Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 244/23
Tenor
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Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gründe
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Das Landgericht Mönchengladbach, bei dem das Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.
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Das Amtsgericht Rheine hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.
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1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.
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a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Rheine (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und das Landgericht Mönchengladbach (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
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b) Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des Landgerichts Mönchengladbach zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
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2. Das beim Amtsgericht Rheine rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mönchengladbach rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Prozessökonomie.
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Franke
Appl
Zeng
Meyberg
Grube
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Referenzen
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 3x
- StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges 1x
- StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen 1x
- 71 Js 3959/20 2x (nicht zugeordnet)
- 10 Js 4441/21 2x (nicht zugeordnet)