Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 6/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 21.763,68 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Am 10. April 2012 bestellte das Amtsgericht H.      eine Betreuung für ihn hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und der Rechtsanwaltskammer sowie der Schuldenregulierung einschließlich der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Im Juni 2016 wurde die Betreuung auf die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge und Behördenangelegenheiten erweitert.

2

Mit Kenntnis und Billigung seiner Betreuerin verzichtete der Kläger am 20. April 2012 gegenüber der Beklagten auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und beantragte die Abwicklung seiner Kanzlei. Daraufhin widerrief die Beklagte am 23. April 2012 - rechtskräftig - die Zulassung des Klägers und bestellte den Beigeladenen zum Abwickler. Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war der Zustand der (Einzel-)Kanzlei des Klägers "chaotisch"; es waren mindestens 400 Akten vorhanden, von denen 250 Akten weiterbearbeitet werden mussten, die überwiegend gerichtliche Verfahren - darunter eine Vielzahl länger andauernder Sozialgerichtsverfahren - zum Gegenstand hatten. In der Kanzlei waren weder ein Prozessregister noch Mitarbeiter oder sonstige Auskunftspersonen vorhanden. Die Abwicklung dauerte - nach mehrmaliger Verlängerung durch die Beklagte - bis zum 31. Januar 2014.

3

Eine Vereinbarung über die Abwicklervergütung des Beigeladenen kam mit dem Kläger nicht zustande. Dieser verweigerte die Unterzeichnung einer von dem Beigeladenen vorgelegten Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit und sein Bestreben, einen Insolvenzantrag stellen zu wollen. Daraufhin vereinbarten der Beigeladene und die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 80 € netto pro Stunde und zusätzlich die Erstattung von Personalkosten in Höhe von maximal 485,61 € monatlich.

4

Nach Beendigung der Abwicklung rechnete der Beigeladene für die Abwicklung der Kanzlei des Klägers - unter Zugrundelegung des oben genannten Stundensatzes und einer Arbeitszeit von insgesamt 228,28 Stunden - eine Vergütung in Höhe von insgesamt 21.763,68 € sowie Auslagen für eingesetztes Personal in Höhe von insgesamt 2.787,50 € ab und beantragte eine entsprechende Festsetzung durch die Beklagte. Diese setzte mit Bescheid vom 26. Februar 2015 - nach Anhörung des Klägers - die Abwicklervergütung des Beigeladenen in der beantragten Höhe einschließlich 19 % Mehrwertsteuer fest und stellte zusätzlich Auslagen des Beigeladenen in der von ihm beantragten Höhe als erstattungsfähig fest.

5

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 11. Juni 2015 zurück. Auf die hiergegen sowie auf Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Festsetzung der Auslagen des Beigeladenen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Festsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als darin die Auslagen des Beigeladenen in der oben genannten Höhe als erstattungsfähig festgestellt worden sind; im Übrigen hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

6

Der Zulassungsantrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

7

1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, der Anwaltsgerichtshof habe sowohl seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) als auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt.

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a) Der Anwaltsgerichtshof habe sein Vorbringen und die von ihm angebotenen Beweise nicht angemessen gewürdigt. Gerade im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof habe der Kläger nicht die Möglichkeit erhalten, ausreichend zum Geschehen vorzutragen. Er sehe sich "als zum Objekt des Verfahrens degradiert" an, da er während der mündlichen Verhandlung nur mit seiner Prozessbevollmächtigten, nicht aber mit den anderen Beteiligten des Verfahrens habe sprechen können. Weder seine Prozessbevollmächtigte noch er selbst hätten mündlich Ergänzungen vortragen können; im Gegenteil sei dies aktiv durch den Anwaltsgerichtshof, vor allem zum Ende des Termins hin, unterdrückt worden.

9

Anderenfalls hätte er in der mündlichen Verhandlung über seine Prozessbevollmächtigte noch vortragen wollen, dass zu keinem Zeitpunkt der Versuch unternommen worden sei, eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu treffen. Vielmehr habe der Beigeladene im Rahmen des in Anwesenheit der Betreuerin des Klägers stattgefundenen ersten Besprechungstermins in der Kanzlei des Klägers "ein Blatt Papier aus der Tasche" gezogen, auf dem der Kläger habe unterzeichnen sollen, dass Vergütungsverhandlungen mit ihm stattgefunden hätten. Dieses Schriftstück habe der Kläger fälschlicherweise in seiner damaligen Hilflosigkeit unterzeichnet, obwohl er real nicht in Vergütungsverhandlungen mit dem Beigeladenen eingetreten sei. Seine Betreuerin, eine Rechtsanwältin, habe ihn damals dahingehend beraten, dass ein Eintreten in Vergütungsverhandlungen rechtlich nicht möglich sei, da jedes Anbieten von Geld durch ihn angesichts seiner Vermögenslosigkeit einen Eingehungsbetrug darstellen würde. Diese Beratung sei jedoch falsch gewesen, da die Betreuerin - ebenso wie der Beigeladene - die Gesamtsumme offener Forderungen des Klägers gegen seine Mandanten nicht habe kennen können. Dieses fehlerhafte Handeln der Betreuerin und des Beigeladenen habe zur Folge, dass dem Kläger der Nichteintritt in Verhandlungen über die Abwicklervergütung nicht zugerechnet werden könne.

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b) Diese Ausführungen rechtfertigen aus mehreren Gründen weder den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch den Vorwurf eines Verstoßes gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis grundsätzlicher prozessualer Waffengleichheit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2017, 3507 Rn. 31; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - EnZR 50/14, RdE 2016, 401 Rn. 4; Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; jeweils mwN).

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aa) Zum einen spricht bereits der Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 165 ZPO) gegen den vom Kläger vorgetragenen Verfahrensablauf. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Anwaltsgerichtshofs haben die Betreuerin des Klägers und auch dieser persönlich auf Befragen des Gerichts Erklärungen abgegeben und haben die Parteien auch noch gegen Ende der mündlichen Verhandlung - nach Beratung über einen Vergleichsvorschlag des Gerichts und nach dem Stellen der Sachanträge - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

12

bb) Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen gehen vor allem aber auch deshalb fehl, weil zum einen der Kläger durch einen Schriftsatznachlass die Möglichkeit erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht hat, zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vorzutragen, und zum anderen der Anwaltsgerichtshof sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausdrücklich mit diesem als übergangen gerügten Vorbringen des Klägers zu dem Geschehensablauf bezüglich des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung über die Vergütung des Beigeladenen befasst hat. Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbringen als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu begründen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den Rechtsansichten der Partei zu folgen (vgl. nur BVerfG, NVwZ 2008, 778 Rn. 13 mwN; Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 36/14, juris Rn. 12; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 20).

13

cc) Im Übrigen ist die Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs, das genannte Vorbringen des Klägers sei unerheblich, auch nicht zu beanstanden.

14

(1) Nach § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO hat der Abwickler Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung fest (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Für die festgesetzte Vergütung haftet gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge. Bei der Festsetzung der Vergütung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO - wie hier der Fall - angefochten werden kann. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335 unter II 2, und AnwZ (B) 27/92, NJW 1993, 1334 unter II; vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, BGHZ 156, 362, 367 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 21/98, NJW-RR 1999, 797 unter II 1; vom 15. Januar 2002 - AnwZ (B) 26/01, juris Rn. 5; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, NJW 2009, 1003 Rn. 8 ff.).

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(2) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen und hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte die angemessene Vergütung festsetzen musste, da der Kläger und der Beigeladene sich nicht auf deren Höhe einigen konnten. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger die Unterzeichnung der ihm von dem Beigeladenen vorgelegten Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit verweigert. Damit sind, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine durch die Beklagte vorzunehmende Festsetzung der Abwicklervergütung erfüllt (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob seine Betreuerin ihn damals zutreffend beraten hat und ob sie bei der Beratung von einer Vermögenslosigkeit des Klägers ausgehen durfte.

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Aus den gesetzlichen Regelungen in § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4, 5 BRAO ergibt sich zwar der Vorrang einer zwischen dem Abwickler und dem Vertretenen getroffenen Vereinbarung über die Höhe der für die Abwicklung der Kanzlei zu entrichtenden Vergütung. Auch geht aus den Gesetzesmaterialien dieser Vorschriften hervor, dass der Gesetzgeber die Beteiligten hierdurch dazu anhalten wollte, sich nach Kräften um eine Einigung über die Vergütung zu bemühen und so die Ressourcen der Rechtsanwaltskammern zu schonen (vgl. BT-Drucks. 11/3253, S. 33, 35; BT-Drucks. 11/5264, S. 34; Senatsurteil vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, aaO Rn. 13, 17 mwN).

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Daraus folgt, anders als der Kläger meint, indes nicht, dass die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zu einer Festsetzung der Vergütung nach § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO von dem Vorliegen eines bestimmten Grades der Intensität der (erfolglosen) Einigungsbemühungen der Beteiligten oder davon abhinge, aus welchen Gründen sich diese nicht über die Höhe der Vergütung einigen konnten. Hiervon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass der Anwaltsgerichtshof auf der Grundlage der Feststellung, dass der Kläger zu einer Unterzeichnung der von dem Beigeladenen vorgelegten Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 11/3253, S. 33) nicht bereit war, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung durch die beklagte Rechtsanwaltskammer (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO) bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es hierfür weder der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens noch der Inaugenscheinnahme der Akten des Klägers durch den Anwaltsgerichtshof zu der Frage, ob die Annahme des Klägers und seiner Betreuerin, er sei zahlungsunfähig, tatsächlich zutreffend gewesen sei.

18

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen vermocht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017- AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.

19

a) Soweit der Kläger geltend macht, die von ihm gerügten Verfahrensmängel (siehe oben II 1) und die darauf beruhende, seiner Auffassung nach falsche Beurteilung der Sachlage durch den Anwaltsgerichtshof begründeten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil diese Verfahrensmängel aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen. Ebenso ist die pauschale Beanstandung, der Beigeladene habe den Umfang der Abwicklertätigkeit nicht in einer die Nachprüfung ermöglichenden Weise nachgewiesen, nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, der sich mit diesem Einwand des Klägers ausführlich befasst hat, in Zweifel zu ziehen.

20

b) Gegen die - von dem Anwaltsgerichtshof gebilligte - Verfahrensweise der Beklagten, die angemessene Vergütung für die Abwicklertätigkeit des Beigeladenen im Wege eines pauschalen Stundensatzes zu bestimmen, macht der Kläger im Zulassungsverfahren keine Einwendungen mehr geltend. Auch hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwicklervergütung sind der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen könnten.

21

c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob die Forderungen aus seinen offenen Mandaten eingezogen worden seien und wo dieses Geld geblieben sei, kommt es darauf im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nicht an. Entnahmen des Abwicklers aus dem Gebührenaufkommen der von ihm abzuwickelnden Kanzlei sind erst bei der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem ehemaligen Rechtsanwalt oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, aaO Rn. 22 ff.; ebenso Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 53 BRAO Rn. 27; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 53 BRAO Rn. 158).

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.

IV.

23

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Lauer     

      

Merk     

      

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