EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 40/17
Tenor
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I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
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II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen?
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2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet?
Gründe
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A. Der Kläger ist ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile. Die Beklagte ist ein in S. ansässiger Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikationsnummer. In einer Datenbank, die ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen unterhält, sind unter der Fahrzeugidentifikationsnummer die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert. Nutzer können über ein Internetportal ("K. Global Service Way") gegen Entgelt die zu der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer gespeicherten Daten einsehen. Dieser Lesezugriff wird sowohl mit der Beklagten vertraglich verbundenen Reparaturbetrieben als auch unabhängigen Marktteilnehmern gewährt. Werkstätten können auf diese Weise ermitteln, welche Originalersatzteile sie für eine Reparatur benötigen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm und seinen Mitgliedern über einen bloßen Lesezugriff per Einzelabruf hinaus elektronischen Zugriff auf den mit den Fahrzeugidentifikationsnummern verknüpften Datenbestand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern verarbeitet und Reparaturbetrieben unter Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können.
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Daten zur Identifikation der in ihren Fahrzeugen verbauten Fahrzeugteile unabhängigen Marktteilnehmern in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung auf Anfrage, jedenfalls gegen angemessenes und verhältnismäßiges Entgelt, zur Verfügung zu stellen.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Landgericht Frankfurt am Main, ZD 2016, 331). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, dass im Urteilstenor die Worte "angemessenes und verhältnismäßiges" entfallen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt am Main, WRP 2017, 1501). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter.
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B. Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt von der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
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Die Beklagte habe durch die Gewährung des Lesezugangs nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen. Sie gewähre unabhängigen Marktteilnehmern - wie von dieser Vorschrift gefordert - Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Der Lesezugriff erfülle auch das Erfordernis des uneingeschränkten Zugangs in Form eines standardisierten Formats. Danach könne die Klägerin nicht verlangen, dass ihr mittels einer Datenbankschnittstelle Zugriff auf die Rohdaten gewährt werde, um die Daten vollständig auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können. Sichergestellt werden müsse allein der Zugang zur Datenbank, den die Beklagte mittels des Lesezugriffs gewähre. Eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer finde nicht statt.
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II. Die Klage ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet, wenn die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 vorliegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klägerin als aktivlegitimiert und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Marktverhaltensregelung angesehen (dazu B II 1 und 2). Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt davon ab, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen ist, dass der Hersteller die unabhängigen Marktteilnehmern nach dieser Vorschrift zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitstellen muss (Vorlagefrage 1, dazu B II 3). Der Erfolg der Revision hängt ferner von der Reichweite des in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbots ab (Vorlagefrage 2, dazu B II 4).
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1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Diese Beurteilung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
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2. Bestand hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Charakter des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG, die die Revision ebenfalls als ihr günstig hinnimmt. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Einhaltung der Pflicht zur Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen sei allein Aufgabe der mitgliedstaatlichen Behörden und könne nicht mithilfe des Rechtsbruchtatbestands lauterkeitsrechtlich verfolgt werden. Die Möglichkeit der mitgliedstaatlichen Behörden zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung schließt die Anwendung des § 3a UWG nicht aus (zum Verhältnis von berufsrechtlichen zu lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, GRUR 2006, 598 Rn. 14 = WRP 2006, 891 - Zahnarztbriefbogen; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.33; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 17).
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3. Der Erfolg der Revision der Klägerin hängt von der unionsrechtlich klärungsbedürftigen Frage ab, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen ist, dass der Hersteller die nach dieser Vorschrift unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitstellen muss (Vorlagefrage 1).
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Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gewährt der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.
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a) Ein Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheidet - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht schon deshalb aus, weil die nach Art. 10 der Verordnung erteilte EG-Typgenehmigung das von der Beklagten unterhaltene Informationssystem legalisiert.
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aa) Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 269 [juris Rn. 17] - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App).
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bb) Die EG-Typgenehmigung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist kein in diesem Sinne das hier in Rede stehende Marktverhalten legalisierender Verwaltungsakt. Für die Erteilung der Genehmigung ist zwar nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen nachzuweisen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften steht aber der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, wie aus dem Umstand folgt, dass der Hersteller diesen Nachweis gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 binnen einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung nachholen kann. Schon diese Regelung zeigt, dass die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Informationsbereitstellung keine Legalisierungswirkung zu entfalten vermag. Eine solche Wirkung scheidet auch mit Blick darauf aus, dass die bereitzustellenden Informationen nach Ziffer 2.1 Abs. 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 nach Erteilung der Genehmigung regelmäßig zu aktualisieren sind.
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b) Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die von der Beklagten gewählte Art der Informationsbereitstellung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entspricht.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte gewähre im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen. Sie stelle potentiellen Nutzern auf ihrer Website ein Informationsportal gegen Entgelt zur Verfügung, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden könnten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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bb) Fraglich ist, ob die Beklagte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang gewährt. Hier stellt sich die unionsrechtlich nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass die Beklagte die unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form bereitstellen muss.
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(1) Die Revision macht geltend, dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Erfordernis des standardisierten Formats der Informationsgewährung sei zu entnehmen, dass die Erteilung der Informationen in einer die elektronische Weiterverarbeitung ermöglichenden Weise erfolgen müsse und die Bereitstellung eines Lesezugriffs auf einer Homepage nicht genüge.
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Ein standardisiertes Format ist dem Wortsinn nach eine einheitlich strukturierte Aufbereitung. Informationen auf einer Internetseite können einheitlich strukturiert aufbereitet sein, auch wenn sie der elektronischen Weiterverarbeitung nicht zugänglich sind. Im Streitfall dürfte danach das Erfordernis des standardisierten Formats erfüllt sein.
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(2) Aus der Bezugnahme auf das OASIS-Format in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dürfte eine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form ebenfalls nicht folgen.
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Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 715/2007 sollen die nach Satz 1 dieser Bestimmung in einem standardisierten Format bereitzustellenden Informationen zunächst gemäß den technischen Vorschriften des OASIS-Formats zur Verfügung gestellt werden. In Erwägungsgrund 8 Satz 5 der Verordnung Nr. 715/2007 heißt es, es sei angebracht, zunächst die Anwendung der technischen Spezifikationen des OASIS-Formats zur Auflage zu machen.
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Die Revision macht geltend, das OASIS-Format setze den Austausch von Daten und somit auch eine Schnittstelle voraus. Der vorlegende Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, das angenommen hat, OASIS betreffe nicht das technische Vorgehen beim Datenaustausch und schreibe insbesondere nicht vor, dass dieser mittels einer elektronischen Schnittstelle zu erfolgen habe.
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Bei dem OASIS-Format handelt es sich um eine technische Spezifikation für die Bereitstellung der Informationen durch die Hersteller im Internet. Dabei gibt OASIS eine Terminologie von Metadaten vor, damit eine bestimmte Information (etwa über den Kraftstoff Benzin oder Diesel) unabhängig von der vom Hersteller gewählten Bezeichnung unter einem einheitlichen Begriff auffindbar ist. In Abschnitt 7, Zeile 593 f. des in der Fußnote zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten OASIS-Dokuments SC2-D5 heißt es dazu, dass die Details der Implementierung der Internet-Angebote und der Formulierung, der Übermittlung und der Auslegung der Nachrichten außerhalb des Anwendungsbereichs der OASIS-Spezifikation liegen. Diese Spezifikation erstreckt sich somit nicht auf die Frage, ob eine elektronische Schnittstelle vorgehalten werden muss.
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(3) Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 lassen sich mit Blick auf das Erfordernis der elektronischen Weiterverarbeitbarkeit keine eindeutigen Anhaltspunkte entnehmen.
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Nach Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informationen über ein standardisiertes Format zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und -Wartungsinformationsdienste für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Nach Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen, damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind; nur so sei gewährleistet, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann, unabhängig davon, ob der Fahrzeughersteller seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben solche Informationen direkt zur Verfügung stellt oder nicht.
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Diesen Erwägungsgründen ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Pflicht des Herstellers zur Information der unabhängigen Marktteilnehmer nicht auf Reparaturbetriebe beschränkt, sondern auf Wartungsinformationsdienste erstreckt. Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Informationen so zur Verfügung zu stellen sind, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können.
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Andererseits dürfte sich eine Bereitstellung der Daten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form positiv auf das in Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hervorgehobene Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Eine solche Form der Informationsbereitstellung förderte auch das in Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 genannte Ziel eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste. Diese in den genannten Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Ziele der Verordnung sprechen dafür, vom Hersteller die Gewährung eines Zugangs zu den Informationen zu verlangen, der unabhängigen Marktteilnehmern die elektronische Datenverarbeitung erlaubt.
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Für eine am Zweck der Verordnung ausgerichtete Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 spricht sich auch die Europäische Kommission in einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren des Klägers gegen die Republik Irland vom 30. Juni 2014 aus (Az. ENTR/B4/ES/ip - [2014]1214326). Darin heißt es:
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In summary, the EU legislation on RMI implicitly mandates the access to vehicle component data to be provided in a way that allows for their automatic processing and facilitates the identification of alternative spare parts by independent operators, so that they can continue to provide competitive products and services to multi-brand and authorised repairers.
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Dass es sich lediglich um eine implizite Verpflichtung zur Bereitstellung in elektronisch weiterverarbeitbarer Form handelt, es jedoch an einer expliziten Regelung hierfür fehlt, räumt die Europäische Kommission andererseits in einem weiteren Schreiben vom 15. April 2015 ein (Az. GROW/G3/ES/ip - [2015] 1661999):
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Furthermore, in the absence of definitions of the terms "readily accessible" and "prompt manner", there is no explicit requirement in the EU Regulations that the OBD and the RMI should be provided by vehicle manufacturers in such a way that the data can be "automatically processed" by independent operators.
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(4) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Bedeutung von Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 nicht hinreichend berücksichtigt.
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In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 wird ausgeführt, dass es mangels eines gemeinsamen strukturierten Verfahrens für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile angebracht erscheine, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte - so der Erwägungsgrund weiter - ein gemeinsames strukturiertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln und bei seiner Arbeit in gleicher Weise die Interessen und Bedürfnisse sowohl von Fahrzeugherstellern als auch von unabhängigen Marktteilnehmern berücksichtigen und nach Lösungen wie beispielsweise offenen Dateiformaten suchen, die anhand klar definierter Meta-Daten beschrieben werden, damit die bereits bestehende IT-Infrastruktur integriert werden könne.
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Diesem Erwägungsgrund lässt sich wohl nicht entnehmen, dass die Pflicht zur Gewährung von Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch die Bereitstellung einer elektronischen Schnittstelle erfüllt werden muss. Aus dem Erwägungsgrund ergibt sich vielmehr, dass derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht und Grundsätze für einen solchen Austausch erst entwickelt werden sollen. Darüber hinaus dürfte das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, dass der Begriff "Austausch von Daten" nichts über die technischen Modalitäten des Datenaustauschs besagt.
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(5) Ziffer 2.1 Abs. 2 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 dürfte - entgegen der Ansicht der Revision - gleichfalls keine Pflicht zur Bereitstellung von Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu entnehmen sein. Danach sind Informationen über alle Fahrzeugteile in einer unabhängigen Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.
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Daraus, dass die Informationen "in" einer Datenbank bereitzustellen sind, kann wohl nicht geschlossen werden, dass - wie die Revision geltend macht - der bloße Lesezugriff "auf" eine Datenbank nicht ausreicht und der elektronische Zugang "in" die Datenbank ermöglicht werden muss. Nichts anderes dürfte sich unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Begriffs "Datenbank" in der Richtlinie 96/9/EG (Datenbankrichtlinie) ergeben. Nach deren Art. 1 Abs. 2 bezeichnet "Datenbank" eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und "einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind". Daraus ergibt sich nicht, dass keine Datenbank vorliegt, wenn Daten - wie im Streitfall - allein im Wege des Lesezugriffs zugänglich sind.
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(6) Der Wortlaut von Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und die Entstehungsgeschichte von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV dieser Verordnung könnten gegen eine Verpflichtung der Hersteller sprechen, die Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen.
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Dem Wortlaut von Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 lässt sich entnehmen, dass die Informationen so bereitzustellen sind, dass sie angezeigt und gedruckt und nicht reproduziert oder republiziert werden können. Nach Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 dürfen bei den aus dem Internet abrufbaren Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen ausschließlich offene Text- und Grafikformate oder Formate verwendet werden, die nur mit Hilfe herkömmlicher Software-Plug-ins angezeigt und gedruckt werden können, welche frei erhältlich sind, sich einfach installieren lassen und mit allgemein gebräuchlichen Computer-Betriebssystemen funktionieren. Nach Ziffer 2.1 Absatz 1 Satz 4 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ist über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Diese Vorschriften besagen nichts über die Verpflichtung zur Bereitstellung in elektronisch weiterverarbeitbarer Form.
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Die Entstehungsgeschichte der Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 deutet darauf hin, dass die Daten nach geltendem Recht nicht in elektronischer, weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach einem ersten Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 vom 4. Februar 2009 (Az. ENTR.F1/KS D[2009]) sollte am Ende von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ein Passus eingefügt werden, wonach die Rohdaten ("raw data") in einem Format verfügbar gemacht werden sollen, das unabhängigen Marktteilnehmern die Verarbeitung in ihren eigenen Systemen ermöglicht. In einem zweiten Entwurf vom 23. März 2009 heißt es einleitend, dass Rohdaten über die Teile bestimmter Fahrzeuge wesentliche Reparatur- und Wartungsinformationen darstellten, deren Gebrauch durch unabhängige Marktteilnehmer es erfordere, dass sie in einem konsistenten Format verfügbar gemacht würden, das eine Datenverarbeitung in den eigenen Systemen der unabhängigen Marktteilnehmer erlaube. Nach einem weiteren Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 vom 1. Juli 2009 sollte am Ende von Ziffer 2.1 des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ein Passus eingefügt werden, wonach die Rohdaten ("raw data") als "bulk data" in einem maschinenlesbaren Format verfügbar gemacht werden sollen, das mit allgemein verfügbaren Datenverarbeitungssystemen elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Diese Regelungen und Erwägungen, die die Zurverfügungstellung von elektronisch weiterverarbeitbaren Daten vorsahen, haben jedoch in die Endfassung der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 keinen Eingang gefunden.
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(7) Gegen die von der Revision vertretene Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 spricht wohl auch die Absicht der Kommission, in der Neuregelung einer Typgenehmigungsrahmenverordnung die Verpflichtung zur Bereitstellung der Informationen in Form von maschinenlesbaren und elektronisch weiterverarbeitbaren Datensätzen festzulegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Entwurfs vom 15. Dezember 2017). Hierbei könnte es sich um die Begründung einer neuen und nicht die Klarstellung einer bestehenden Verpflichtung handeln.
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(8) Fehlt es nach allem an einer eindeutigen Regelung zur Art und Weise der Informationsbereitstellung, so bestehen angesichts des Sinns und Zwecks der Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hinreichende Auslegungszweifel, die eine Klärung der Vorlagefrage 1 durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern.
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4. Der Klärung bedarf weiter die Reichweite des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Diskriminierungsverbots (Vorlagefrage 2).
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Danach hat der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern den in dieser Vorschrift vorgesehenen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen so zu gewähren, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer durch die Gestaltung des von der Beklagten vorgehaltenen Informationssystems sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihren Vertragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über den Lesezugriff auf das System "K. Global Service Way" gegen Entgelt zur Verfügung stelle.
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Die Revision macht demgegenüber geltend, die Beklagte stelle ihren Original-Teilekatalog dem Unternehmen L. zur Verfügung, welches freien Werkstätten die Suche nach Original-Ersatzteilen der Beklagten mithilfe der Fahrzeugidentifikationsnummer auf ihrem Internetportal "p. " ermögliche. Hierin liege eine mittelbare Benachteiligung unabhängiger Marktteilnehmer, weil über das Angebot "p. " ausschließlich Original-Ersatzteile der autorisierten Vertragshändler bezogen werden könnten und den Vertriebspartnern der Beklagten auf diese Weise ein Wettbewerbsvorsprung verschafft werde.
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Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, das Unternehmen L. leiste lediglich Vertriebshilfe für Original-Ersatzteile der Beklagten und nehme daher eine andere Funktion als autorisierte Händler und Reparaturbetriebe wahr, denen gegenüber unabhängige Marktteilnehmer nicht diskriminiert werden dürften.
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b) Damit ist die unionsrechtlich klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, ob eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vorliegt, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet.
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aa) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelte Diskriminierungsverbot dient dem Zweck, eine Benachteiligung unabhängiger Marktteilnehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben bei der Gewährung von Reparatur- und Wartungsinformationen zu verhindern. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Klägerin gegenüber mit der Beklagten vertraglich verbundenen Händlern und Werkstätten durch die Weitergabe der Datenbank an L. nicht benachteiligt werden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass Vertragshändlern und Vertragswerkstätten über das von L. angebotene Informationssystem mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer über das System der Beklagten erlangen können.
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bb) Nicht hinreichend klar ist hingegen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch eine Benachteiligung unabhängiger Marktteilnehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben verbietet, die daraus resultiert, dass der Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen eröffnet. Nach Auffassung des vorlegenden Senats dürfte sich das Diskriminierungsverbot allerdings darin erschöpfen, unabhängigen Marktteilnehmern den gleichen Zugang zu Informationen wie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zu gewährleisten. Die von der Revision beanstandete Einschaltung eines Informationsdienstleisters dürfte hingegen eine mit Blick auf die Informationsbereitstellung gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern und autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben neutrale und daher vom Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasste Maßnahme der Vertriebsorganisation darstellen.
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Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Schmaltz
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Referenzen
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- I ZR 194/02 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 272/03 1x (nicht zugeordnet)
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