Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 274/24

BGH, 22.01.2025, 3 StR 274/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Täter der Vorbereitungshandlung und der Täter der schweren staatsgefährdenden Gewalttat müssen nicht personenidentisch sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 3 StR 306/20, NStZ 2021, 614 Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, BGHR StGB § 89a Abs. 2 Tathandlungen 2 Rn. 7 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 33 mwN; Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 89a Rn. 14). Indes beschwert es die Angeklagten B.                    F.                  und R.              F.                    nicht, dass sie lediglich wegen Beihilfe zur und nicht wegen mittäterschaftlicher Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt worden sind.

Schäfer

   

Präsident des Landgerichts
Prof. Dr. Paul ist aus dem
Bundesgerichtshof ausgeschieden
und deshalb gehindert
zu unterschreiben. 

   

Hohoff

 

 

Schäfer

 

 

   

Anstötz

   

Voigt

   

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