Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZR 81/22
Tenor
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Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach den Anträgen der Beklagten. Er beläuft sich auf 178.394,09 € und ist damit vom Senat zutreffend durch Beschluss vom 9. August 2023 auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 185.000 € festgesetzt worden.
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Nachdem die Beklagte erstinstanzlich - unter teilweiser Abweisung der Klage in Höhe von 113.623,50 € - zur Zahlung von 539.560,86 € verurteilt worden ist, hat sie zweitinstanzlich die Abweisung der Klage lediglich „wegen weiterer 162.947 €“ beantragt. Da sie zweitinstanzlich mit diesem Berufungsantrag unterlegen und auf die Anschlussberufung der Kläger zur Zahlung von 555.007,95 €, mithin eines Mehrbetrags gegenüber dem landgerichtlichen Urteil von 15.447,09 € verurteilt worden ist, beläuft sich der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf den Gesamtbetrag von 178.394,09 €, nämlich die Summe des Wertes des erfolglosen Berufungsantrags (162.947 €) und des auf die Anschlussberufung der Kläger ausgeurteilten Mehrbetrags von 15.447,09 €.
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Guhling
Günter
Nedden-Boeger
Pernice
Recknagel
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 47 Abs. 1 und 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)