Beschluss vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 349/13 B
Tenor
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Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Streitig ist die Höhe der SGB II-Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1.6. bis 31.7.2011. Von der durch die Kläger zu zahlenden Bruttokaltmiete in Höhe von 720 Euro berücksichtigte der Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 606 Euro (Bescheide vom 29.4.2011/17.6.2011 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2011).
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Das SG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Monate Juni und Juli 2011 weitere Leistungen für KdU in Höhe von 54 Euro pro Monat zu erbringen (Urteil vom 22.3.2012). Da der Beklagte ein schlüssiges Konzept für seinen Zuständigkeitsbereich bislang nicht erstellt habe, sei auf die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zzgl eines angemessenen Zuschlags abzustellen. Entsprechend den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen sei die angemessene Wohnfläche für die alleinerziehende Klägerin von 75 qm für einen Drei-Personen-Haushalt auf 85 qm für einen Vier-Personen-Haushalt zu erhöhen.
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Das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten gemäß § 158 SGG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.8.2013). Es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei eine pauschale Erhöhung der angemessenen Wohnfläche bei Alleinerziehenden nach der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht möglich. Ohne Kenntnis des angemessenen qm-Preises sei die Frage eines "Zuschlags" für Alleinerziehende aber eine lediglich abstrakte Rechtsfrage, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bereits aus dem Produkt des angemessenen qm-Preises mit der (zunächst nicht durch einen Zuschlag für Alleinerziehende erhöhten) angemessenen qm-Zahl der vom SG zugesprochene Gesamtbetrag ergebe. Der Beklagte habe trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat (Hinweise vom 4.4., 6.5. und 28.5.2013) weder dargelegt, welche Ermittlungen er bislang zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts für den streitigen Zeitraum unternommen habe, noch habe er Tatsachen für fehlende Erkenntnismöglichkeiten benannt. Angesichts des Fehlens irgendwelcher auf die Erstellung eines schlüssigen Konzepts gerichteter Bemühungen des Beklagten könne ein "Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten" nicht angenommen werden. Dem Beklagten als einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde fehle somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen ein ihn beschwerendes Urteil, in dem nur deshalb auf einen rechtlichen Hilfsmaßstab abgestellt worden sei, weil der Beklagte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des eigentlich anzuwendenden schlüssigen Konzepts nicht nachgekommen sei und auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht nachkommen wolle. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass der Senat in einem vom Beklagten als Berufungsführer geführten Verfahren die eigentlich diesem obliegende Erstellung eines schlüssigen Konzepts übernehme, während er weiterhin seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletze. Ebenso wenig könne der Beklagte durch die beharrliche Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht erreichen, dass das SG oder der Senat Rechtsfragen beantworte, die möglicherweise erst bei Anwendung eines Hilfsmaßstabs entscheidungserheblich würden. An der grundsätzlichen Beantwortung der Rechtsfrage, ob bei Alleinerziehenden die angemessene Wohnfläche zu erhöhen sei, bestehe zudem kein Rechtsschutzinteresse mehr (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64). Durch die Weigerung des Beklagten, das ihm durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene schlüssige Konzept zu erstellen, sei sein fehlendes Interesse an einer den gesetzlichen Vorgaben des SGB II entsprechenden gerichtlichen Entscheidung hinreichend belegt.
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Mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beklagte folgende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend:
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"Welche Anforderungen sind, sofern erforderlich, an die kommunalen Träger der Grundsicherung für die nachträgliche Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu stellen? Ab wann sind die von den Grundsicherungsträgern ggf. nachzuholenden Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unverhältnismäßig aufwendig?"
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Nach der Rechtsprechung des BSG sei weiterhin unklar, ab welchem Umfang bzw ab welchem Zeitablauf sich Ermittlungen als unverhältnismäßig erwiesen. Ohne Konkretisierung einer solchen Grenze bestehe die Gefahr, dass die Grundsicherungsträger zu zeit- und kostenintensiven, letztlich auch den Steuerzahler zur Last fallenden Ermittlungen verpflichtet würden, die in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle kaum noch zu ausreichenden Ergebnissen iS der Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept führen könnten. Die Frage, wann nachzuholende Ermittlungen unverhältnismäßig seien, habe entscheidenden Einfluss darauf, ob hier ein Ermittlungsausfall festgestellt werden könne. Das LSG habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Es habe ihm eine Verweigerungshaltung vorgeworfen, sich aber inhaltlich mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit nachzuholender Ermittlungen trotz seines mehrfachen Vorbringens, dass der streitige Zeitraum mehr als zwei Jahre zurückliege und zudem mit zwei Monaten sehr kurz sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
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Weiter sei die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das LSG habe ein Prozessurteil erlassen, obwohl eine Entscheidung in der Sache hätte ergehen müssen. Es habe sich lediglich auf die Prüfung eines Rechtsschutzbedürfnisses wegen einer "Weigerungshaltung" des Beklagten bezogen, nicht jedoch begründete Einwände für eine Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen einbezogen. Das LSG hätte das Fehlen eines schlüssigen Konzepts feststellen müssen. Auch liege ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip vor, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zur Unzumutbarkeit zum Anlass hätte nehmen müssen, diese Umstände näher zu prüfen. Zudem habe das LSG den Zeitablauf zum streitigen Zeitraum von zwei Jahren, aufgrund dessen bereits von einer Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auszugehen sei, in nicht unerheblicher Weise mit verursacht.
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II. Die Beschwerde der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG.
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Das LSG hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht mit der Begründung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als nicht statthaft angesehen. Wird - wie hier - zu Unrecht ein Prozessurteil nach § 158 SGG statt eines Sachurteils erlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor, weil beide eine jeweils qualitativ andere Entscheidung und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sind (seit BSGE 1, 183; BSGE 2, 245, 252 ff = SozR Nr 11 zu § 150 SGG; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 1 zu § 52 SGG; BSG SozR 1500 § 160a Nr 55).
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Mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses, das sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers ergibt, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist, soll erreicht werden, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112). Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BGH aaO; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, vor § 143 RdNr 5 mwN). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein solcher Sachverhalt hier jedoch nicht vor, weil sich der Beklagte - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sieht. Dies lässt sein Rechtsschutzbedürfnis für die vom SG ausdrücklich zugelassene Berufung nicht entfallen. Eine derart weitgehende Folge des Prozessverhaltens des Beklagten sieht das SGG nicht vor. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht nach § 131 Abs 5 SGG - begrenzt auf einen Zeitraum von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei dem Gericht (§ 131 Abs 5 S 4 SGG) - die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn das SG eine weitere Aufklärung für notwendig hält und die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich sind (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 23). Diese Frist ist hier verstrichen; auf die Klage vom 17.8.2011 ist das Urteil des SG vom 22.3.2012 ohne Aufforderung zu weiterer Sachaufklärung durch den Beklagten und unter Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle ergangen.
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Zwar ist der Grundsicherungsträger, wenn er ohne eine hinreichende Datengrundlage entscheidet, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen; es kann von ihm erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 22). In gleicher Weise muss im Rahmen der Darlegung zu einem Erkenntnisausfall von dem vorrangig zuständigen Jobcenter im Einzelnen begründet werden, dass und warum ein schlüssiges Konzept nicht mehr entwickelt werden kann. Hierzu gehört auch die Festlegung des Vergleichsraums (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59
RdNr 16; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f) . Bereits hieran fehlt es, weil der Beklagte noch im Berufungsverfahren offen gelassen hat, ob der Landkreis H oder der Teilbereich der Samtgemeinde T als Vergleichsraum heranzuziehen ist. Auch durfte er sich für die Darlegung eines Erkenntnisausfalls nicht allen auf das Fehlen von Mietspiegeln für die in Betracht gezogenen Vergleichsräume berufen (vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25).
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Dass der Beklagte den von ihm zu erwartenden Darlegungspflichten für einen Erkenntnisausfall nicht nachgekommen ist, führt gleichwohl nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Der Beklagte konnte sich hier (noch) darauf berufen, dass die Frage, mit welchen Umständen ein Erkenntnisausfall begründet werden könne, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei. Die Situation, in der sich das Berufungsgericht findet, ist insofern keine andere als in anderen Sozialrechtsbereichen, wenn ein Sozialleistungsträger die Leistungserbringung aus unzutreffenden Rechtsgründen ablehnt, obgleich - bei zutreffender Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften - weitere Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen.
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Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Er weist aber darauf hin, dass er in seinem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 23.8.2012 (B 4 AS 262/11 B) die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei einzelnen Fragestellungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (vorgenommene Ermittlungen, daraus gezogene Rückschlüsse und Feststellungen zur Aktualität der Werte) regelmäßig um Feststellungen und Beweiswürdigungen der Tatsacheninstanzen handelt. Welche konkreten tatsächlichen Anforderungen zu stellen sind, kann zur Überzeugung des Senats nicht generell, sondern nur unter Beachtung der tatsächlichen regionalen Gegebenheiten durch die Tatsacheninstanzen beantwortet werden. Dies betrifft auch die hier von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage. Insofern handelt es sich um der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigungen (BSG aaO).
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Demgemäß hätte das LSG über die Berufung der Kläger nicht durch einen Verwerfungsbeschluss (§ 158 SGG), sondern durch eine Sachentscheidung befinden müssen. Dies ist im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren nachzuholen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
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Referenzen
- SGG § 160a 1x
- SGG § 52 1x
- 4 AS 262/11 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 33/08 3x (nicht zugeordnet)
- § 150 SGG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 61/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 3/06 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 131 1x
- SGG § 158 3x
- 14 AS 13/12 1x (nicht zugeordnet)