Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 74/15
Tenor
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2015 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
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Der Streitwert wird auf 194.373,61 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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1. Die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung angefochten werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, WM 2012, 1208). Gleiches gilt bei Zahlungen von Arbeitgebern auf die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 317). Die von der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen.
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2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.
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Vill Gehrlein Pape
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Grupp Möhring
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 129 Grundsatz 1x
- IX ZR 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 192, 221 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 125/11 1x (nicht zugeordnet)
- WM 2012, 1208 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 39/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 157, 350, 358 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 108/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 161, 315, 317 1x (nicht zugeordnet)