Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 ARs 29/14

Tenor

Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 und vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14 an. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14) hält er nicht fest.

Sost-Scheible                             Roggenbuck                            Cierniak

                         Mutzbauer                                  Bender

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