Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 334/23
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist damit den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. Strengere Anforderungen hätten selbst bei einer – indes hier nicht vorliegenden – Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegolten. Einer Ausrichtung der Würdigung der Aussage an der sogenannten Null-Hypothese bedurfte es ohnehin nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; missverständlich insoweit BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 31/22).
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Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 543/24
19. März 2025
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6 StR 543/24 | 19. März 2025 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 142/24
4. Juni 2024
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4 StR 142/24 | 4. Juni 2024 |
Referenzen
- 1 StR 618/98 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 45, 164 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 31/22 1x (nicht zugeordnet)