Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 3/24

Tenor

Das beim Amtsgericht Duisburg – Hamborn – Strafrichter – rechtshängige Verfahren Az.: 28 Ds - 161 Js 359/22-76/23 wird zu dem beim Amtsgericht Marl – Schöffengericht – rechtshängige Verfahren Az.: 5 Ls - 16 Js 433/22 -41/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht Marl – Schöffengericht –, das am 3. November 2023 das Verfahren gegen den Angeklagten und andere eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Duisburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht Marl – Schöffengericht – rechtshängigen Verfahren zu verbinden.

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Menges     

      

Appl     

      

Eschelbach

      

Schmidt     

      

Lutz     

      

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