Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den anwaltlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L.   wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

1. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bestätigende Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Darüber hinaus wendet sie sich mit der sofortigen Beschwerde zum einen gegen die vom Anwaltsgerichtshof vorgenommene Verwerfung ihres gegen die dort erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs und zum anderen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

2

2. Der Senat hat der Klägerin auf deren Bitte hin mitgeteilt, in welcher Besetzung er entscheiden wird. Daraufhin hat die Klägerin zunächst den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K.   , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. R.     und die anwaltliche Beisitzerin Rechtsanwältin S.     wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 20. September 2016 zurückgewiesen. Sodann hat der Senat der Klägerin auf deren weitere Anfrage hin mitgeteilt, dass der anwaltliche Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L.   im Dezember 2003 Schatzmeister der Beklagten war. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 den vorbezeichneten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

3

Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber unbegründet.

4

1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 5; vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 30. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 60/13, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2012, 3228; jeweils mwN).

5

2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe hier nicht vor.

6

a) Die Klägerin meint, eine Besorgnis der Befangenheit des anwaltlichen Beisitzers Rechtsanwalt Dr. L.    ergebe sich aus dessen oben genannter früherer Tätigkeit als Schatzmeister der Beklagten. Aufgrund dieser - ab dem Jahr 2001 bis Anfang des Jahres 2007 ausgeübten - Tätigkeit sei ihm und ebenso dem Geschäftsführers der Beklagten, Rechtsanwalt V.       , bekannt, dass die vom Anwaltsgerichtshof im ersten Absatz der Ziffer 2 des Tatbestands des angegriffenen Urteils getroffenen Feststellungen, wonach es erstmals im Jahr 2000 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin wegen rückständiger Kammerbeiträge (aus den Jahren 1997 bis 2000 und früher) gekommen sei, unzutreffend seien. Gleichwohl trachte die Beklagte danach, diese erkennbare und "verleumderische Sachverhaltsverfälschung" durch eine wider besseres Wissen erfolgte stillschweigende Hinnahme für sich zu nutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 6. Oktober 2016 verwiesen.

7

b) Dieses Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. Es begründet weder einen Ausschluss des anwaltlichen Beisitzers Rechtsanwalt Dr. L.    von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1, § 41 ZPO) noch rechtfertigt es aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Würdigung eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 ZPO).

8

aa) Gemäß § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist.

9

(1) Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil der abgelehnte Richter als Schatzmeister der Beklagten nicht deren gesetzlicher Vertreter im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist. Bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts wie der beklagten Rechtsanwaltskammer (§ 62 Abs. 1 BRAO) bestimmt sich die gesetzliche Vertretung nach den jeweils maßgeblichen Organisationsnormen (MünchKommZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 52 Rn. 30; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 51 Rn. 5; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 13. Aufl., § 51 Rn. 7; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 51 Rn. 7; jeweils mwN), hier mithin nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nach § 80 Abs. 1 BRAO wird die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten (vgl. hierzu Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 80 Rn. 1 f.; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 80 Rn. 1; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 80 BRAO Rn. 3). Aufgabe des Schatzmeisters hingegen ist gemäß § 83 BRAO die Verwaltung des Vermögens der Rechtsanwaltskammer - einschließlich der Überwachung des Eingangs der Kammerbeiträge - nach den Weisungen des Präsidiums (vgl. hierzu Hartung in Henssler/Prütting, aaO, § 83 Rn. 1; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO, § 83 Rn. 1 f.). Der Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer ist auch nicht etwa deshalb als deren gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 41 Nr. 4 ZPO anzusehen, weil das Gesetz ihm die Aufgabe der (eigenständigen) Beitreibung rückständiger Beiträge auf Grund einer von ihm selbst ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung zuweist (§ 84 Abs. 1 BRAO).

10

(2) Einem Ausschluss des Rechtsanwalts Dr. L.    von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes steht zudem entgegen, dass das Tatbestandmerkmal der "Sache" im Sinne des § 41 Nr. 4 ZPO zumindest eine Identität des Streitgegenstandes erfordert (vgl. BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.339, juris Rn. 3; MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 41 Rn. 20; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 41 Rn. 11; vgl. auch BSGE 78, 175, 179; 82, 150, 152; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch angeführten, viele Jahre zurückliegenden Vorgänge betreffen einen anderen Streitgegenstand als der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), der sich auf im Jahr 2014 erfolgte Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis und auf weitere in jüngerer Zeit erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin stützt.

11

bb) Die frühere Tätigkeit des abgelehnten Richters als Schatzmeister der Beklagten vermag der Klägerin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände auch keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieses Richters zu zweifeln (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 ZPO).

12

(1) Eine Vorbefassung des abgelehnten Richters mit früheren Verfahren der Prozessparteien ist - von den in § 41 Nr. 4 bis 6 ZPO aufgeführten, hier nicht gegebenen, Ausnahmen abgesehen - als solche regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2008 - AnwZ (B) 4/07, juris Rn. 7; vom 20. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 51/12, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 Rn. 12; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, NJW-RR 2015, 444 Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 549/14, juris Rn. 8; BAG, NJW 1993, 879, MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 20 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15; jeweils mwN). Derartige Umstände zeigt die Klägerin weder auf noch sind diese sonst ersichtlich.

13

(2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts Dr. L.    nicht als - unparteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW-RR 1988, 766, 767; aA MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend]; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317).

14

Denn dieser Umstand rechtfertigt hier bereits deshalb keine Besorgnis der Befangenheit, weil sich die Vorbefassung des abgelehnten Richters weder auf das anhängige Verfahren bezieht noch denselben Streitgegenstand wie dieses hat. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Beurteilung der von der Klägerin in Zweifel gezogenen, viele Jahre zurückliegenden Beitragsrückstände, sondern allein darum, ob sich die Klägerin zum maßgeblichen (späteren) Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Rechtsanwaltszulassung in Vermögensverfall befunden hat und insbesondere ob ihr eine Widerlegung der mit den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verbundenen gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) gelungen ist.

15

Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurückliegt und Rechtsanwalt Dr. L.    das Amt des Schatzmeisters der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007, mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr ausübt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO).

16

Bei vernünftiger Würdigung ist daher aus Sicht der Klägerin kein Grund für eine Besorgnis ersichtlich, Rechtsanwalt Dr. L.    könnte den vorliegenden Fall als Richter des erkennenden Senats nicht ausschließlich nach sachlichen Kriterien objektiv und unvoreingenommen beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZR 549/14, aaO).

17

3. Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahmen des abgelehnten Richters entscheiden, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, aaO Rn. 19; vom 30. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 60/13, aaO Rn. 8; jeweils mwN; MünchKommZPO/Stackmann, aaO, § 44 Rn. 10).

Kayser                            Bünger                            Remmert

                  Schäfer                             Wolf

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen