Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 ARs 60/15

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.

Sander                  Schneider                        König

                 Berger                          Feilcke

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