Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 296/16
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2016 - 29 U 4650/15 - wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über kombinierte Leistungen bestehend aus Internet- und Festnetztelefonanschluss eine Klausel zu verwenden, wonach für die Zusendung einer Papierrechnung jeweils ein Entgelt von 1,50 Euro zu zahlen ist. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, können sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 2.500 €.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).
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Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11, aaO Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die gegenständliche Klausel bei DSL-Verträgen branchenüblich und die Umstellung von Papier- auf Onlinerechnungen in vielen Branchen marktüblich sei, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt - wie hier - nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 39 f) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine entsprechende Klausel auch bei Verträgen über "kombinierte Leistungen aus Internet- und Festnetztelefonanschluss" unwirksam ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 € wegen herausragender Bedeutung für den Rechtsverkehr. Die Verbindung von Internet- und Festnetztelefonanschluss ist insoweit nicht entscheidend. Maßgeblich ist nicht, welche Kommunikationswege über den Anschluss eröffnet werden, sondern ob ein reiner "Onlinevertrag" vorliegt, der indizieren kann, dass der Kunde seinen privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickelt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, aaO Rn. 9). Allein der Umstand, dass nach dem Vertragsinhalt ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, genügt hierfür nicht (Senat aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der streitigen Klausel nicht auf über das Internet zustande gekommene Verträge beschränkt. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht erheblich, dass der Vertrag ein hohes Datenübertragungsvolumen beinhaltet.
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Nach oben genannten Kriterien führt auch das Vorbringen der Beschwerde, dass die Versendung einer Papierrechnung die Umwelt belastet und die Sache deshalb grundsätzliche gesamtgesellschaftliche Bedeutung habe, nicht zu einer höheren Beschwer der Beklagten.
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Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
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Herrmann
Seiters
Reiter
Liebert
Arend
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Referenzen
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- 29 U 4650/15 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 64/15 5x (nicht zugeordnet)
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 160/14 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 211/11 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 1x
- IV ZR 208/11 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 36/15 4x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 405/12 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 203/11 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 229/10 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 33/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 32/14 1x