Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 272/09
Tenor
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1. Dem Wahlverteidiger Dr. K. aus M. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 272/09 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4130 und 4132) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.
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2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der Wahlverteidiger Dr. K. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 272/09 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.600 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 930 Euro (VV 4130) und 470 Euro (VV 4132) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.
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Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.
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Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4130 und 4132) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.
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Für nahezu eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.
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Jäger Radtke Mosbacher
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Fischer Bär
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (29. Zivilsenat) - 29 U 50/24
15. September 2025
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29 U 50/24 | 15. September 2025 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 47/20
23. November 2020
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3 RVs 47/20 | 23. November 2020 |
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Urteil vom Landgericht Berlin (15. Zivilkammer) - 15 O 107/18
5. Mai 2020
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15 O 107/18 | 5. Mai 2020 |
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Urteil vom Landgericht Köln - 110 KLs 9/17
12. Oktober 2018
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110 KLs 9/17 | 12. Oktober 2018 |
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Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 79/17
20. April 2018
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1 OLG 2 Ss 79/17 | 20. April 2018 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 466/13
14. Oktober 2014
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VI ZR 466/13 | 14. Oktober 2014 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 242/12
18. Juni 2014
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I ZR 242/12 | 18. Juni 2014 |
Referenzen
- 1 StR 272/09 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 42 Feststellung einer Pauschgebühr 2x