Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 ARs 13/19

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundgerichtshofs nicht entgegen.

Raum     

  

Bellay     

  

Cirener

  

Hohoff     

  

Leplow     

  

Zitiert von

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