Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 246/15
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte den Beklagten seit dem Jahr 1995 leitungsgebunden mit Erdgas. Ab dem 1. Mai 2001 erfolgte die Belieferung aufgrund eines Sonderkundenvertrags zum Tarif "Vario 2". Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:
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"§ 1 Geltungsbereich
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[...]
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2. [...]
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Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebote "G. -Vario" [...] ergänzend.
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§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung
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[...]
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2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
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3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhilfenahme einer digitalen Signatur abgegeben werden, sobald und soweit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen.
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[...]."
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Nachdem die Klägerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffentlicht hatte, teilte sie dem Beklagten - für den nach der neuen Tarifstruktur ab dem 1. Januar 2007 (wie zuvor) ein Arbeitspreis von 0,0480 €/kWh netto galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem folgendes mit:
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"Alles wird einfacher - das neue G. -Preissystem
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Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden.
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Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in gewohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisangebots "G. -Komfort", das alle neuen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu eingeführten "Bestabrechnung" werden Sie immer in der günstigsten G. -Komfort-Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel.
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Was ändert sich am Preis?
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Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den G. -Komfort im Vergleich zu Ihrem bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben.
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Was müssen Sie jetzt tun?
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Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen.
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Gibt es noch ein anderes Preisangebot?
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Ja - der neue "G. -Online" verbindet ein reines Internet-Angebot unseres Online-Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer Registrierung unter www.service.g. .de können Sie sich für den G. -Online entscheiden.
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[... ].
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Mit besten Grüßen
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Ihre G.
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A. P.
H. W.
Vorstand Vertrieb und Technik
Leiter Handel/Vertrieb"
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Das Schreiben trägt vor den gedruckten Namen zwei Unterschriften.
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Der Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Klägerin. In der Folgezeit nahm die Klägerin mehrfach Preiserhöhungen und anschließend Preissenkungen des Arbeitspreises vor. Der Beklagte widersprach sämtlichen Preiserhöhungserklärungen der Klägerin.
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Die Klage, mit der die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständigen Entgelts für Gaslieferungen in Anspruch nimmt, hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ihre Forderung hat sie im Berufungsverfahren auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 26. April 2010, für den nach ihrer Berechnung noch offene Entgeltforderungen in Höhe von 942,53 € nebst Zinsen bestehen, beschränkt.
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Das Landgericht hat auf die Berufung, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 644,44 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei in Höhe von 644,44 € aus § 433 Abs. 2 BGB begründet. Der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende (Norm-)Sonderkundenvertrag sei durch das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006, dessen Zugang als unstreitig anzusehen sei, wirksam zum 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden gerichtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich auszulegen. Diese aus der Sicht eines objektiven Empfängers vorzunehmende Auslegung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehenden Sonderkundenvertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei.
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Die mit der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schreiben vom 11. November 2006 eingehalten worden. Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der Unterschriftszeile genannten Personen, die für den Inhalt des Schreibens Verantwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Originalunterschriften, sondern um Vervielfältigungen gehandelt haben sollte, ändere das nichts; auch in diesem Fall sei die Schriftform eingehalten worden. Denn gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zweifel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die gewählte Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führe zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Parteien für die Wahrung der Schriftform keine eigenhändigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hätten. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massenverkehr mit ihren Kunden ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig und endgültig gegenüber den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations- und Beweiszwecken habe dienen sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, dass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei.
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Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines Gaslieferungsvertrags zum 1. Januar 2007 habe der Beklagte durch den weiteren Gasbezug von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt angenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe nach den Tarifbedingungen ein Arbeitspreis von 0,048 €/kWh gegolten, der zum vereinbarten Preis geworden sei und an dem sich die Klägerin auch für sämtliche streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume festhalten lassen müsse. Denn unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 als Sonderkundenvertrag oder Tarifkundenvertrag einzuordnen sei, stehe der Klägerin kein Preiserhöhungsrecht zu, da § 5 GasGVV wegen Intransparenz ein Preiserhöhungsrecht nicht mehr entnommen werden könne. Eine Billigkeitsüberprüfung dieses Preises finde nicht mehr statt, da es sich um einen vereinbarten Preis handele. Soweit die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für jeweils einige Monate den Arbeitspreis auf 0,0455 €/kWh beziehungsweise 0,043 €/kWh gesenkt habe, gälten allerdings zugunsten des Beklagten diese niedrigeren Preise; die Klägerin sei aber in den zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträumen zur "Wiedergeltendmachung" des vereinbarten Preises von 0,048 €/kWh berechtigt gewesen.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der zwischen den Parteien bestehende (Norm-)Sonderkundenvertrag durch die Kündigung der Klägerin vom 11. November 2006 zum 31. Dezember 2007 beendet und zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wurde. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei, nachdem sie den Arbeitspreis für Gaslieferungen zwischenzeitlich auf 0,0455 €/kWh abgesenkt hatte, ohne Weiteres berechtigt gewesen, in den vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträumen jedenfalls den zu Beginn des Grundversorgungsvertrages vereinbarten Arbeitspreis von 0,048 €/kWh "wieder geltend" zu machen.
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1. Die von dem Streitfall zu der vertraglichen Grundlage der Lieferbeziehungen der Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch den Senat mit Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, ZNER 2016, 326) erörtert und beantwortet worden. Zwar betrifft das genannte Urteil ein Lieferverhältnis der Klägerin zu einem anderen Kunden, der - ebenso wie der hiesige Beklagte - zunächst im Sondertarif "Vario 2" versorgt worden war und während der Vertragslaufzeit das im Tatbestand wiedergegebene Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 erhalten hatte; die dort zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen bezüglich Inhalt, Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 sind hier indes in gleicher Weise zu entscheiden, da die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung identisch sind. Zusammenfassend ist zu der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsgrundlage auszuführen:
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a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006, die der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 rechtsfehlerfrei den für einen verständigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2006 entnommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.). Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in die Betrachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgerungen aus dem Schreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu.
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b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 die nach § 2 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine wirksame Kündigung einzuhaltende Schriftform auch in dem Fall wahrt, in dem - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - es sich bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin nicht um Originale handelt. Insoweit kann auch hier auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten der Revision, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen auseinandergesetzt hat.
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c) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass zwischen den Parteien auch nach der am 31. Dezember 2006 erfolgten Beendigung des Sonderkundenvertrags ein Gasversorgungsvertrag bestand, der die Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum darstellt. Denn der Beklagte hat, indem er von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 weiter Gas bezog, das für ihn als solches erkennbare Angebot der Klägerin, ihn zu dem G. -Komfort-Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten angenommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30). Damit ist zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsverhältnis begründet und der zu Vertragsbeginn geltende Preis von 0,048 €/kWh (netto) zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO mwN).
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2. Hinsichtlich der Höhe des mit der Klage verlangten Lieferentgelts ist die Beurteilung des Berufungsgerichts indes nicht frei von Rechtsfehlern.
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Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Klägerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgenommenen Preiserhöhungen nicht auf § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
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b) Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, juris Rn. 19). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kosten-steigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87).
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c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in sämtlichen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträumen jedenfalls den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis von 0,048 €/kWh verlangen dürfen, ist, ausgehend von vorstehenden rechtlichen Grundlagen, nicht haltbar. Die Revision rügt vielmehr zu Recht, dass es für eine - nach vorangegangenen Preissenkungen - "Wiedergeltendmachung" des zu Beginn des Grundversorgungsvertrags geltenden Arbeitspreises von 0,048 €/kWh keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr kann ein Energieversorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor geltenden Preis absenkt, eine Erhöhung dieses (abgesenkten) Preises nur unter Wahrung der oben beschriebenen Voraussetzungen verlangen.
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d) Dies bedeutet für den Streitfall Folgendes:
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Für den ersten der hier streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 rechnete die Klägerin zu dem vereinbarten Anfangspreis von 0,048 €/kWh ab. Dem zweiten Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 lag ein gegenüber dem vereinbarten Preis abgesenkter Arbeitspreis von 0,0455 €/kWh zugrunde. Gegen diese Abrechnung zu einem niedrigeren Preis als dem Ausgangspreis ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern; Gleiches gilt für den im letzten hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitrum (1. Oktober 2009 bis 26. April 2010) verlangten Arbeitspreis von 0,043 €/kWh, der ebenfalls unter dem Anfangspreis liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin insoweit Kostensenkungen nicht in einer der oben genannten Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80) entsprechenden Weise weitergegeben hätte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
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Anders liegt es bei den von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen. Diese wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänztem Sachvortrag der Parteien - darauf zu überprüfen haben, ob die vom Senat aufgestellten Maßstäbe eingehalten sind.
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III.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
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Dr. Schneider Dr. Bünger
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Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 46/15 6x
- ZPO § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils 1x
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- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 236/10 1x
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