Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 93/16
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung des - der Schuldnerin durch das Amtsgericht Coburg, Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung, in dem Teilungsplan vom 3. März 2016 zugeteilten - Erlösanteils in Höhe von 62.611,95 € (Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 69/13) angeordnet wird.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.611,96 €.
Gründe
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I.
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Die Schuldnerin war seit dem Jahr 1991 Eigentümerin eines in E. gelegenen Grundstücks. Die an erster und zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Hypotheken wurden in den Jahren 1997 und 2000 gelöscht. Zugunsten einer Bank war das Grundstück an dritter bis fünfter Rangstelle mit drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von 80.000 DM, 70.000 DM und 150.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, belastet, eingetragen im Grundbuch in den Jahren 1991 bis 1993. An Rangstellen 6 bis 29 waren Zwangssicherungshypotheken über insgesamt (umgerechnet) 46.525,37 € nebst Zinsen eingetragen. Im September 2007 gewährte die Bank der Schuldnerin einen Kredit über 108.500 €, der durch die drei zugunsten der Bank eingetragenen dritt- bis fünftrangigen Grundschulden abgesichert wurde. Aufgrund vollstreckbarer Ausfertigungen ordnete das Vollstreckungsgericht am 11. Juni 2013 auf Antrag der Bank wegen des dinglichen Anspruchs aus den an dritter bis fünfter Rangstelle eingetragenen Grundschulden in Höhe von 153.387,56 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an, für das ein Wert von 183.500 € ermittelt wurde.
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Am 12. September 2013 wurde auf Antrag der Schuldnerin nach Stundung der Verfahrenskosten über ihr Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beteiligte sich nicht am Zwangsversteigerungsverfahren und gab mit Schreiben von 20. März 2014 gegenüber der Schuldnerin das Grundstück aus der Masse frei. Die Insolvenzmasse reichte nicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zur Tabelle festgestellt wurden Forderungen in Höhe von 110.423,95 €. Am 7. August 2014 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte (künftig Insolvenzverwalter) zum Treuhänder bestellt; am 13. April 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
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Das Grundstück der Schuldnerin wurde am 28. Januar 2016 dem Meistbietenden zugeschlagen. Der rechtskräftige Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts vom 3. März 2016 sieht vor, dass der Schuldnerin aus der fünftrangigen Grundschuld - nach Verzicht auf die Zuteilung eines Teils der Hauptforderung durch die Bank - 62.611,95 € zugeteilt werden. Die Auszahlung des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils ist bislang nicht erfolgt.
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Das Insolvenzgericht hat in dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gesehen und diesen zurückgewiesen. Auf dessen Rechtsmittel hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und hinsichtlich des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es liege ein Antrag des Insolvenzverwalters vor. Die materiellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien verwirklicht. Unter die nachträglich ermittelten Massegegenstände falle auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöses. Zwar habe die Schuldnerin infolge des Zuschlags und des teilweisen Verzichts auf die Erlöszuteilung ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Im Falle der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld führe die Sicherungsabrede dazu, dass ein etwaiger Übererlös, der aus der über den Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entstehe, nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebühre. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandele sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um. Es könne kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsgebers ein derartiger Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses der Insolvenzmasse zugehörig sei, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungsvertrag bereits vorgelegen habe. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht ein Anspruch auf Übererlös, sondern wegen einer Verzichterklärung des Grundschuldgläubigers ein Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös des Schuldners gegeben sei. Dem stehe die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil die Freigabeerklärung den Rückgewährsanspruch nicht umfasst habe.
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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
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a) Der Insolvenzverwalter hat einen zulässigen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt.
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aa) Der Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 ist als Antrag auf Nachtragsverteilung auslegen.
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(1) Nach § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen an. Für den Insolvenzverwalter oder Gläubiger, der eine Nachtragsverteilung erreichen will, eröffnet dies zwei Möglichkeiten: Er kann einen förmlichen Antrag stellen oder anregen, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden. Erfolgt etwa die nachträgliche Ermittlung von Massegegenständen durch den Verwalter, so liegt in der nicht mit einem ausdrücklichen Antrag verbundenen Mitteilung dieser Erkenntnis an das Insolvenzgericht regelmäßig die Anregung, von Amts wegen tätig zu werden. Hält das Insolvenzgericht auf eine Anregung hin die Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht für geboten, muss es keine förmliche Entscheidung treffen. Durch Beschluss abzulehnen ist lediglich ein Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung. Nur der Antragsteller ist beschwerdebefugt (§ 204 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, ZVI 2015, 97 Rn. 8).
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Die Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenzverfahren sind der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist der objektive, dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 10).
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(2) Diese Auslegung ergibt, dass der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt hat. Zwar hat dieser solches nicht ausdrücklich beantragt, vielmehr hat er in dem Schriftsatz vom 24. März 2016 zu der Mitteilung des Insolvenzgerichts Stellung genommen, die Schuldnerin habe unter Hinweis auf die Zuteilung von 62.611,95 € an sie durch das Vollstreckungsgericht beantragt, den pfändungsfreien Betrag auf ihrem Pfändungsschutzkonto um diesen Betrag zu erhöhen. Diesem Begehren ist der Insolvenzverwalter unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass der Erlös aufgrund der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Insolvenzmasse zustehe. Ergänzend hat er dem Schriftsatz Schriftverkehr mit dem Vollstreckungsgericht beigefügt, in dem er den der Schuldnerin zugeteilten Betrag für die Masse beanspruchte. Dieses Ziel konnte er - nachdem das Insolvenzgericht ihm seine Ansicht bekanntgegeben hatte, es gehe davon aus, der zugeteilte Erlösanteil stehe der Schuldnerin und nicht der Masse zu - nur mit einem förmlichen Antrag erreichen. Denn anders hätte er die entgegenstehende Ansicht des Insolvenzgerichts nicht im Rechtsmittelzug überprüfen lassen können.
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bb) Der Antrag des Insolvenzverwalters war bestimmt. Aus dem Schriftsatz vom 24. März 2016 nebst Anlagen ergibt sich deutlich, dass der Insolvenzverwalter den der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilten Erlösanteil für die Insolvenzmasse beanspruchte.
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b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Nachtragsverteilung des der Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Erlösanteils angeordnet.
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aa) Gegenstand der vom Beschwerdegericht angeordneten Nachtragsverteilung ist der Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 €, welcher der Schuldnerin durch das Vollstreckungsgericht zugeteilt und ihr nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch nicht ausgezahlt worden ist. Zwar nennt das Beschwerdegericht im Tenor seiner Entscheidung nicht, auf welchen Gegenstand sich die angeordnete Nachtragsverteilung beziehe. Dies hat es jedoch in der Begründung der Entscheidung klargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, ZVI 2012, 108 Rn. 8). Dort sind die betroffenen Gegenstände ausreichend bestimmt bezeichnet, so dass die dort genannte Forderung auf Auszahlung des zugeteilten Erlösanteils mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst wurde und die Verfügungsbefugnis von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). Der Senat hat insoweit nur die Anordnung im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach § 319 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO konkretisiert.
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bb) Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 10/13, ZVI 2013, 388 Rn. 5).
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cc) Der am 3. März 2016 zugeteilte Erlösanteil in Höhe von 62.611,95 € gehört zur Insolvenzmasse.
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(1) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung angeordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch - wie vorliegend - Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZVI 2008, 23 Rn. 6). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 9).
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(2) Der Anordnung der Nachtragsverteilung steht nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück freigegeben hat. Zwar ist ein vom Insolvenzverwalter freigegebener Gegenstand kein Gegenstand der Masse. Er ist durch die wirksame Freigabeerklärung aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners überführt. Ebenso wenig kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand aus einer Veräußerung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als ein Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und der Neuerwerb nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, ZVI 2014, 183 Rn. 6). Doch hat der Insolvenzverwalter allein das Grundstück freigegeben, nicht jedoch etwaige Eigentümerpfandrechte oder etwaige in die Masse gefallenen Ansprüche der Schuldnerin aus einem Sicherungsvertrag. Die entsprechende Auslegung der Freigabeerklärung durch das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.1.).
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(3) Es handelt sich nicht um Neuerwerb.
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(a) Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8). Dieser schuldrechtliche Anspruch war deswegen Massebestandteil, weil das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch in Höhe von 90.775,61 € bestand. Das hatte zur Folge, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden in Höhe des streitgegenständlichen Betrages in die Masse gefallen ist. Allerdings haben die Parteien des Darlehensvertrages hinsichtlich der Sicherheiten einen weiten Sicherungszweck vereinbart. Deswegen hätten die Grundschulden schon dadurch revalutiert werden können, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpfte oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwarb (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 14). Vorliegend war eine Revalutierung der Grundschulden jedoch seit Juni 2013, also bereits vor Insolvenzeröffnung, nicht mehr möglich, weil die Bank zu diesem Zeitpunkt die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks eingeleitet hatte und spätestens dadurch die Geschäftsbeziehung der Schuldnerin mit ihr beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 15).
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Dass der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Rückgewähranspruch der Schuldnerin gepfändet worden wäre, ist nicht festgestellt und wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Ebenso wenig ist festgestellt und behauptet worden, dass die nachrangigen Grundpfandgläubiger einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 11) geltend gemacht hätten. Der Insolvenzverwalter hätte deswegen im laufenden Insolvenzverfahren den Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag geltend machen können.
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(b) Durch die Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die nach § 91 ZVG erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort (BGH, Urteil vom 27. April 2012, aaO). Deswegen haben die Grundpfandgläubiger an Stelle des Grundpfandrechts ein Erlöspfandrecht an dem Versteigerungserlös erhalten. Durch den teilweisen Verzicht der Bank auf Zuteilung des Erlöses hat die Schuldnerin als Grundstückseigentümerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Einer Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei der nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor Grundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 171).
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Das Erlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind keine Surrogate des Rückgewähranspruchs. Nach der Rechtsprechung des Senats wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs kein Pfandrecht an der Grundschuld selbst begründet (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 9 mwN). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Die Masse hat mit dem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch kein dingliches Recht an der Grundschuld erlangt. Vielmehr ist der schuldrechtliche Rückgewähranspruch der Masse aus der Sicherungsvereinbarung durch den teilweisen Verzicht der Grundpfandgläubigerin auf Erlöszuteilung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Erlöspfandrecht ist nicht an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2014 (WM 2015, 671, 672) ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts anderes. Dort ist nicht ausgesprochen, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und - nach Zuschlag - auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses sich nach dem Teilverzicht des Erlöspfandrechtsgläubigers in ein Erlöspfandrecht umwandelt. Vielmehr führt das Oberlandesgericht nur und richtig aus, dass sich der Inhalt des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers nach dem Zuschlag in einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses umgewandelt hat (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 446d).
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(c) Auch wenn das Erlöspfandrecht nicht im Wege der Surrogation an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten ist, sind das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Erlösanteils wirtschaftlich als Massebestandteil anzusehen.
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Das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind allerdings erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher und Teilverzicht auf die Zuteilung durch die Bank in der Person der Schuldnerin entstanden. Damit allein ist noch nichts darüber gesagt, ob dieses Recht - mit dem Übergang auf die Schuldnerin - in die Insolvenzmasse gelangt oder aber von der Schuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens insolvenzfrei erworben worden ist. Der Bundesgerichtshof hat den Erwerb für die Masse in dem ähnlich gelagerten Fall eines Verzichts auf die Erlöszuteilung nach Konkurseröffnung und Freigabe des Grundstücks angenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 KO umfasste die Konkursmasse das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte. Anders als in § 35 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren flossen die nach Konkurseröffnung durch den Schuldner erworbenen Einnahmen nicht als Neuerwerb der Konkursmasse zu. Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Konkursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.2.). Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall. Auch hier gehört die Grundschuld als Folge des Rückgewähranspruchs, soweit sie nicht valutiert war, wirtschaftlich zur Insolvenzmasse.
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Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Meyberg
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Referenzen
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- IX ZB 111/10 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 229/06 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 10/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 KO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1192 Anwendbare Vorschriften 1x
- ZPO § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde 1x
- IX ZR 259/13 2x (nicht zugeordnet)
- InsO § 204 Rechtsmittel 1x
- InsO § 47 Aussonderung 1x
- IX ZR 186/13 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 153/76 2x (nicht zugeordnet)
- 2 K 69/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 130 1x
- InsO § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung 9x
- IX ZR 142/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 270/10 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 5 Verfahrensgrundsätze 1x
- InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse 2x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- BGB § 1168 Verzicht auf die Hypothek 1x
- BGB § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- IX ZB 50/13 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZA 5/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- IX ZR 131/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZVG § 91 2x