Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 12/20
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2019 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 GVG umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehenden Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – 2 StR 438/84, StV 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; LR-StPO/Krauß, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 437/01, NStZ 2002, 384). Deshalb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindenden Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des Gedächtnisprotokolls und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichteten Beschlusses.
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Mutzbauer
Cirener
Köhler
von Häfen
Resch
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 338 Absolute Revisionsgründe 1x
- GVG § 171b 2x
- StPO § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren 1x
- 2 StR 438/84 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1985, 402 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung 1x
- 5 StR 437/01 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2002, 384 1x (nicht zugeordnet)