Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 169/20
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 6. Zivilkammer - vom 2. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, ein Reiserücktrittsversicherer, macht gegen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, aus übergegangenem Recht einer Reisenden einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Stornokosten und Rückzahlung desjenigen Betrages geltend, den die Beklagte wegen des Rücktritts der Reisenden vom Reisevertrag über den tatsächlichen Rücktrittsschaden hinaus in Rechnung gestellt und durch Verrechnung mit dem gezahlten Reisepreis auch bereits erhalten habe.
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Zwischen der Klägerin und der Reisenden besteht eine Reiserücktrittskostenversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 €. Gemäß § 1 Nr. 2 a) der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung leistet der Versicherer unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbeteiligung Entschädigung bei Nichtantritt der Reise. Versichert sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Die Reisende schloss mit der Beklagten für sich und ihren Mitreisenden einen Reisevertrag über eine Pauschalreise vom 8. Mai 2017 bis 20. Mai 2017 zu einem Preis von 2.270 €. Diesen entrichtete sie vollständig als Vorauszahlung. Am 28. April 2017 erklärte die Reisende den Rücktritt vom Reisevertrag wegen einer unerwartet schweren Erkrankung ihres Mitreisenden. Die Beklagte behielt von dem gezahlten Reisepreis eine pauschalisierte Entschädigung in Höhe von 1.930 € ein und erstattete den Differenzbetrag von 340 €. Die Reisende machte daraufhin Ansprüche aus der Versicherung bei der Klägerin geltend. Diese zahlte nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung einen Betrag von 1.630 € an die Reisende aus.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG der mit der Stufenklage verfolgte Auskunfts- und Zahlungsanspruch zu. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Reiserücktrittskostenversicherung als unter § 86 Abs. 1 VVG fallende Schadensversicherung, wozu es neige, oder als Summenversicherung einzustufen sei. Der Anspruch der Reisenden sei jedenfalls nicht auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen, da es sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des Gesetzes handele. Voraussetzung sei, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten habe, weil dieser auf das versicherte Gut des Versicherungsnehmers eingewirkt habe. Eine solche Drei-Personen-Konstellation gebe es vorliegend nicht. Es sei kein Dritter gewesen, der auf das versicherte Rechtsgut eingewirkt habe. Vielmehr habe die Reisende durch eigene Rücktrittserklärung den Versicherungsfall ausgelöst. Es entstehe in der Folge auch kein Ersatzanspruch der Reisenden gegen das Reiseunternehmen, sondern das Reiseunternehmen erwerbe aufgrund dieser Rücktrittserklärung einen eigenen Ersatzanspruch gemäß § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (= § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.). Auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG komme nicht in Betracht. Es fehle schon an einer sachlichen Nähe der relevanten Konstellationen und im Übrigen an einer planwidrigen Lücke im Gesetz.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. (in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung, vgl. jetzt: § 651h Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) nicht verneint werden. Die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auch auf die hier vereinbarte Reiserücktrittskostenversicherung Anwendung (nachfolgend zu 1.). Ihre Voraussetzungen liegen vor (nachfolgend zu 2.).
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1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Regelung findet infolge ihres Standortes im Gesetz auf die Schadensversicherung Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 [juris Rn. 22]; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - IV ZB 11/20, VersR 2020, 1338 Rn. 8; BT-Drucks. 16/3945 S. 81). Demgegenüber gilt sie nicht für die Summenversicherung, etwa eine Lebens-, eine Krankentagegeld- (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00 aaO [juris Rn. 30 ff.]) oder eine Unfallversicherung, soweit es bei letzterer nicht um den Ersatz eines konkret entstandenen Schadens geht (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 171/71, VersR 1973, 224; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 1 Rn. 140).
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a) Ob die Reiserücktrittskostenversicherung als Summen- oder Schadensversicherung anzusehen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Eine Auffassung sieht sie als Summenversicherung mit der Folge der Nichtanwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG an (so LG München I VersR 2007, 354 [juris Rn. 3]; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 86 VVG Rn. 13).
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Die überwiegende Auffassung hält § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG demgegenüber für anwendbar (LG Stuttgart, Urteil vom 8. September 2016 - 27 O 425/15, juris Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2016 - 4 S 36/15, juris Rn. 13-20; LG Coburg, Urteil vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 37-40; Voit in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 86 Rn. 33; Brand in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht 3. Aufl. § 86 Rn. 5; HK-VVG/Muschner, 4. Aufl. § 86 Rn. 2; jedenfalls für analoge Anwendung AG Köln BeckRS 2019, 31335 Rn. 15-17; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 86 Rn. 5, vgl. auch § 1 Rn. 140).
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b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist auf die Reiserücktrittskostenversicherung anwendbar.
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Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Schadens- und Summenversicherung ist, ob die Versicherung auf die Deckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist (Schadensversicherung) oder ob sie einen abstrakt berechneten Bedarf (Summenversicherung) zu decken verspricht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 [juris Rn. 25] zur Krankentagegeldversicherung; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 1 Rn. 139 f.). Bei der Summenversicherung verspricht der Versicherer, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine im Voraus fixierte Geldleistung ohne weiteres zu erbringen, während bei der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers durch den entstandenen Vermögensschaden bedingt und begrenzt ist.
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In der Reiserücktrittskostenversicherung steht die dem Versicherungsnehmer seitens des Versicherers im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu erbringende Leistung nicht bereits bei Vertragsschluss als fixe Summe fest. Vielmehr orientiert sich die Versicherungsleistung an den dem Versicherungsnehmer vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten (vgl. § 1 Nr. 2 a) der Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung). Diese Stornokosten stellen als nutzlose Aufwendungen für die ausgefallene Reise den dem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden dar (vgl. LG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2016 - 4 S 36/15, juris Rn. 18; LG Coburg, Urteil vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 39; AG Köln, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 142 C 353/18, BeckRS 2019, 31335 Rn. 16). Sie richten sich nach den zum Zeitpunkt der Reisestornierung maßgeblichen Faktoren, nämlich dem individuellen Reisepreis, dem Zeitpunkt der Stornierung, dem Stornierungsumfang etc. Maßgebend hierfür sind die im einzelnen Reisevertrag vereinbarten Regelungen. An diesen dem Versicherungsnehmer entstandenen konkreten Kosten richtet sich die Ersatzleistung des Reiserücktrittsversicherers aus. Sie dient mithin dem Ersatz des dem Versicherungsnehmer im Einzelfall entstandenen Schadens. Die Gegenauffassung differenziert demgegenüber nicht hinreichend zwischen den vertraglichen Verhältnissen zwischen Versicherungsnehmer und Reiseveranstalter einerseits sowie Versicherungsnehmer und Reiserücktrittskostenversicherer andererseits (vgl. LG Coburg, Urteil vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 39).
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen hier auch die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vor.
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a) Zu den übergangsfähigen Ansprüchen zählen auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB (RGZ 163, 21, 34; BGH, Urteil vom 6. Mai 1971 - VII ZR 232/69, VersR 1971, 658 [juris Rn. 9 f.]; OLG Hamm VersR 1994, 975 [juris Rn. 7, 9], je zu § 67 VVG a.F.; AG Köln, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 142 C 353/18, BeckRS 2019, 31335 Rn. 16 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 86 Rn. 7; MünchKomm-VVG/Möller/Segger, 2. Aufl. § 86 Rn. 55; Voit in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 86 Rn. 58; HK-VVG/Muschner, 4. Aufl. § 86 Rn. 11; Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Krause, PK-VersR 3. Aufl. § 86 Rn. 18; K. Schneider in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 86 Rn. 10). Bezieht man den Ersatzanspruch in § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die geschädigte Versicherungsnehmerin, ist auch ein Bereicherungsanspruch, wenn er den bei ihr eingetretenen Schaden kompensiert, als ein derartiger Ersatzanspruch anzusehen. So liegt es hier bei dem Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Rückzahlung überzahlter Stornoleistungen an die Beklagte.
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Der Anwendbarkeit von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Bereicherungsansprüche steht auch nicht die Regelung des § 194 Abs. 2 VVG entgegen. Hiernach ist § 86 Abs. 1 und 2 VVG in der Krankenversicherung entsprechend anzuwenden, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zusteht, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat. Hintergrund dieser durch die VVG-Reform eingeführten Regelung war der seinerzeitige Streit, ob auf den Rückforderungsanspruch von Leistungserbringern in der Krankenversicherung § 67 VVG a.F. anzuwenden war oder nicht (vgl. hierzu etwa BT-Drucks. 16/3945 S. 111; OLG Hamm r+s 2001, 516 [juris Rn. 11]; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 194 Rn. 21). Der Gesetzgeber hat insoweit durch die gesetzliche Neuregelung die aus seiner Sicht bestehende Unklarheit beseitigt (vgl. Kalis in Bach/Moser aaO Rn. 22). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Änderungen an der bisher bestehenden Rechtslage im Übrigen, etwa hinsichtlich der einhellig anerkannten Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (§ 67 VVG a.F.) auf Bereicherungsansprüche, hätte vornehmen wollen.
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b) Der übergangsfähige Anspruch des Versicherungsnehmers resultiert daraus, dass ihm gegen den Reiseveranstalter, dem er vorab den vollen Reisepreis gezahlt hat, wegen überhöhter Stornokosten ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Dieses Interesse auf (vollständigen oder teilweisen) Ersatz der Stornokosten ist seinerseits Gegenstand des Versicherungsvertrages. Auf die Einwirkung eines Dritten auf das versicherte Gut kommt es demgegenüber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG jedenfalls nicht in dem Sinne an, dass der Anspruchsübergang allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. (vgl. jetzt § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.) erst durch den Rücktritt der Reisenden ausgelöst wurde. So ist etwa allgemein anerkannt, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auch dann eingreift, wenn Gegenstand des Versicherungsvertrages eine Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten ist, wie dies etwa bei der Haftpflichtversicherung der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250 [juris Rn. 9, 11]; OLG Hamm VersR 1992, 249 [juris Rn. 28]; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 86 Rn. 6). In einem derartigen Fall kann ein Haftpflichtversicherer, der den Versicherungsnehmer befriedigt hat, gegen den Geschädigten Zahlungsansprüche geltend machen, wenn die Haftpflichtforderung in der zunächst geltend gemachten Höhe nicht bestand.
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c) Für den Anspruchsübergang spricht auch der Schutzzweck des § 86 VVG. Mit diesem sollen zwei Ziele verfolgt werden. Der Schädiger soll durch die Leistung des Versicherers nicht entlastet werden, während sich der Versicherungsnehmer nicht an der Leistung des Versicherers bereichern soll. Die Regelung des § 86 VVG ist insoweit als ein Mittel der Schadensdistribution anzusehen (Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 22 Rn. 2 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 86 Rn. 1; ferner LG Coburg vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 40). Ersatzanspruch ist hier - wie oben dargelegt - der übergegangene Anspruch der Reisenden aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F.
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d) Unerheblich ist demgegenüber, ob die Klägerin im Verhältnis zur Reisenden als ihrer Versicherungsnehmerin zur Erbringung der versicherungsvertraglichen Leistungen verpflichtet war oder nicht. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auch bei einer Leistung des Versicherers trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250 [juris Rn. 11]; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 86 Rn. 29).
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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin aus übergegangenem Recht der Reisenden ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.
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III. Die Sache ist hiernach an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen. Hierbei wird sich das Berufungsgericht insbesondere auch mit dem weiteren Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, die Klägerin habe durch das Erbringen der Versicherungsleistung an ihre Versicherungsnehmerin die Abrechnung der Beklagten als korrekt anerkannt, die Beklagte habe den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. korrekt berechnet, bei der Berechnung des gegebenenfalls übergehenden Anspruchs sei das Quotenvorrecht der Versicherungsnehmerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG zu berücksichtigen und der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe jedenfalls in dem begehrten Umfang nicht.
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Felsch
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Bommel
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Referenzen
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