Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 125/23
(Drei-Personen-Verhältnis und Unentgeltlichkeitsanfechtung bei mittelbarer Zuwendung)
Leitsatz
1. Im Rahmen der Unentgeltlichkeitsanfechtung liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor, wenn nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfängers der Vertragspartner eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet hat, ohne dass diese dritte Person eine eigene Verpflichtung zur Leistung an den Empfänger traf.20
2. Liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor und hat nach objektiven Kriterien der Insolvenzschuldner die Zahlung erbracht, ist bei Wertlosigkeit der Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Forderungsschuldner die Unentgeltlichkeitsanfechtung auch dann eröffnet, wenn die Person des konkret Leistenden für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17, WM 2018, 1430 Rn. 14).23 25
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 28.175 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2020 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27. Februar 2018 am 1. Juni 2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). H. B. ist ihr einziger gewinnberechtigter Kommanditist sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der T. GmbH, der Komplementärin der Schuldnerin.
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Die Komplementärin übte keine eigene Geschäftstätigkeit aus. Sie führte bei der V. ein Konto mit der Nummer . Das Kontoguthaben stand der Schuldnerin zu. Die Schuldnerin verfügte über kein eigenes Konto. Sie wickelte Einnahmen und Ausgaben über das Konto ihrer Komplementärin ab. Sie wies dieses Konto auf ihren Rechnungen als Zahlungskonto aus.
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Der Beklagte vermietet seit dem 11. August 2014 ein Einfamilienhaus zu Wohnzwecken an die Eheleute L. und H. B. . Der monatliche Mietzins einschließlich Nebenkosten beträgt 1.650 €. Er ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag auf das Konto des Beklagten zu zahlen.
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Über das Vermögen der L. B. wurde am 1. Februar 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am selben Tag übernahm die Schuldnerin den Geschäftsbetrieb von ihr. H. B. wurde am 23. August 2016 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vom 9. Oktober 2017 wurde mangels Masse abgelehnt.
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Im Zeitraum vom 26. April 2016 bis zum 19. März 2018 erfolgten vom Konto der Komplementärin 20 Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.175 € an den Beklagten auf dessen Mietforderungen. Weitere Zahlungen auf den Mietzins erfolgten durch L. B. .
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Der Kläger behauptet, die Eheleute B. hätten ab dem Jahr 2016 ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Auch die Schuldnerin habe im Zeitraum April 2016 bis März 2018 ihre Zahlungen eingestellt gehabt.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der vom Konto der Komplementärin geleisteten Mietzahlungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klage in Höhe von 28.175 € weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Zahlungen seien nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Bei der Zahlung handele es sich nicht um eine Leistung der Schuldnerin. Habe die Schuldnerin eine Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, so richte sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin handele. Diese Zuordnungskriterien entsprächen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne. Diese Rechtsprechung gelte zwar vornehmlich in Fällen der Deckungsanfechtung. Eine mittelbare Zuwendung komme freilich ebenso im Anwendungsbereich des § 134 InsO in Betracht. Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung müsse der Empfänger jedoch erkennen, von wem die Leistung herrühre. Dies beurteile sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers. Dabei sei nicht ausreichend, dass die Zahlung für den Empfänger als Drittzahlung erkennbar sei, vielmehr müsse die Zahlung gerade als Zahlung des Schuldners erkennbar sein.
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Für den Beklagten sei objektiv nicht erkennbar gewesen, dass die Schuldnerin Leistende war. Die Zahlungen stammten von einem Konto der Komplementärin. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon haben müssen, dass über das Konto der Komplementärin die Geschäfte der Schuldnerin abgewickelt würden. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit Rechnungen der Schuldnerin für Arbeiten an den Häusern des Beklagten erhalten habe, auf denen das Konto der Komplementärin angegeben gewesen sei. Anlass, die Kontonummer zu überprüfen, habe für den Beklagten nicht bestanden. Aus objektiver Sicht des Beklagten hätten sich die Zahlungen als solche des H. B. dargestellt, denn dieser habe dem Beklagten mitgeteilt, dass er seine ihm zustehenden Gehaltsansprüche nicht erst an sich ausgekehrt, sondern sogleich die Miete vom Geschäftskonto der Komplementärin an den Beklagten gezahlt habe.
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Die Anfechtung greife auch nicht nach §§ 130 f InsO durch. Anfechtungsgegner dieser Anfechtungstatbestände könne nur ein Insolvenzgläubiger sein. Der Beklagte sei jedoch kein Insolvenzgläubiger der Schuldnerin. Die Tatbestände des § 132 und § 133 InsO scheiterten daran, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, nach denen die Zahlungen vom Konto der Komplementärin der Schuldnerin zuzurechnen seien.
II.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hätte den Tatbestand des § 134 InsO nicht mit der Begründung verneinen dürfen, es fehle im Streitfall deshalb an einer Leistung der Schuldnerin, weil der Beklagte nicht habe erkennen können, dass es sich um eine Leistung gerade der Schuldnerin handele.
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1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen der §§ 130 f InsO und der §§ 132, 133 InsO.
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a) Soweit das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der §§ 130 f InsO mit der Begründung verneint, der Beklagte sei nicht Insolvenzgläubiger der Schuldnerin, greift die Revision dies nicht an. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.
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b) Im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Anfechtungstatbestände nach § 132 InsO und nach § 133 InsO. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt hätte.
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2. Eine Anfechtbarkeit nach § 134 InsO lässt sich jedoch mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht ausschließen.
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a) Nach § 134 InsO anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Unter einer Leistung im Sinne des § 134 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin zu entfernen (BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - IX ZR 160/24, WM 2025, 1569 Rn. 9).
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Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll. Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Insolvenzschuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners (im zivilrechtlichen Sinne) ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 f; vom 31. Juli 2025 - IX ZR 160/24, WM 2025, 1569 Rn. 11; jeweils mwN).
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War dagegen die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen (Forderungs-)Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirtschaftlich wertlos, hat der Leistungsempfänger nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung des Schuldners angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 mwN; vom 31. Juli 2025 - IX ZR 160/24, WM 2025, 1569 Rn. 11; jeweils mwN). Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner Forderung ist nicht ausschlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Maßgeblich ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO, S. 280 f mwN).
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b) Ein Zwei-Personen-Verhältnis liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung von seinem Vertragspartner erhalten hat. Ein Drei-Personen-Verhältnis liegt demgegenüber vor, wenn nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17, WM 2018, 1430 Rn. 14) der Vertragspartner eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet hat, ohne dass diese dritte Person eine eigene Verpflichtung zur Leistung an den Empfänger traf. Daran gemessen, liegt im Streitfall ein Drei-Personen-Verhältnis vor.
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aa) Liegt eine Zahlung des Vertragspartners vor, erhält der Zahlungsempfänger - wenn der Zahlung ein entgeltliches Rechtsgeschäft mit dem Vertragspartner zugrunde liegt - anfechtungsrechtlich keine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO, sondern eine Befriedigung, die nur nach Maßgabe der §§ 130 f, § 133 Abs. 1-3 InsO anfechtbar ist. Erfolgt dagegen die Zahlung nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers durch einen Dritten, den gegenüber dem Zahlungsempfänger keine eigene Zahlungspflicht trifft, eröffnet dies bei Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen die Anfechtung nach § 134 InsO. Der Zahlungsempfänger ist insoweit nicht schutzwürdig. Denn ist für ihn erkennbar, dass es sich um keine Zahlung seines Vertragspartners, sondern um die eines Dritten handelt, kann er nicht mehr darauf vertrauen, dass die Zahlung nur der Anfechtung nach Maßgabe der §§ 130 f, § 133 Abs. 1-3 InsO unterliegt.
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bb) Im Streitfall liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor. Der Beklagte hat keine Leistung seines (Forderungs-)Schuldners erhalten. Vielmehr ist für ihn erkennbar eine dritte Person - nämlich eine Gesellschaft seines Vertragspartners H. B. - in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet gewesen, ohne dass diese dritte Person eine eigene Verpflichtung zur Leistung an den Beklagten als Empfänger traf.
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c) Da es sich im Streitfall um ein Drei-Personen-Verhältnis handelt, ist bei Wertlosigkeit der Forderung des Beklagten gegen seinen Forderungsschuldner die Anfechtbarkeit nach § 134 InsO eröffnet, wenn objektiv der Insolvenzschuldner die Zahlung erbracht hat. Anders als das Berufungsgericht meint, muss in diesem Fall die Person des konkret zahlenden Dritten für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen sein.
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aa) § 134 InsO setzt tatbestandlich eine Leistung des Insolvenzschuldners voraus. Die Person des konkret Leistenden in einem festgestellten Drei-Personen-Verhältnis ist objektiv zu bestimmen, ohne dass es insoweit auf die Sicht des Empfängers ankommt. Auf eine Erkennbarkeit der Person des konkret Zahlenden durch den Leistungsempfänger abzustellen, besteht kein Anlass. Ist für ihn erkennbar, dass es sich um keine Zahlung seines Vertragspartners, sondern um die eines - beliebigen - Dritten handelt, ist für ihn zugleich erkennbar, dass es sich um eine seitens des Leistungserbringers im Verhältnis zu ihm nicht geschuldete Leistung handelt, die deshalb - bei Vorliegen des weiteren, ebenfalls objektiv zu bestimmenden Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit - der Anfechtbarkeit nach § 134 InsO unterliegt.
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bb) Das Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 (IX ZR 126/17, WM 2018, 1430 Rn. 14), auf das sich das Berufungsgericht stützt, ist insoweit nicht einschlägig. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, der Empfänger einer Leistung nach § 134 InsO müsse wissen, dass es sich um eine freigebige Leistung des Schuldners handele; dies beurteile sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers. Der Sache nach betraf das Urteil die Frage, ob es sich um eine Leistung des Vertragspartners oder um eine Leistung im Drei-Personen-Verhältnis handelte. Dem beklagten Verkäufer war der Kaufpreis aus einem Notaranderkonto ausgezahlt worden. Er hatte nicht erkennen können, dass die Einzahlung auf das Notaranderkonto nicht von seinem Vertragspartner, sondern von einem Dritten, dem Insolvenzschuldner, vorgenommen worden war. Dagegen befasst sich die Entscheidung nicht mit der Bestimmung, wer innerhalb eines Drei-Personen-Verhältnisses als Leistender anzusehen ist. Soweit der Entscheidung etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
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d) Nach den Feststellungen von Land- und Berufungsgericht liegt in der Zahlung an den Beklagten objektiv eine Leistung der Schuldnerin im Sinne des § 134 InsO, nicht ihrer Komplementärin.
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aa) Eine Leistung der Schuldnerin setzt voraus, dass die Leistung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin und nicht aus dem Vermögen der Komplementärin erfolgte.
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bb) Die Zahlungen erfolgten von einem Konto, dessen Inhaberin die Komplementärin war. Diese war daher über das Guthaben auf dem Konto verfügungsbefugt.
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cc) Die formelle Verfügungsbefugnis der Komplementärin steht jedoch einer Behandlung der Zahlungen an den Beklagten als Leistungen der Schuldnerin nicht entgegen. Dies kommt bereits dann in Betracht, wenn das Kontoguthaben allein aus Einnahmen der Schuldnerin bestand, das Konto ausschließlich der Schuldnerin zugeordnet war und die Auszahlungen vom Kontoguthaben an Dritte deshalb den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungsanspruch der Schuldnerin auf deren Kosten minderte. Erst recht gilt dies, wenn die Komplementärin das Konto treuhänderisch für die Insolvenzschuldnerin führte.
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Im Streitfall besteht eine ausschließliche Zuordnung des Kontoguthabens zur Schuldnerin, so dass Verfügungen über das Kontoguthaben als Leistung der Schuldnerin im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO zu behandeln sind, unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für eine ein Aussonderungsrecht begründende Treuhand erfüllt waren. Die Komplementärin, die kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung zur Führung der Geschäfte der Schuldnerin berufen ist, führte das Konto für die Schuldnerin, weil auf das Konto ausschließlich Einnahmen der Insolvenzschuldnerin flossen; die Komplementärin unterhielt im Anfechtungszeitraum keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Auch buchhalterisch haben die Schuldnerin und ihre Gesellschafter das Konto als solches der Schuldnerin geführt, wie sich aus der DATEV-Buchhaltung ergibt. Bestätigt wird die Zuordnung des auf dem Konto befindlichen Guthabens zum Vermögen der Schuldnerin dadurch, dass von diesem Konto die Ausgaben der Insolvenzschuldnerin bestritten wurden.
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Unschädlich ist, wenn über das Konto auch Aufwendungen der Komplementärin bezahlt worden sein sollten. Denn zu den Ausgaben der Insolvenzschuldnerin zählen auch Aufwendungen der Komplementärin, wenn diese keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält. In diesem Fall hat die Komplementärin einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin (§ 7 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags). Zu den von der Insolvenzschuldnerin zu tragenden Aufwendungen würde auch ein etwaiges Gehalt des H. B. als Geschäftsführer der Komplementärin zählen (§ 12 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags). Ebenso unschädlich für die Zuordnung des Vermögens zwischen Schuldnerin und Komplementärin sind Entnahmen des Kommanditisten H. B. .
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3. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Insbesondere ist eine Unentgeltlichkeit der Leistung nicht auszuschließen.
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a) Zahlungen der Schuldnerin sind unentgeltlich erfolgt, wenn die Ansprüche des Beklagten gegen die Eheleute B. als seine Forderungsschuldner wertlos waren. Von einer Wertlosigkeit ist nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - IX ZR 160/24, WM 2025, 1569 Rn. 12). Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Revisionsrechtlich ist deshalb die Wertlosigkeit der Mietforderungen des Beklagten gegen die Eheleute B. zu unterstellen.
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b) Eine Entgeltlichkeit ist weder deshalb gegeben, weil das Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Forderungsschuldner entgeltlich ist, noch deshalb, weil das (Deckungs-)Verhältnis zwischen Leistendem und Forderungsschuldner entgeltlich ist. Für die Beurteilung, ob eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, ist allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolvenzschuldner und dem Zuwendungsempfänger abzustellen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 36). Denn die Entgeltlichkeit in den genannten Rechtsverhältnissen begründet im Falle der Wertlosigkeit der Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Forderungsschuldner keine Schutzbedürftigkeit des Leistungsempfängers (vgl. Borries/Huber/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 134 Rn. 73 mwN), weil der Zahlungsempfänger auf Kosten der Gläubiger des Leistenden eine von diesem nicht zu beanspruchende Leistung ohne eigenes Vermögensopfer und damit unentgeltlich empfangen hat.
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c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts begründet es keine Entgeltlichkeit der Drittzahlung, dass der Beklagte das Mietverhältnis nicht außerordentlich kündigen konnte. Das Landgericht meint, eine Anfechtung müsse ausscheiden, wenn sich der Leistungsempfänger gegen die Leistung durch Dritte (wegen § 267 Abs. 2 BGB) nicht wirksam wehren könne.
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Es kann dahinstehen, ob der Beklagte das Mietverhältnis hätte kündigen können. Hierauf kommt es nicht an. Der Beklagte schuldet die Herausgabe des vereinnahmten Mietzinses nach § 134 InsO, weil er ihn innerhalb der Anfechtungsfrist unentgeltlich erlangt hat. Dessen ungeachtet hätte es der Beklagte in der Hand gehabt, auf einer Zahlung des Mietzinses monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu bestehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Leistung nicht unentgeltlich, wenn der Anfechtungsgegner seine Gegenleistung noch nicht erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 15 ff; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 12).
III.
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Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da notwendige Feststellungen fehlen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Das Berufungsgericht hat keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Forderungen des Beklagten gegen die als Gesamtschuldner haftenden Eheleute B. wertlos waren. Hierfür wird es auch in den Blick zu nehmen haben, ob und inwieweit die Ansprüche des Beklagten gegen L. B. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO darstellten und deshalb werthaltig gewesen sein konnten. Masseverbindlichkeiten liegen allerdings nicht vor, soweit der Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. B. gegenüber dem Beklagten erklärt hat, dass Ansprüche, die nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO).
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2. Soweit danach eine Anfechtung in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit die Forderung deshalb werthaltig war, weil der Beklagte nach einer Zahlung im Gegenzug noch seinerseits eine Gegenleistung erbracht hat.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
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Referenzen
- InsO § 134 Unentgeltliche Leistung 1x
- IX ZR 126/17 3x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 160/24 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 441/00 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 160/24 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 163/07 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 10/13 1x (nicht zugeordnet)