Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 371/21
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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1. Es kann dahinstehen, ob in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe die geschleusten iranischen und syrischen Staatsangehörigen mit Blick auf die Zumutbarkeit der Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 30. Edition, 1. Juli 2021, § 95 AufenthG Rn. 7 mwN). Denn angesichts deren unerlaubter Einreise (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.
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2. Die Wertung des Landgerichts, im Fall 5 lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG vor, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401). Auf die vom Landgericht herangezogene, eine Strafbarkeit des Schleusers begründende Norm aus dem tschechischem Strafgesetzbuch kommt es hingegen nicht an.
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Sander
Schneider
König
Fritsche
von Schmettau
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 48 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 97 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 627/19 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 561/18 1x
- NStZ-RR 2020, 184, 185 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 378/14 1x
- NStZ 2015, 399, 401 1x (nicht zugeordnet)