Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 334/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist damit den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. Strengere Anforderungen hätten selbst bei einer – indes hier nicht vorliegenden – Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegolten. Einer Ausrichtung der Würdigung der Aussage an der sogenannten Null-Hypothese bedurfte es ohnehin nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; missverständlich insoweit BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 31/22).

Cirener     

      

Gericke     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 543/24
19. März 2025
6 StR 543/24 19. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 142/24
4. Juni 2024
4 StR 142/24 4. Juni 2024

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