Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 63/13
Tenor
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Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 7. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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eines Monats
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Stellung zu nehmen.
Gründe
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I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Dort heißt es unter Ziffer 3.3.4, der Adressat könne "innerhalb einer Frist von 14 Tagen” nach Erhalt der näher aufgeführten Unterlagen in Textform widersprechen. Das ebenfalls beigefügte Begleitschreiben vom 15. Dezember 2004 enthielt eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das Widerspruchsrecht mit folgendem Inhalt: "Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs".
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D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Januar 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 2.641 €. Im Dezember 2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
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Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 2.029,54 €.
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er sei angesichts der einander widersprechenden Belehrungen im Begleitschreiben und in der Verbraucherinformation nicht hinreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
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II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß im Policenbegleitschreiben über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Der Hinweis in der Verbraucherinformation unter Ziffer 3.3.4, dass die Widerspruchsfrist 14 Tage nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen betrage, sei unschädlich. Dieser Hinweis sei nicht als die in § 5a VVG a.F. angesprochene Widerspruchsbelehrung anzusehen, da ihr schon von der Gestaltung her die entsprechende Intention abzusprechen sei. Die einzige drucktechnisch hervorgehobene und als solche gut kenntliche Widerspruchsbelehrung habe d. VN mit dem Begleitschreiben erhalten. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Belehrung sei nicht davon auszugehen, dass ein Verbraucher von einem zeitlich noch möglichen Widerspruch abgehalten werde, weil er glaube, er habe nach dem Inhalt der Information die Widerspruchsfrist versäumt, wenn er sich beispielsweise erst nach drei Wochen entschließe zu widersprechen. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
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III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, die Frage der Wirksamkeit der Belehrung nach § 5a VVG a.F. verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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a) Die aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung sei erläuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage geklärt; auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dem genannten Senatsurteil nicht mehr geboten.
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Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN keine widersprüchliche Belehrung erhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der - unzutreffende - Hinweis in der Verbraucherinformation auf eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei angesichts der eindeutigen und richtigen Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben nicht geeignet, d. VN von einem rechtzeitigen Widerspruch innerhalb der ab dem 8. Dezember 2004 maßgeblichen Frist von 30 Tagen abzuhalten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Hinweis in der Verbraucherinformation im Unterschied zu der Belehrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben ist.
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b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte mehr als vier Jahre die Versicherungsprämien und ließ sich nach der Kündigung den Rückkaufswert auszahlen. Erst rund zwei Jahre nach der Kündigung erklärte er den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits Ende 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jeden falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
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Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
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Lehmann Dr. Schoppmeyer
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Referenzen
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- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 552a Zurückweisungsbeschluss 2x
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- IV ZR 73/13 1x (nicht zugeordnet)