Beschluss vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 175/15 B

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht und Übersendung einer Kopie der in der Gerichtsakte vorhandenen Vollmacht seiner ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Berichterstatterin ist zur Entscheidung über die Anträge gemäß § 165 iVm § 155 Abs 1, § 120 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig.

2

2. Der Antrag auf Akteneinsicht bzw auf Übersendung einer Kopie von Teilen der Akte gemäß § 120 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGG ist abzulehnen, weil die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.6.2014 unzulässig ist (vgl Senatsbeschluss vom heutigen Tag) und der Senat damit gehindert ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Akten sind danach unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren zu dienen (vgl zB BFH Beschluss vom 21.8.2000 - V S 14/00 - Juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 5.6.2000 - II K 1/00 - Juris RdNr 7; BFH Beschluss vom 19.5.1994 - VIII B 26/94 - Juris RdNr 4).

3

Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig (§ 120 Abs 3 S 2 SGG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen