Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 91/15

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die klagenden Eheleute verlangen Schadensersatz wegen anwaltlicher Schlechtberatung. Die Kläger hatten im Jahr 2000 eine GmbH mit der Sanierung ihres Wohn- und Geschäftshauses in B.    beauftragt. Vereinbart waren ein Festpreis von 1,3 Mio. DM und ein fester Fertigstellungstermin; der Vertrag enthielt zudem eine Vertragsstrafenregelung. Der Geschäftsführer der GmbH übernahm eine so bezeichnete Erfüllungsbürgschaft für die termingerechte Fertigstellung des Hauses. Die GmbH hielt den Termin nicht ein. Die Kläger beauftragten Rechtsanwältin A.      mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Diese setzte der GmbH mit Schreiben vom 19. Juni 2001 eine Nachfrist bis zum 25. Juni 2001 und kündigte sodann mit Schreiben vom 27. Juni 2001 den Werkvertrag.

2

Die Kläger, zunächst vertreten durch Rechtsanwältin A.      , dann durch Rechtsanwalt H.            , klagten in der Folgezeit gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz sowie Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 48.000 DM (LG Neubrandenburg 2 O 409/01). Gegen die bereits zahlungsunfähige GmbH erging Versäumnisurteil. Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde nach einem Hinweis des Gerichts, die Klage sei derzeit unbegründet, ebenfalls durch Versäumnisurteil abgewiesen. In einem Folgeprozess nahmen die Kläger den Geschäftsführer auf Zahlung von 25.542,01 € in Anspruch. Sie wurden zunächst von Rechtsanwalt H.           , dann von der jetzt beklagten Rechtsanwältin vertreten. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen (LG Neubrandenburg 4 O 76/03).

3

Die Kläger, vertreten durch die Beklagte, nahmen sodann Rechtsanwalt H.           auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Rechtsstreit LG Neubrandenburg 2 O 409/01 die Klage gegen den Geschäftsführer nicht alsbald zurückgenommen habe. Dieser Rechtsstreit endete am 3. Dezember 2004 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in welchem Rechtsanwalt H.           sich zur Zahlung von 16.500 € verpflichtete (LG Neubrandenburg 2 O 19/04).

4

Die Kläger, vertreten durch die Beklagte, gingen sodann erneut gegen den Geschäftsführer vor. Sie verlangten Zahlung von 100.000 €. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über diesen Betrag datiert vom 14. Dezember 2004. Am 27. Januar 2005 erging ein entsprechender Vollstreckungsbescheid. Die Klage wurde schließlich durch Urteil vom 13. Dezember 2007 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil nahmen die durch die Beklagte vertretenen Kläger im Jahre 2010 zurück (LG Stralsund 7 O 126/05).

5

Nunmehr nehmen die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. In ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, der am 29. Dezember 2010 beim zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen ist, haben sie Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen verlangt und die Forderung als "Schadenersatz aus Dienstvertrag - Vertrag gem. Vertrag vom 14.12.07" bezeichnet. In ihrer Anspruchsbegründung vom 25. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am selben Tage, werfen sie der Beklagten vor, den aussichtslosen Rechtsstreit LG Stralsund 7 O 126/05 gegen den Geschäftsführer angestrengt und es zudem versäumt zu haben, Rechtsanwältin A.      wegen der unwirksamen Fristsetzung im Jahre 2001 auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu haben. Hinsichtlich der Prozesskosten haben sie einen näher beschriebenen Teilbetrag von 20.631,99 €, hinsichtlich der entgangenen Schadensersatzforderung gegen Rechtsanwältin A.     einen näher beschriebenen Teilbetrag von 29.368,01 € verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 47.573,62 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch insgesamt verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 51b BRAO a.F., weil der durch die aussichtslose Klage entstandene Kostenschaden am 14. Dezember 2004 entstanden sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Absendung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids an, nicht auf den die Gerichtskosten auslösenden Eingang bei Gericht, weil mit der Absendung des Antrags der notwendig zu einem Schaden führende Geschehensablauf unwiderruflich in Gang gesetzt worden sei. Verjährt sei der Anspruch damit am 15. Dezember 2007. Ein möglicher Sekundäranspruch sei ebenfalls verjährt.

II.

8

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche der Kläger verjährt sind.

9

1. Welchem Recht die Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung unterliegt, richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 EGBGB danach, wann der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch, der nach dem 14. Dezember 2004 entstanden ist, verjährt insgesamt nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für einen Anspruch, der vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist, gilt dagegen § 51b BRAO a.F. (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8). Bestimmt sich die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nach § 51b BRAO, gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil dieser lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 109/09, WM 2013, 93 Rn. 5 zu § 68 StBerG a.F.). Die Verjährung gemäß § 51b BRAO a.F. beginnt taggenau und kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs.

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2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Kläger zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht haben, die unabhängig voneinander verjähren.

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a) Der Grundsatz der Schadenseinheit, auf welchen das Berufungsgericht sich bezogen hat, besagt nur, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 153). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts in der Erhebung einer aussichtslosen Klage, läuft für den Anspruch auf Ersatz des hieraus folgenden Kostenschadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10).

12

b) Die Kläger haben der Beklagten jedoch nicht nur die Klage gegen den Geschäftsführer vorgeworfen, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt und zu dem (teilweise) geltend gemachten Kostenschaden geführt habe. Sie haben außerdem (teilweise) Ersatz desjenigen Schadens verlangt, der dadurch entstanden sei, dass die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwältin A.     habe verjähren lassen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Pflichtverletzung, die zu einem anderen Schaden - der Verjährung des Schadensersatzanspruchs - geführt haben soll als die Erhebung der Klage gegen den Geschäftsführer. Damit liegen zwei materiell-rechtliche Ansprüche vor. Die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich des Kostenschadens hätte gesondert geprüft werden müssen. Das ist zu Unrecht unterblieben.

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c) Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht die Entstehung des aus der Klage gegen den Geschäftsführer (LG Stralsund 7 O 126/05) folgenden Schadens bereits am 14. Dezember 2004 und die hieraus folgende Anwendbarkeit von § 51b BRAO a.F. angenommen hat, lässt sich ebenfalls nicht halten. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verfahrensgebühr (KV-GKG Nr. 1100) mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG). Vor Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids ist keine Gebühr, damit auch kein hieraus folgender Schaden der Kläger entstanden. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass der Antrag am 14. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen ist. Im Tatbestand heißt es zwar, die Beklagte habe "am 14.12.2004 einen Mahnbescheid … beantragt". In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht jedoch begründet, warum der Schaden bereits vor Zugang des Antrags beim Mahngericht entstanden sei. Wäre das Wort "beantragt" im Tatbestand so zu verstehen, dass der Antrag am 14. Dezember 2004 bereits bei Gericht vorlag, wären diese Ausführungen unnötig. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Es ist nur eine Kopie des Antrags zu den Akten gereicht worden.

III.

14

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat weist auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin, die im bisherigen Verlauf des Prozesses noch nicht erörtert worden sind:

15

1. Aus der behaupteten fehlerhaften Beratung hinsichtlich der Klage gegen den Geschäftsführer könnte bereits vor Eingang des Antrags bei Gericht ein erster Teilschaden in Form von Anwaltskosten entstanden sein. Die 1,0-Gebühr nach VV-RVG Nr. 3305, welche der Anwalt für einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhält, entsteht mit dem unbedingten Auftrag (vgl. jetzt Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV-RVG), spätestens aber gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV-RVG mit dem Betreiben des Geschäfts, hier also der Erstellung des Antrags am 14. Dezember 2004.

16

2. Hinsichtlich beider Ansprüche wird zu prüfen sein, ob der am 29. Dezember 2010 beantragte, am 30. Dezember 2010 erlassene und am 4. Januar 2011 zugestellte Mahnbescheid geeignet war, die Verjährung des jeweiligen Anspruchs zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 39). Mangelt es hieran und wird die Individualisierung erst im anschließenden Streitverfahren nachgeholt, wird die Verjährung nicht durch den Mahnbescheid gehemmt. Das gilt auch dann, wenn der Mahnbescheid trotz der fehlenden Individualisierung des Anspruchs erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935 Rn. 16; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 11/14, ZInsO 2016, 656 Rn. 14).

Kayser      

        

Gehrlein      

        

Lohmann

        

Schoppmeyer      

        

Meyberg      

        

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