Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 ARs 60/15
Tenor
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Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.
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Sander Schneider König
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Berger Feilcke
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