Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 43/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 setzte die Kammerversammlung den Kammerbeitrag für das Jahr 2016 auf 323 € fest. In diesem Betrag ist die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach in Höhe von 67 € enthalten.

2

Der Kläger hat beantragt, den genannten Beschluss hinsichtlich der Umlage für ungültig zu erklären. Hilfsweise hat er beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorzulegen, ob § 31a BRAO mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Die Klage ist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

3

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

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1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Sache nicht auf.

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a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 16 mwN). Der Kläger bittet um Klärung der Frage, ob § 31a Abs. 1 BRAO die Rechtsanwälte nur zur Duldung der Einrichtung der Fächer verpflichte oder auch dazu, etwa übersandte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Warum die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, legt der Kläger nicht dar. Die Frage ist überdies derzeit nicht klärungsbedürftig. Sie wird durch § 31 Satz 1 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23. September 2016 (RAVPV) dahingehend beantwortet, dass der Postfachinhaber bis zum 31. Dezember 2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte.

6

b) Der Kläger bittet außerdem um Klärung der Frage, ob dem einzelnen Rechtsanwalt zugemutet werden könne, die in § 31a Abs. 1 BRAO vorgesehene Einrichtung eines besonderen Anwaltspostfaches zu dulden. Diese Frage hat der Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 16) mit näherer Begründung dahingehend beantwortet, dass die Vorschrift des § 31a BRAO zwar in das Grundrecht der Rechtsanwälte auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreift, dass sie jedoch Berufsausübungsregelungen enthält, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - gerechtfertigt sind.

7

2. Das angefochtene Urteil weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einem anderen anwaltsgerichtlichen Urteil ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger verweist auf einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs (AGH) B.   vom 6. Juni 2016 (II AGH 16/15, NJW 2016, 2195). Mit diesem Beschluss wurde der Bundesrechtsanwaltskammer im Wege der einstweiligen Anordnung die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage untersagt. Am 28. September 2016 ist jedoch die bereits zitierte, auf der Ermächtigungsgrundlage des § 31c Nr. 3 lit. d BRAO beruhende Vorschrift des § 31 RAVPV in Kraft getreten, nach welcher derzeit keine Nutzungspflicht besteht. Die einstweilige Anordnung im Verfahren II AGH 16/15 wurde ebenso wie diejenige im Parallelverfahren AGH B.   II AGH 15/15 (BeckRS 2016, 10778) auf Antrag der Bundesrechtsanwaltskammer am 25. November 2016 aufgehoben (vgl. die Presseerklärung der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 17 vom 28. November 2016).

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3. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 3). Der Kläger verweist auf zwei in Kopie beigefügte Aufsätze, die sich mit Fragen der Kanzleisicherheit und mit der "digitalen Revolution" befassen. Hier geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit einer Kammerumlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen hat der Senat im bereits zitierten Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 13 f.) beantwortet. Inwieweit sich aus den dem Zulassungsantrag beigefügten Aufsätzen neuere Erkenntnisse ergeben, legt der Kläger nicht dar.

9

4. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf welchem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er verweist in allgemeiner Form, ohne Darlegung von Einzelheiten, auf erstinstanzlichen Vortrag, der nicht berücksichtigt worden sei, und erläutert dann, dass die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Widerspruch zur anwaltlichen Schweigepflicht stehe. Ein Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ist insoweit nicht ersichtlich. Im Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 18) hat der Senat bereits auf die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen. Nach § 31a Abs. 3 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmittel - etwa einem PIN-Code und einer ID-Karte (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 38 zu Art. 7 Nr. 2) - möglich ist. Einen Verstoß gegen dieses Erfordernis legt der Kläger nicht dar.

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5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 3). Der Kläger verweist insoweit nur auf seine Ausführungen zu anderen Zulassungsgründen, die eine Zulassung der Berufung aber nicht erfordern.

III.

11

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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