Beschluss vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 321/16 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2016 - L 32 AS 105/14 - wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin E. K. in K. zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1.9.2010. Das SG Cottbus hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5.12.2013 abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG Berlin-Brandenburg den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Bescheid vom 25.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.9.2010 aufgehoben; die Berufung hat es im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 28.7.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 18.8.2016 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.9.2016 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
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Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 18.11.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Eine Begründung der Klägerin persönlich erfüllt diese Voraussetzung nicht.
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Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO).
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Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber die Prozessbevollmächtigte, nachdem sie, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass sie ihre Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss sie die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom 25.11.1988 - 9 BV 196/88 - nicht veröffentlicht); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis ihre Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Daran ändert das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2016 nichts.
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Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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Referenzen
- 32 AS 105/14 1x (nicht zugeordnet)
- 9 BV 196/88 1x (nicht zugeordnet)