Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 731/24

(Vergewaltigung: Gewaltausübung durch Beibringung von Betäubungsmitteln)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB angenommen. Denn der Angeklagte hat ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Für die Erfüllung des Merkmals „Gewalt“ im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 7 Nr. 2 StGB ist maßgebend, dass der Täter eine körperliche – nicht nur eine seelische – Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt. Eine solche kann auch bei der Beibringung von Betäubungsmitteln eintreten, wenn diese durch ihre körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder jedenfalls so vermindern, dass das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beigebrachten Stoffes nicht widerstehen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98 Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735).

So verhält es sich hier: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine Konsumeinheit Methamphetamin mitführte, um damit die Nebenklägerin „zu stimulieren und zur Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen“. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte mithin durch den Konsum von Methamphetamin eine körperliche Wirkung bei der Nebenklägerin eintreten, die ihren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchgeführten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. Es kommt damit entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie sich die – jedenfalls körperlichen – Wirkungsweisen von Metamphetamin und sogenannte K.O.-Tropfen voneinander unterscheiden.

Gericke     

  

Köhler     

  

RiBGH Fritsche ist
urlaubsbedingt gehindert
zu unterschreiben.
Gericke

  

Resch      

  

Werner     

  

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Münster - 11 KLs-540 Js 1032/24-30/24
26. Juni 2025
11 KLs-540 Js 1032/24-30/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 360/24
15. Mai 2025
6 StR 360/24 15. Mai 2025

Referenzen