Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 315/18

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.600 €

Gründe

I.

1

Auf den am 21. September 2017 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 7. Oktober 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1994 bis 31. August 2017; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 2 und der Ehemann Anrechte aus verschiedenen Bausteinen der betrieblichen Versorgung bei der Volkswagen AG (Beteiligte zu 1), aus denen er bereits seit dem 1. Juni 2014 laufende Rente bezieht. Die Beteiligte zu 1 hat die bei ihr jeweils begründeten Rentenansprüche gemäß den ihrer letzten Handelsbilanz zugrunde gelegten Bewertungsgrundsätzen, jedoch mit dem auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum (31. März 2018) prognostizierten Rechnungszins, jeweils in einen Kapitalwert umgerechnet. Für die "Grundversorgung" hat sie danach einen Ehezeitanteil als Kapitalwert von 76.260,02 € angegeben und - nach Abzug von 2.287,80 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 36.986,11 € vorgeschlagen, für die "Beteiligungsrente I" einen ehezeitlichen Kapitalwert von 11.101,70 € und - nach Abzug von 333,05 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 5.384,33 €, für die "Beteiligungsrente II" einen ehezeitlichen Kapitalwert von 7.800,35 € und - nach Abzug von 234,01 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 3.783,17 € sowie für die "ATZ Ausgleichsrente" einen ehezeitlichen Kapitalwert von 10.831,89 € und - nach Abzug von 324,96 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 5.253,47 €, bewertet jeweils auf den Stichtag 31. März 2018 als das voraussichtliche Rechtskraftdatum.

2

Das Familiengericht hat die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und das betriebliche Anrecht der Ehefrau wie vorgeschlagen intern geteilt. Die vom Ehemann bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Anrechte hat es mit den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerten, jedoch bezogen auf den 31. August 2017 als das Ehezeitende, intern geteilt.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die bei ihr bestehenden Anrechte mit den angegebenen Ausgleichswerten bezogen auf den Bewertungsstichtag am 31. März 2018 als dem voraussichtlichen Rechtskraftdatum zu teilen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

6

Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung von Versorgungsanrechten sei das Ende der Ehezeit. Auf diesen Zeitpunkt sei ihre Teilung im Tenor zu beziehen. Eine Grundlage für eine davon abweichende Tenorierung ergebe sich auch bei laufendem Rentenbezug nicht.

7

Die laufende Veränderung der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase stelle nämlich keine auf den Ehezeitanteil rückwirkende Veränderung dar, weshalb es auch bei laufendem Rentenbezug grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG mit dem Ende der Ehezeit als maßgeblichem Bewertungszeitpunkt verbleibe. Folgerichtig könne auch in die Tenorierung nur das Ehezeitende als Bezugspunkt aufgenommen werden. Es bedeute auch keinen Widerspruch, wenn bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt werde, dass der Versorgungsträger einen mit Zeitablauf geringer werdenden Betrag zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtung vorhalte, und andererseits sichergestellt werde, dass ab dem Zeitpunkt, auf den die Teilung bezogen werde, für das neu begründete Anrecht des Ausgleichsberechtigten und das Restanrecht des Ausgleichspflichtigen die gleichen Bewertungsgrundsätze zugrunde gelegt würden. Denn es sei Aufgabe des Versorgungsträgers sicherzustellen, dass in die Berechnung für den Zeitraum, der zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich liege, nicht Aspekte, die sich auf die Wertentwicklung auswirkten, doppelt berücksichtigt würden. Es sei nicht erkennbar, weshalb bei einer Tenorierung bezogen auf das Ehezeitende eine für den Versorgungsträger kostenneutrale Teilung des Anrechts nicht mehr gewährleistet sei. Eine doppelte Berücksichtigung von Wertentwicklungsfaktoren sei an keiner Stelle vorgesehen und ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht erkennbar.

8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 17 ff.), ist ein auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum ermitteltes Deckungskapital im Rahmen der internen Teilung nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern auf den zugrundeliegenden Bewertungsstichtag zu teilen.

10

a) Nach der Senatsrechtsprechung zur Teilung von kapitalgedeckten Anrechten kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.).

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Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.

12

Der Senat hat hierbei nicht verkannt, dass darin eine inhaltliche Abweichung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt. Er hat das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalgedeckten Versorgung aber als unvermeidlich angesehen, weil der Versorgungsausgleich entfallen muss, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 56).

13

b) Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangsläufig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts für die Umsetzung der internen Teilung. Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nämlich nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht sowie in die dementsprechende Kürzung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts umgesetzt wird. Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetzung der Entscheidung überlagert (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 21).

14

Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der zugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 22).

15

c) Sowohl hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts als auch des Bezugsstichtags sind Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG allerdings nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36). Dies für sich genommen erfordert indessen im vorliegenden Fall nicht die Bezugnahme auf das Ehezeitende als Bezugszeitpunkt in der Beschlussformel. Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der Beschlussformel gebilligt hat (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 16), gilt dies jedenfalls im Rahmen der internen Teilung nicht (Senatsbeschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - NJW 2018, 3176 Rn. 24).

16

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Ausgleichswerte für das neu in Aussicht zu nehmende Beschluss- oder Rechtskraftdatum neu zu berechnen sind und der Senat die dazu erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

17

Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 14 f.) zu überprüfen haben.

Dose     

      

Schilling     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Guhling     

      

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