Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 400/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. April 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. September 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Bartel     

      

Wimmer     

      

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