Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 36/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 6. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sichergestellte Betäubungsmittel hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2016 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend angelastet, dass die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln „jeweils um ein Mehrfaches überschritten“ sei, nämlich „hinsichtlich des Falles 2. um ca. das 3-fache, hinsichtlich des Falles 3. um ca. das 13-fache“. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

3

Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39). Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln - entgegen der Urteilsbegründung des Landgerichts - noch nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16). Eine solche Überschreitung der Untergrenze schließt im Einzelfall die Annahme eines minder schweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl., § 29a BtMG Rn. 125; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 29a Rn. 212). Der Senat kann auch im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungsgründe, die das Landgericht angeführt hat und die eine Reihe von Milderungsgründen umfassen, nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe auf dem Rechtsfehler beruht.

4

Im Fall II.3. der Urteilsgründe liegt zwar mit dem Hinweis der Strafkammer auf eine Tatbegehung mit dem Dreizehnfachen der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als Strafschärfungsgrund für sich genommen kein Rechtsfehler vor. Jedoch sind die beiden verhängten Einzelstrafen aufeinander abgestimmt. Die Bemessung der Einzelstrafe in Fall II.3. kann deshalb von dem Rechtsfehler in Fall II.2. der Urteilsgründe beeinflusst sein.

5

Die Aufhebung der Einzelstrafen zwingt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Fischer     

Krehl     

     Eschelbach

Zeng     

RinBGH Dr. Bartel
ist verhindert.

Fischer

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