Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 11/14
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
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Streitwert: 48.964 €
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte, der das Berufungsurteil am 9. Januar 2014 zugestellt wurde, am 24. Februar 2014 nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 - NJW 2015, 2424 Rn. 19; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger FamFG 5. Aufl. § 394 Rn. 64 mwN). Dass bei der Beklagten noch ein Vermögenswert vorhanden wäre (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11 - MDR 2012, 1176 Rn. 27 f.), behaupten die Parteien selbst nicht.
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Der Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt - im Gegensatz zum Wegfall der Parteifähigkeit während des Berufungsverfahrens (vgl. insoweit BGH Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238) - zur Unzulässigkeit (allein) der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst anfällt, wenn es der Beschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl. MünchKommZPO/Krüger 4. Aufl. § 544 Rn. 2; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf [Stand: 1. März 2016] § 544 Rn. 24; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 544 Rn. 5).
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Dose
RiBGH Dr. Klinkhammer hat
Urlaub und ist deswegen an
einer Unterschrift gehindert.Nedden-Boeger
Dose
Guhling
Krüger
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Referenzen
- FamFG § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften 1x
- VII ZB 53/13 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 116/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 21/80 1x (nicht zugeordnet)