Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 11/15

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB.

2

1. Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Antragstellers, ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, Kommanditistin der Antragsgegnerin mit einer Hafteinlage in Höhe von 500.000 €. Weitere Kommanditisten mit jeweils gleichhohen Hafteinlagen wie die Antragstellerin sind die Herren J.   E.   und H.   B.   .

3

Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB Informationen zu einer Ausgleichsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin, den Kommanditgesellschaften Windpark N.   GmbH & Co. KG H.       sowie der Windkraftanlage „A.   “ GmbH & Co. KG und der N.   GmbH einschließlich Stellungnahmen zum Zustandekommen der Vereinbarung, Gründen und Hintergründen, Auswirkungen, Umsetzung, weiteren Planungen und weiteren Vereinbarungen. Sie behauptet, die N.   GmbH diene dazu  verdeckt durch komplizierte Beteiligungsstrukturen und Treuhandvereinbarungen  die werthaltigen Rechte der Antragsgegnerin und weiterer gemeinsamer Gesellschaften auf solche Gesellschaften zu überführen, an denen nur die beiden weiteren Kommanditisten, nicht aber sie beteiligt seien, und die Antragsgegnerin damit leerlaufen zu lassen.

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2. Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.

6

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Ein außerordentlicher Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB bestehe nicht. Das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB sei auf Vermögensfragen betreffend den Jahresabschluss beschränkt. Dem Kommanditisten seien Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Absatz 1 über die dort genannten Mitteilungen und Auskünfte nur zu erteilen, solange und soweit sie der Prüfung des Jahresabschlusses dienten. Darüber gingen die Auskünfte, die hier Gegenstand des Antrags seien, hinaus. Der Wortlaut der Vorschrift und ihre systematische Stellung verwiesen auf § 166 Abs. 1 HGB, so dass die Frage, was unter „sonstige Auskünfte“ zu verstehen sei, nur eine auf § 166 Abs. 1 HGB Bezug nehmende Lesart gestatte. Vor dem Hintergrund des Ausschlusses eines allgemeinen, unbeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten in § 166 Abs. 2 HGB erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, das Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB für sämtliche in Betracht kommenden Auskunftsansprüche zur Verfügung zu stellen, soweit ein wichtiger Grund vorliege. Stattdessen entspreche dem Ausnahmecharakter der Regelung eher die Beschränkung auf Auskunftsrechte nach § 166 Abs. 1 HGB.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 166 Abs. 3 HGB nicht verneinen.

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a) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht von einer näheren Prüfung der Begründetheit der Auskunftsansprüche deshalb abgesehen, weil diese keinen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der Antragsgegnerin haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft (OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; OLG München, ZIP 2008, 2017; OLG München, ZIP 2009, 1165; OLG München, ZIP 2010, 1692, 1693; OLG München, ZIP 2011, 1619; im Ergebnis ebenso BayObLG, NZG 2003, 25 f. sowie zu § 233 Abs. 3 HGB: OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 29; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 42; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 33 f.; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12; Kajetan/Schuhknecht/Irmler, GWR 2016, 50, 51 f.; a.A.  Beschränkung auf Auskünfte nach § 166 Abs. 1 HGB  OLG Köln, NZG 2014, 660; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 40; a.A. auch  reine Verfahrensvorschrift  Karsten Schmidt in MünchKommHGB, 3. Aufl., § 233 Rn. 14, ihm folgend Häublein in BeckOKHGB [Stand 1. Mai 2015] § 166 Rn. 20, 23 und wohl auch Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 8).

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Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB n.F. ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, dass das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.). Gleiches gilt auch für den Anspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB.

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b) Der Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nennt neben der Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses sowie der Vorlegung der Bücher und Papiere auch die Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ durch das Gericht. Die Vorschrift enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht des Kommanditisten, das die Mitteilung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere vorsieht. Die Nennung der Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ stellt gegenüber den in beiden Absätzen ausdrücklich genannten Informationsquellen ein Mehr an Informationsmöglichkeiten dar und geht damit inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinaus. Die Anordnung kann zudem „jederzeit“ auf Antrag eines Kommanditisten ergehen; auch dies spricht dafür, dass das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte Auskunftsrecht vom Jahresabschluss unabhängig ist (Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12).

12

c) Aus der Regelungssystematik des § 166 HGB ergibt sich ebenfalls eine eigenständige Stellung des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentlichen Informationsrechts. Während das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne weitere Voraussetzungen besteht und in § 166 Abs. 2 HGB klargestellt wird, dass dem Kommanditisten die in § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter einer OHG eingeräumten Kontrollrechte  also insbesondere das Recht auf (jederzeitige) persönliche Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft  nicht zustehen, besteht das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. etwa Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 1). Hinzu kommt, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB im Wege der zivilprozessualen Klage zu erfolgen hat, während § 166 Abs. 3 HGB die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts in einem Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorschreibt. Bei einer inhaltlichen Beschränkung auf Auskünfte, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, würde eine Verbindung mit der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB eher naheliegen.

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d) Auch die Entstehungsgeschichte des § 166 HGB spricht für einen außerordentlichen Auskunftsanspruch des Kommanditisten, der inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinausgeht. § 166 HGB geht auf Art. 150 des Preußischen HGB-Entwurfs von 1857 und auf Art. 153 des Ersten ADHGB-Entwurfs zurück (vgl. Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, III. Teil, 1858, Protokoll CXXXIX., S. 1154), die das Auskunftsrecht des Kommanditisten inhaltlich der heutigen Fassung der Absätze 1 und 2 entsprechend auf die Mitteilung der jährlichen Bilanz und deren Prüfung durch Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft beschränkten und dem Kommanditisten die weitergehenden Auskunftsrechte eines OHG-Gesellschafters ausdrücklich versagten. Auf einen Antrag Hamburgs, den 2. Absatz zu streichen oder einen Zusatz des Inhalts anzunehmen, dass ein Richter auf Antrag des Kommanditisten bei Vorliegen eines zwingenden Grundes „die Ertheilung einer Abrechnung oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen“ könne, wurde sodann „nach kurzer Diskussion, bei welcher hervorgehoben wurde, daß die jetzige Fassung des Artikels zu absolut sei und unter Umständen die Statuierung einer Ausnahme nicht umgangen werden könne“, der vorgeschlagene Zusatz angenommen (Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, IX. Teil, 1861, Protokoll der 553. Sitzung, S. 4540 i.V.m. Beilagenband II. Teil, S. 31).

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Die Regelungen zum Recht der Kommanditgesellschaft wurden danach im Wesentlichen unverändert in das HGB übernommen und § 166 Abs. 3 HGB in der bis heute  abgesehen von einer hier nicht interessierenden redaktionellen Anpassung an das Bilanzrechtrichtlinienumsetzungsgesetz aus dem Jahr 1985 (BT-Drucks. 10/317, S. 74)  geltenden Fassung erlassen (Schubert/ Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897 Band I, 1986, S. 63, 752; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 3).

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e) Schließlich dient § 166 HGB insgesamt dazu, die Auskunftsansprüche des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Komplementärs abzugrenzen (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 1), der sich anlassunabhängig von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten kann. Dazu reicht es aus, die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu knüpfen.

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3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Bereits mangels Wiedergabe des konkreten Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte im Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung das für die Begründetheit der Auskunftsansprüche aus § 166 Abs. 3 HGB erforderliche Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den erkennenden Senat nicht verneinen. Soweit das Beschwerdegericht die begehrten Auskünfte zusammengefasst wiedergegeben hat, bezieht sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch zumindest auch auf Verträge, die die Antragsgegnerin mit anderen Gesellschaften geschlossen haben soll. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 3 HGB vorliegen, fallen Auskünfte über Verträge zwischen der Kommanditgesellschaft und Dritten jedenfalls in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

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III. Die Beschwerdeentscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 75 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Dieses wird die bislang von seinem Rechtsstandpunkt aus unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften um solche handelt, die von einem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB verlangt werden können, und, soweit dies bejaht wird, ob für jede einzelne der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 HGB erforderliche wichtige Grund vorliegt.

18

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

19

Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es steht dem Kommanditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1992  II ZR 128/91, ZIP 1992, 758, 760).

20

Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Ein wichtiger Grund ist deshalb etwa dann anzunehmen, wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist. Der Kommanditist muss konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und Bedeutung der begehrten Informationen darlegen (Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 21), d.h. zumindest dafür, dass ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 47; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 30).

21

Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden Auskunft hängen von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153 f. mwN; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12). In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenommen werden (vgl. OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 24).

22

Das Beschwerdegericht wird weiter zu beachten haben, dass sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich nur auf die geschäftlichen Belange und die Geschäftsführung der Antragsgegnerin beziehen kann. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die Rechtsbeziehungen zwischen dieser Gesellschaft und Dritten, nicht jedoch die geschäftlichen Belange anderer Kommanditgesellschaften oder Rechtsbeziehungen zwischen Dritten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704).

VRiBGH Prof. Dr. Bergmann
ist erkrankt und kann deshalb
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