Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 100/17
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85 €.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der Senat regelmäßig - und auch hier - nach dem klägerischen Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5), der nach Angaben des Klägers lediglich 814,37 € beträgt. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
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Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf
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Referenzen
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- V ZR 105/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 167/16 1x