Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZR 64/24

BGH, 03.02.2026, XI ZR 64/24

Tenor

Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers im Revisionsverfahren wird auf 180.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das Oberlandegericht hat mit Musterfeststellungsurteil vom 3. Mai 2024 die Feststellungsziele I., II., III.2a), III.2b), III.3a), III.3b) und IV.2 des Musterklägers zurückgewiesen. Auf das Feststellungsziel III.2c) hat das Oberlandesgericht als Referenzzins für die Verzinsung der Prämiensparverträge die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit bzw. die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Bezeichnung WZ9820 bestimmt.Der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers hat für diesen mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 Revision gegen das Musterfeststellungsurteil eingelegt, ohne die Revision auf einzelne Feststellungsziele zu beschränken. Mit seiner Revisionsbegründung vom 4. Dezember 2024 wendet sich der Musterkläger allein gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts bezüglich der Feststellungsziele III.2b) und III.2c), soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die übrigen vom Oberlandesgericht zurückgewiesenen Feststellungsziele hat der Musterkläger mit der Revisionsbegründung nicht mehr weiterverfolgt.

Die Musterbeklagte hat ihre Revision, mit der sie die Abweisung der Musterklage hinsichtlich des Feststellungsziels III.5 zunächst weiterverfolgt hat, mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, der dem Musterkläger am selben Tag zugestellt worden ist, zurückgenommen.

Der Senat hat über die Revision des Musterklägers am 9. Dezember 2025 mündlich verhandelt und den Streitwert auf 60.000 € festgesetzt.

Der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit betreffend die Verfahrensgebühr "bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung" gesondert festzusetzen.

II.

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltliche Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

Den Streitwert für die Gerichtsgebühren hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 auf 60.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Verfahrensgebühr beträgt demgegenüber 180.000 €. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Verfahrensgebühr ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsmittelschrift. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Verfahrensgebühr für den Anwalt des Rechtsmittelführers entstanden (vgl. NK-GK/Hagen Schneider Teil 1: RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG Nr. 3201 Rn. 8).

Der Senat bewertet jedes mit einer Musterfeststellungsklage geltend gemachte Feststellungsziel im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art grundsätzlich mit 20.000 € (Senatsbeschluss vom 9. September 2024 - XI ZR 40/23, juris Rn. 6). Davon ist auch hier auszugehen. Da der Musterkläger durch das Musterfeststellungsurteil im Hinblick auf acht Feststellungsziele beschwert ist und die Musterbeklagte ein weiteres Feststellungsziel mit ihrer Revision zunächst weiterverfolgt hat, ergibt sich im vorliegenden Revisionsverfahren ein Gegenstandswert von 180.000 € für die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers geltend macht, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit betreffend die Verfahrensgebühr "bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung" festzusetzen, ist der zitierte Zusatz nicht auszusprechen. Das Vergütungsverzeichnis des RVG kennt keine zeitliche Staffelung des Gegenstandswerts der Verfahrensgebühr. Hinsichtlich eines Teils des Gegenstandswerts kommt vorliegend bezogen auf die Verfahrensgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vielmehr ein der Höhe nach reduzierter Gebührentatbestand, wie etwa VV RVG Nr. 3209, in Betracht.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schild von Spannenberg

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