Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 3/24
Tenor
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Das beim Amtsgericht Duisburg – Hamborn – Strafrichter – rechtshängige Verfahren Az.: 28 Ds - 161 Js 359/22-76/23 wird zu dem beim Amtsgericht Marl – Schöffengericht – rechtshängige Verfahren Az.: 5 Ls - 16 Js 433/22 -41/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gründe
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Das Amtsgericht Marl – Schöffengericht –, das am 3. November 2023 das Verfahren gegen den Angeklagten und andere eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Duisburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
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Das bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht Marl – Schöffengericht – rechtshängigen Verfahren zu verbinden.
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Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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Menges
Appl
Eschelbach
Schmidt
Lutz
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Referenzen
- StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges 1x
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 1x
- StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen 1x
- 61 Js 359/22 1x (nicht zugeordnet)
- 16 Js 433/22 1x (nicht zugeordnet)