Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 14/20
Tenor
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Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 14/17 [EP], verbunden mit 2 Ni 20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
Gründe
- 1
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Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren.
- 2
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Die von der Klägerin zu 2) erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, hat der Senat bereits in mehreren Beschlüssen als nicht durchgreifend beurteilt. Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Klägerin zu 2) nicht auf.
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Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Kober-Dehm
Crummenerl
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Referenzen
- 2 Ni 20/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ni 14/17 1x (nicht zugeordnet)