehrt, wenn sie meint, die Bezugsberechtigung und damit die Voraussetzungen des § 882g Abs. 2 ZPO und der SchuVAbdrV könnten vorab festgestellt werden, bevor der Antrag nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt wird.
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3. Aus der Entstehungsgeschichte des § 882g ZPO ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin behauptete Zweistufigkeit des Bewilligungsverfahrens.
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Zunächst war das Schuldnerverzeichnis in § 915 ZPO a.F. als öffentliches Register konzipiert, welches jeder ohne Darlegung von Gründen uneingeschränkt einsehen und Abschriften daraus verlangen konnte. Durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis" (BGBl. I 1994 S. 1566) sollte das Schuldnerverzeichnis den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelten neuen Anforderungen an die Bedürfnisse des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angepasst werden (BT-Drucks. 12/193 S. 7). Fortan wurde zwischen Einzelauskünften, die unter den Voraussetzungen des § 915b Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. erteilt werden konnten, und der in den §§ 915d bis f ZPO a.F. eingeführten und dort näher geregelten Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis unterschieden. § 915h Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. enthielt eine Verordnungsermächtigung, wonach das Bundesministerium der Justiz unter anderem ermächtigt wurde "Vorschriften … über den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren" zu erlassen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Zivilprozessordnung nicht mit den eher technischen Bestimmungen eines Bewilligungsverfahrens belastet werden (BT-Drucks. 12/193 S. 12). Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO) Gebrauch gemacht. In den §§ 2 bis 8 SchuVVO wurde das Bewilligungsverfahren für den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis geregelt. An keiner Stelle der Verordnung findet sich ein Hinweis auf ein zweistufiges Bewilligungsverfahren, sondern es wurde stets darauf abgestellt, dass sich der Antrag auf den laufenden Bezug von Abdrucken richte. Aus diesem Grund ging auch die Literatur einhellig davon aus, dass in den §§ 2 bis 8 SchuVVO nur klargestellt werde, dass der Versand von Abschriften nicht ohne weiteres von Amts wegen an die in § 915e ZPO a.F. genannten Personen und Institutionen erfolge, sondern dass dem Bezug ein Antrag, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung und eine Bewilligung als Ergebnis einer individuellen Überprüfung - auch bei antragstellenden Kammern - vorauszugehen haben. Bei der Entscheidung handele es sich dann um eine gebundene Entscheidung (hierzu insgesamt Lappe, NJW 1995, 1657 und 1994, 3068; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 915e Rn. 1).
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Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat auch das Schuldnerverzeichnis durch Konzentration der Führung bei zentralen Vollstreckungsgerichten auf Länderebene und Automatisierung des Abrufvorgangs über eine zentrale länderübergreifende Abfrage im Internet eine Neukonzeption erfahren. Nach der Gesetzesbegründung sollte aber trotz der erheblichen Verbesserungen der Einsichtsmöglichkeiten die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vorerst beibehalten werden, da sich Kammern und andere Nutzer auf die Überlassung aufbereiteter Daten eingerichtet hätten. Mittelfristig soll jedoch geprüft werden, inwieweit für die Erteilung von Abdrucken noch ein Bedürfnis besteht. Bei der Erteilung von Abdrucken nach § 882g ZPO hat sich der Gesetzgeber an den §§ 915d bis 915g ZPO a.F. orientiert und die Bestimmungen lediglich in einer Vorschrift - § 882g ZPO - zusammengefasst (BT-Drucks. 16/10069 S. 41). Der Gesetzesbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass § 882g Abs. 8 ZPO nunmehr die Verordnungsermächtigung, die zuvor in § 915h ZPO a.F. zu finden war, zur Regelung der Einzelheiten der Abdruckerteilung, die bisher in § 2 ff. SchuVVO normiert waren, enthalten soll (BT-Drucks. 16/10069 S. 42). Sowohl inhaltlich als auch verfahrenstechnisch waren nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug keine Änderungen vorgesehen, sondern der Bezug von Abdrucken sollte lediglich übersichtlicher in einer Vorschrift geregelt werden. Auch die SchuVAbdrV entspricht in weiten Teilen im Wortlaut der SchuVVO.
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4. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass auch aus dem Umstand, dass das Hessische Justizkostengesetz (JKostG HE) in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Anlage für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung und die Erteilung von Abdrucken gesonderte Gebühren bestimmt, nicht ein zweistufiges Bewilligungsverfahren hergeleitet werden kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Festgebühr nach Ziffer 3.1. unabhängig davon anfällt, ob die Bewilligung erteilt oder versagt wird, und zum anderen aus dem Bedürfnis, gemäß Ziffer 3.2 unterschiedlich langen Bezugszeiträumen Rechnung tragen zu können.
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Mayen Felsch Lehmann
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Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer
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Referenzen
- ZPO § 882g Erteilung von Abdrucken 27x
- § 1 Abs. 1 SchuVAbdrV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 915d bis f ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 915h ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 SchuVAbdrV 1x (nicht zugeordnet)
- IV ARZ (VZ) 1/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 915b Abs. 1 Satz 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 915e ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 SchuVAbdrV 1x (nicht zugeordnet)
- § 915 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 915d bis 915g ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 ff. SchuVVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 2 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2 bis 8 SchuVVO 14x (nicht zugeordnet)
- § 3 SchuVAbdrV 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis 1x
- § 4 Abs. 1 SchuVAbdrV 1x (nicht zugeordnet)
- § 915h Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)