Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 306/24
BGH, 20.11.2024, 2 ARs 306/24
Tenor
Die Anträge des Verurteilten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO und auf hilfsweise Beiordnung seines Wahlverteidigers werden abgelehnt.
Gründe
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Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim vollstreckt wird. Gegen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wendet er sich mit verschiedenen Einwendungen und beantragt, für seine „Klage“ die „Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH gem. § 13a StPO“.
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Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320) liegen hier ersichtlich nicht vor. Es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§§ 7 ff. StPO) nicht an einem zuständigen Gericht, da das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – für Entscheidungen im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO wie auch für vollzugsrechtliche Angelegenheiten gemäß § 110 StVollzG zuständig ist.
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Die für diesen Antrag auf Gerichtsstandbestimmung begehrte Beiordnung seines Wahlverteidigers kommt angesichts der von vornherein fehlenden Erfolgsaussicht seines Hauptantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 AR (VS) 89/19 Rn. 1).
Menges
RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs
gehindert zu unterschreiben.Zeng
Menges
Grube
Schmidt
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Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 306/24 1x
- StPO § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 177/20 1x
- NStZ-RR 2020, 320 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7 ff. StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts 1x
- StVollzG § 110 Zuständigkeit 1x
- 5 AR (VS) 89/19 R 1x (nicht zugeordnet)