Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 8/14
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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I. Der Anmelder meldete am 28. März 2013 per Telefax ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) an, das ein Überraschung sei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am 16. April 2013 beim Patentamt ein.
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Mit Einzugsermächtigung vom 15. April 2013 entrichtete er die Anmeldegebühr in Höhe von 40 €. Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 € von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 € zu entrichten gewesen, die hierfür vom Patentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows.
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Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2. Juli 2013 zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2011 X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 5 Ethylengerüst). Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft.
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Eine (Rechts)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH aaO Rn. 9).
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Im Streitfall wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den Kostenansatz. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 € entstanden.
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Die Frage, ob statt dessen eine Gebühr gemäß Nr. 321 000 des Gebührenverzeichnisses in Höhe von 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 € gemäß § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niedergeschlagen werden müssen, gehört jeweils zum Kostenansatz. § 8 Abs. 2 PatKostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zum Ausdruck, dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz zählt. Eine Rechts- oder weitere Beschwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft.
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Meier-Beck Gröning Grabinski
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Hoffmann Kober-Dehm
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Referenzen
- PatKostG § 8 Kostenansatz 1x
- PatKostG § 2 Höhe der Gebühren 1x
- X ZB 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- PatKostG § 9 Unrichtige Sachbehandlung 1x
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)