Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 ARs 94/14
Tenor
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Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.
Gründe
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Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).
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Sander Dölp König
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Berger Bellay
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