Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 399/14

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013; BGBl. I S. 1981) - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (InvG; BGBl. I S. 2676). Der Kläger verlangt von der Beklagten nach § 1 UKlaG, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

2

Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "L.                      ". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen verwendet sie den "Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen. Stand Januar 2012". Dort werden auf Seite 36 folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wiedergegeben:

"§ 7

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

…"

3

Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, soweit sie die Klauseln in Bezug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle sowohl nach dem alten Recht (InvG) als auch nach dem neuen Recht (KAGB) stand, so dass dahinstehen könne, ob sie überhaupt kontrollfähig seien.

7

Zur Zulässigkeit der Klauseln unter der Geltung des Investmentgesetzes hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber unter anderem in § 41 Abs. 1 InvG und in den zugehörigen Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht der Kapitalanlagegesellschaft (§ 44 Abs. 1, 2, 7 InvG in Verbindung mit §§ 2, 3 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung - InvRBV - vom 16. Dezember 2009, BGBl. I S. 3871) die hier in Rede stehenden Positionen als Aufwendungen definiert habe. Diese gesetzliche Definition dürfe der AGB-Verwender übernehmen, ohne dass er dadurch von dem gesetzlichen Leitbild abweiche.

8

Die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge Kosten des Verwenders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht über Nebenentgelte auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürften, sei auf den Vertrieb von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz, soweit hier von Belang, nicht übertragbar. Während jene Rechtsprechung zu Klauseln ergangen sei, die Nebenentgelte betroffen hätten, die aus Transparenzgründen nicht in AGB-Klauseln versteckt werden sollten und auch über das Hauptentgelt erhoben werden könnten, stehe vorliegend ein Aufwendungsersatz im Streit, der ohne unmittelbares Verdienstinteresse des Verwenders anfalle und auf das Sondervermögen bezogen sein solle. Der Gesetzgeber habe unter anderem in § 41 Abs. 1 InvG klargestellt, dass er die Aufwendungen, welche die umstrittenen Klauseln regelten, für umlagefähig halte.

9

Die Klauseln verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot. Präzisere Angaben seien der Beklagten nicht möglich. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses könne sie noch nicht berechnen, welche Kosten ihr entstehen würden. Auch der Angabe eines Umlagemaßstabs habe es nicht bedurft, weil die gesamten Kosten auf das Sondervermögen umgelegt würden. Im Übrigen seien die im Streit stehenden Aufwendungen für die Rentabilität der Anlage marginal.

10

Auch der Gesetzgeber des Kapitalanlagegesetzbuches habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er einen Aufwendungsersatzanspruch neben einem Vergütungsanspruch für zulässig halte. Das Berufungsgericht hat dies anhand von § 67 Abs. 3 Nr. 2, § 79 Abs. 1, § 93 Abs. 3, § 101 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, § 162 Abs. 2 Nr. 11 und § 165 Abs. 3 Nr. 8, 9 KAGB näher ausgeführt.

II.

11

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 UKlaG, § 890 Abs. 1 ZPO nicht zu.

12

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte die streitigen Klauseln im Sinne des § 1 UKlaG verwendet. Zu Recht hat es auch die Verwendung der Klauseln für zulässig gehalten.

13

Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.

14

1. Die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13). Vorliegend ist die Inhaltskontrolle daher eingeschränkt, soweit sich die Inhalte der Vertragsbedingungen aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentvertrags ergeben (vgl. Rozok in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 43 Rn. 18; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG, 2010, § 43 Rn. 12).

15

2. Es kann indes offen bleiben, ob die streitgegenständlichen Klauseln danach überhaupt einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn sie halten einer solchen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - jedenfalls stand (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

16

a) Zwar ist fraglich, ob bei individueller Betrachtung allein der jeweils mit den Anlegern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge die Klauseln lediglich Aufwendungsersatzansprüche bestätigen, die nach §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ohnehin bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, 272; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 Rn. 31).

17

aa) Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 aaO S. 1357 und vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f und vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818) erbringt.

18

Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsführung sind (BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228; RGZ 75, 208, 212 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 670 Rn. 3; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 670 Rn. 8; Otto, JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 118; vgl. auch Palandt/Sprau aaO Rn. 2; Erman/Berger aaO Rn. 9).

19

Die Aufwendungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XI ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3714 f; Palandt/Sprau aaO Rn. 3). Allgemeine Geschäftsunkosten des Beauftragten sind nicht nach § 670 BGB erstattungsfähig (BGH aaO; OLG Bamberg, VersR 1964, 254, 255; Palandt/Sprau aaO; Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, Rn. 10; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 670 Rn. 2; aA MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 670 Rn. 8).

20

bb) Vorliegend sind die in den streitigen Klauseln genannten Kosten nicht jeweils infolge von mit den einzelnen Anlegern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen entstanden, sondern infolge der Geschäftstätigkeit der Beklagten in Gestalt der Verwaltung des Sondervermögens. Sie können einzelnen Geschäftsbesorgungsverträgen nicht ohne weiteres zugeordnet werden. Die Kosten entstehen vielmehr, weil die Beklagte unabhängig von der Zahl der beigetretenen Anleger ein Sondervermögen gebildet hat und das Investmentgesetz hieran bestimmte Pflichten knüpft.

21

b) Das Berufungsgericht ist jedoch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Investmentgesetz ergibt, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen das Sondervermögen belastet werden darf.

22

aa) Die Kosten werden allerdings nicht in § 41 Abs. 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB) als erstattungsfähige Aufwendungen definiert. Die Vorschrift bestimmt, dass die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben hat, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie zu leisten sind. Damit soll zugunsten des Anlegers Kostentransparenz geschaffen werden (Regierungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1553, S. 87; Köndgen/Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 113 Rn. 129). Sie definiert jedoch nicht, welche Kosten (erstattungsfähige) Aufwendungen sind, sondern setzt - wie § 41 Abs. 1 Satz 2 InvG im Hinblick auf sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten - bereits voraus, dass es sich bei den anzugebenden Aufwendungen um solche handelt, die erstattungsfähig sind. Sie hat mithin nur transparenzrechtlichen Charakter und dient nicht dazu, Rechtsgrundlagen für Forderungen der Kapitalanlagegesellschaft zu schaffen (vgl. zu § 6 PAngV BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 36, 71).

23

bb) Ähnliches gilt für § 44 InvG. Diese Vorschrift betrifft - ebenso wie die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung - die Art und Weise, in der die Rechnungslegung zu erfolgen hat. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 InvG muss der Jahresbericht eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung enthalten. Diese ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 InvG so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind. Die Bestimmungen setzen mithin ebenfalls das Vorhandensein von (erstattungsfähigen) Aufwendungen voraus, ohne den Aufwendungsbegriff zu definieren und damit eine Rechtsgrundlage für deren Erstattung zu schaffen. Wie § 44 Abs. 1 InvG bietet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch § 44 Abs. 2 und 7 InvG keinen Anhaltspunkt dafür, dass die streitigen Kosten Aufwendungen sein sollen.

24

cc) Eine Befugnis der Beklagten zur Belastung des Sondermögens mit den in den Klauseln genannten Kosten ist jedoch aus § 31 Abs. 3 InvG (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG abzuleiten.

25

Nach §§ 1, 2 Abs. 2 InvG (vgl. jetzt § 1 Abs. 1, 10 KAGB) sind Sondervermögen Investmentvermögen in Vertragsform mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden nach § 2 Abs. 2 InvG von der Kapitalanlagegesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach Maßgabe des Investmentgesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet. Dabei handelt die Kapitalanlagegesellschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InvG (vgl. jetzt § 26 Abs. 1 KAGB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht in ihrem eigenen, sondern ausschließlich im Interesse der Anleger.

26

Die besondere, durch die Vorschriften des Investmentgesetzes bestimmte und ausgeformte Rechtsnatur einer Anlage in Gestalt eines Sondervermögens besteht mithin darin, dass es sich nicht um eine individuelle, sondern um eine gemeinschaftliche Kapitalanlage handelt. Dieser Umstand steht einer allein individualvertraglichen, nach den Vorschriften des Auftragsrechts erfolgenden Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen entgegen, die seitens der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens getätigt werden. Die Anleger haften der Kapitalanlagegesellschaft nicht persönlich (§ 31 Abs. 3 Halbsatz 2 InvG; jetzt § 93 Abs. 3 Halbsatz 2 KAGB). Bereits deshalb ist eine Haftung des einzelnen Anlegers für auf das Sondervermögen bezogene Aufwendungen der Kapitalanlagegesellschaft aus dem zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 670, 675 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. An die Stelle der individuellen Haftung des Anlegers tritt gemäß § 31 Abs. 3 Halbsatz 1 InvG (jetzt § 93 Abs. 3 Halbsatz 1 KAGB) die Befugnis der Kapitalanlagegesellschaft, sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung - und nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InvG ausschließlich im Interesse - der Anleger getätigten Geschäften aus dem Sondervermögen zu befriedigen (vgl. hierzu Verfürth/Emde in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 2 Rn. 14).

27

Die investmentrechtliche Verlagerung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Ebene des Sondervermögens hat zur Folge, dass die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die notwendige Folge der Verwaltung des Sondervermögens sind und mit ihr in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, nicht unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Geschäftsunkosten verneint werden kann. Die mangelnde Erstattungsfähigkeit allgemeiner Geschäftsunkosten des Beauftragten im Auftragsrecht beruht auf der Betrachtung des einzelnen Auftragsverhältnisses und dem Umstand, dass ihm allgemeine Geschäftsunkosten nicht konkret zugeordnet werden können. Im Investmentrecht besteht dagegen ein hiervon zu unterscheidendes Zuordnungsverhältnis. Die Aufwendungen, die seitens der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung des Sondervermögens als gemeinschaftliche Kapitalanlage der Anleger getätigt werden, sind nach den vorgenannten Vorschriften des Investmentrechts zwar nicht einzelnen Geschäftsbesorgungsverträgen zuzuordnen. Sie entstehen vielmehr auf der Ebene des - nach § 9 Abs. 1 InvG auf gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger zu verwaltenden - Sondervermögens. Sofern sie indessen - abgrenzbar von den sonstigen Geschäftskosten der Kapitalanlagegesellschaft - allein diesem zuzuordnen sind, hat dies zur Folge, dass die Gesellschaft nach § 31 Abs. 3 Halbsatz 1 InvG das Sondervermögen mit ihnen belasten darf. Letzteres gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB handelt, welche die Kapitalanlagegesellschaft zum Zweck der Ausführung ihrer Verwaltungstätigkeit den Umständen nach für erforderlich halten darf oder die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, namentlich die durch Verwaltung für das Sondervermögen entstandenen ordentlichen Aufwendungen (Nietsch in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher aaO § 31 Rn. 23; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen aaO § 31 Rn. 23; so auch zur Rechtslage nach dem Kapitalanlagegesetzbuch Anders in Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2014, § 93 Rn. 8; zur früheren Rechtslage nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften [KAGG] vgl. Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 10 KAGG Rn. 49 und Schödermeier/Balzer in Brinkhaus/Scherer, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Auslandsinvestment-Gesetz, 2003, § 10 KAGG Rn. 38).

28

Zu solchen ordentlichen Aufwendungen gehören auch die in den streitgegenständlichen Klauseln genannten Kosten (so für Veröffentlichungskosten unter der Geltung des KAGG: Baur aaO § 15 KAGG Rn. 27; Schödermeier/Balzer aaO § 15 KAGG Rn. 28). Sie ergeben sich als notwendige Folge der Verwaltung des Sondervermögens. Denn die Beklagte ist gemäß § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG verpflichtet, Angaben zu Ausschüttungen im Jahres- und Halbjahresbericht zu machen, den Jahres- und den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht bekannt zu machen, die Ausgabe- und Rücknahmepreise zu veröffentlichen und dem Anleger auf Verlangen den letzten veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten entstehen auch allein für die Verwaltung der Anlage und sind von dem sonstigen Geschäftsaufwand der Beklagten abgrenzbar.

29

dd) Eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich in Bezug auf die Klausel 3c nicht im Hinblick auf § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG (vgl. jetzt § 297 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Danach ist dem Anleger auf Verlangen der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem einzelnen Anleger, der einen solchen Bericht verlangt, dürfen mithin die für dessen Überlassung anfallenden Kosten nicht berechnet werden. Hieraus folgt indes nicht, dass die entstandenen Aufwendungen nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG dem Sondervermögen belastet werden dürfen.

30

c) Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, WM 2015, 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357; BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 266).

31

Zwar handelt es sich vorliegend - wie ausgeführt - um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten gesetzlich auferlegt sind. Indes sind auch in vorliegendem Zusammenhang die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu berücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsbereich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. Investmentaktiengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG. Diese Pflichten und die aus ihrer Erfüllung entstehenden Kosten treffen unmittelbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktiengesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sondervermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig ist und nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 5 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 12 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (Nietsch in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30-39 und §§ 41-45 Rn. 29 f mwN; MüKoBGB/Schmidt, § 741 Rn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilhaber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, das heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sondervermögens als Bruchteilsgemeinschaft.

32

Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemeinschaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als gemeinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Kosten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anleger (§ 9 Abs. 1 InvG) - verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten gesetzlichen Pflichten treffen die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Interesse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InvG) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entsprechenden Belastung des Sondervermögens befugt ist.

33

3. Die streitigen Klauseln genügen - entgegen der Auffassung der Revision - auch den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 InvG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen (S. 9 f der Entscheidungsgründe). Die Beklagte konnte und musste keine näheren Angaben zur Bemessung des Aufwendungsersatzes machen. Insbesondere war nicht offen zu legen, ob sie die entstandenen Kosten auf die Anleger entsprechend dem Anteilswert oder nach den tatsächlichen Kosten je Anleger verteilen will. Denn mit den Kosten soll nach den streitigen Klauseln das Sondervermögen insgesamt belastet werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keines weiteren Umlegungsmaßstabs.

Herrmann                         Hucke                         Seiters

                   Tombrink                     Remmert

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