Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 318/16

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt, zurückgewiesen.

Streitwert: 7.470 €

Gründe

1

1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 8. November 2017 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision der Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.

2

2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Februar 2018 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen, weil der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände die Erfolgsaussicht der Revision verneint.

3

a) Der Senat hält insbesondere daran fest, dass der Tatbestand in Ziffer 2.2.2 AVB nur solche Verpackungsmängel erfasst, die bereits bei Beginn des Transports vorliegen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass diese Klausel im Vergleich zur Klausel Ziffer 2.5.1.5 DTV-Güter 2000/2008 abweichend formuliert ist, begründet das für die Reichweite des Ausschlusses keinen relevanten Unterschied. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Bei ihnen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 24 m.w.N.). Danach wird er auch bei der hier vereinbarten Klausel annehmen, dass eine mangelfrei verpackte Ware grundsätzlich während des gesamten Transports versichert bleibt.

4

Damit sind etwaige Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers im Falle später auftretender Verpackungsmängel unerheblich, und auch konkrete Risikoausschlüsse, die an Ereignisse nach Transportbeginn anknüpfen, wie der nunmehr von der Beklagten angeführte Rattenfraß oder Ungezieferbefall in Ziffer 2.2.1 AVB, haben angesichts der grundsätzlich versprochenen Allgefahrendeckung keine Bedeutung über die von ihnen geregelten Tatbestände hinaus.

5

b) Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der Begriff der "Eingriffe von hoher Hand" (hier in Ziffer 2.1.3 AVB) einen Schadeneintritt aufgrund eines Hoheitsakts voraussetzt und die Beschädigung von Gütern, die nur gelegentlich einer Zollkontrolle entstanden sind, nicht erfasst.

Mayen     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen