Beschluss vom Bundessozialgericht - B 5 R 45/25 B
(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Entscheidungserheblichkeit - Mehrfachbegründung)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Altersrente für die Zeit vom 25.12.2004 bis zum 30.4.2018 und gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 46 062,45 Euro.
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Der 1938 geborene Kläger siedelte Ende 2004 als anerkannter Spätaussiedler von Russland nach Deutschland über. Am 24.2.2005 beantragte er bei der Beklagten eine Altersrente und gab dabei im Antragsformular ua an, dass er vom 22.1.1988 bis zum 31.12.2004 eine Altersrente in Russland bezogen habe. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ohne Einkommensanrechnung. Nachdem sie erfuhr, dass der Kläger auch über den 31.12.2004 hinaus während des Altersrentenbezugs in Deutschland eine russische Altersrente bezog, hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Rentenbewilligung für den Zeitraum vom 25.12.2004 bis zum 30.4.2018 teilweise auf und setzte den Erstattungsbetrag für diesen Zeitraum auf insgesamt 46 062,45 Euro fest (Bescheide vom 27.4.2018 und 30.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018). Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 14.3.2024). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Rentenbewilligungsbescheid vom 5.7.2005 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger zeitgleich zur deutschen Altersrente eine russische Altersrente bezogen habe, welche nach § 31 Abs 1 FRG insoweit zum Ruhen der deutschen Rente geführt habe. Der Kläger habe infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass die russische Rente bei der Rentengewährung zu berücksichtigen sei. Er habe zudem grob fahrlässig falsche Angaben getätigt, indem er im Antrag angegeben habe, die russische Rente nur bis zum 31.12.2004 bezogen zu haben. Deswegen könne er sich gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt (Urteil vom 12.2.2025, dem Kläger am 12.3.2025 zugestellt).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.
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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
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a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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Der Kläger bezeichnet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
"a. Lässt sich aus der Verpflichtung zur Förderung der Integration von Spätaussiedlern gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Verpflichtung zur Milderung der durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteile gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Rechtsstellung gemäß Art. 116 GG in Verbindung mit der Verpflichtung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und dem sozialrechtlichen Fürsorgeprinzip sowie der Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I eine Verpflichtung deutscher Behörden gegenüber Spätaussiedlern aus Russland herleiten, bei der Beantragung öffentlicher Leistungen unter Verwendung behördlicher Formulare in deutscher Sprache Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache aufzuklären und diesen auf Kosten der Behörde einen Dolmetscher zu stellen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers auf eigene Kosten anzubieten?
b. Wirkt sich ein Verstoß gegen eine solche etwaige Verpflichtung im Sinne von a.) dahin aus, dass dem Spätaussiedler für den Fall, dass dieser objektiv fehlerhafte Angaben in dem Formular gemacht haben sollte, im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 45 SGB X vorsätzlich oder grob fahrlässige falsche Angaben nicht vorgehalten werden können?
c. Lässt sich aus der Verpflichtung zur Förderung der Integration von Spätaussiedlern gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Verpflichtung zur Milderung der durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteile gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Rechtsstellung gemäß Art. 116 GG in Verbindung mit der Verpflichtung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und dem sozialrechtlichen Fürsorgeprinzip sowie der Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I eine Verpflichtung deutscher Behörden herleiten, bei Erlass von Verwaltungsakten Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache aufzuklären und diesen eine Übersetzung rechtlicher Hinweise über Pflichten des Spätaussiedlers, deren Nichtbefolgung zu rechtlichen Nachteilen führen kann, in russischer Sprache zur Verfügung zu stellen, hilfsweise auf deren Kosten in einem Text in russischer Sprache anzubieten?
d. Wirkt sich ein Verstoß gegen eine solche etwaige Verpflichtung dahin aus, dass dem Spätaussiedler für den Fall, dass dieser pflichtwidrig Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Mitteilung von Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sein sollte, im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 45 SGB X das vorsätzlich oder grob fahrlässige Unterlassen geschuldeter Angaben nicht vorgehalten werden kann?
e. Lässt sich aus der Verpflichtung zur Förderung der Integration von Spätaussiedlern gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Verpflichtung zur Milderung der durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteile gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Rechtsstellung gemäß Art. 116 GG in Verbindung mit der Verpflichtung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und dem sozialrechtlichen Fürsorgeprinzip und der Menschenwürde sowie der Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I eine Verpflichtung deutscher Behörden herleiten, Spätaussiedler aus Russland bei der Beantragung von Leistungen mit Hilfe von behördlichen Formularen so zu beraten, dass falsche Angaben durch Missverständnisse vermieden werden?
f. Wirkt sich ein Verstoß gegen eine solche etwaige Verpflichtung dahin aus, dass dem Spätaussiedler für den Fall, dass ihm falsche Angaben im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 45 SGB X das vorsätzlich oder grob fahrlässige Unterlassen geschuldeter Angaben nicht vorgehalten werden können?"
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Es bedarf keiner näheren Erörterung und kann offen bleiben, ob der Kläger damit jeweils anforderungsgerecht abstrakte Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht bezeichnet hat, an der das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen.
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Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr aufgeworfenen Fragen noch nicht beantwortet wurden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN).
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Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger hat schon nicht geprüft, ob die von ihm bezeichneten Fragestellungen vom BSG nicht bereits entschieden worden sind. Als höchstrichterlich geklärt gilt eine Rechtsfrage nämlich auch dann, wenn das Revisionsgericht diese noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 V 21/23 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.9.2017 - B 3 KR 23/17 B - juris RdNr 9). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hat das BSG wiederholt entschieden, dass eine Person, die der deutschen Amtssprache (§ 19 SGB X) nicht ausreichend mächtig ist, gehalten ist, sich durch die Hinzuziehung einer für die Übersetzung der Antragsformulare oder Bescheide ausreichend sprachkundigen Person (vgl BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9, RdNr 24; BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 33; BSG Urteil vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - juris RdNr 23) und unter Inanspruchnahme der die Behörde treffenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung (§§ 13, 14 SGB I, vgl BSG Urteil vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - juris RdNr 23) hinreichende Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen. Wenn sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse einen Leistungsantrag im Hinblick auf entscheidungserhebliche Angaben "blind" unterschreibt, entschuldigt sie dies nicht (BSG Urteil vom 8.12.2022 aaO mwN). Ein Anspruch auf fremdsprachige Merkblätter, Antragsformulare oder Bescheide besteht grundsätzlich nicht (vgl BSG Urteil vom 24.4.1997 aaO). Der Kläger hat sich mit dem Inhalt dieser gefestigten Rechtsprechung, der das Schrifttum gefolgt ist (vgl zB Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, § 19 RdNr 10, Stand 2. Ergänzungslieferung 2025; Hissnauer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 19 RdNr 18 f, Stand 4.2.2025; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 19 RdNr 6; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 45 RdNr 76, Stand 2. Ergänzungslieferung 2025; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 45 RdNr 95, Stand 17.6.2025; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 70), jedoch nicht befasst und lässt eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung damit vermissen.
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Zudem setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass die - im Fall des Klägers vom LSG bejahte - Frage, ob (zumindest) grobe Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X vorliegt, grundsätzlich Tatfrage ist, deren Beurteilung daher regelmäßig den Tatsachengerichten obliegt. Revisionsrechtlich ist die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen nachprüfbar. Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere, ob es den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat (stRspr; zB BSG Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R - SozR 4
- juris RdNr 18; BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9, RdNr 22, jeweils mwN) . Zu diesem engen revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
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Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe unter Zugrundelegung von § 7 Abs 1 Satz 2 BVFG und § 14 SGB I inhaltlich falsch entschieden oder einen zu strengen Maßstab bei Spätaussiedlern mit nicht hinreichenden Deutschkenntnissen angesetzt, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Berufungsentscheidung. Hierauf kann jedoch eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7 mwN).
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b) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 6.6.2025 - B 5 R 95/24 B - juris RdNr 6). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den hieraus abgeleiteten Maßstäben entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
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Der Kläger sieht eine Verletzung seines rechtliches Gehörs darin, dass das LSG ohne Tatsachenvortrag der Beteiligten hierzu und ohne Feststellungen zum Sachverhalt angenommen habe, er habe gegenüber dem Mitarbeiter des Versicherungsamts H bei dem Ausfüllen des Rentenantrags falsche Angaben zu seinem Rentenbezug aus Russland gemacht. Hätte das Gericht erkennen lassen, dass es von einer solchen Tatsache ausgehe, so hätte er diese ausdrücklich bestritten.
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Soweit der Kläger damit eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung rügt, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt erst vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 9 SB 1/25 B - juris RdNr 15 mwN). Der Kläger hat schon nicht ausreichend vorgetragen, dass das LSG seine Entscheidung allein tragend auf diesen Begründungsansatz gestützt habe. Denn er führt selbst aus, das LSG habe bereits mit Schreiben vom 9.4.2025 auf die mangelnden Erfolgsaussichten "wegen unzutreffender Angaben in dem Antragsformular hingewiesen" und sich auch im angefochtenen Urteil tragend darauf gestützt, dass er nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X zumindest grob fahrlässig falsche Angaben getätigt habe, weil er in dem mit seiner Unterschrift versehenen Antragsformular angegeben habe, die russische Rente nur bis zum 31.12.2004 bezogen zu haben. Des Weiteren räumt er selbst ein, dass sich das LSG auch noch entscheidend darauf gestützt habe, dass der Kläger nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X zumindest grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass die russische Rente bei der Gewährung der deutschen Rente nicht angerechnet worden sei. Damit trägt er eine Mehrfachbegründung des LSG vor. An der Entscheidungserheblichkeit bzw dem Beruhen-Können des Urteils auf einen behaupteten Verfahrensmangel fehlt es aber schon dann, wenn sich dieser nur auf eine der Begründungen bezieht (vgl BSG Beschluss vom 14.8.2014 - B 13 R 213/14 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.6.2007 - B 3 KR 28/06 B - juris RdNr 9; Becker, SGb 2007, 328, 330).
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Auch soweit der Kläger ausführt, das LSG habe aus dem Umstand der Eintragung eines Enddatums im Rentenantrag durch einen Mitarbeiter des Versicherungsamts spekulativ geschlossen, dass dies auf falschen Angaben des Klägers beruhe, hat er keinen rügefähigen Verfahrensmangel bezeichnet. Damit wendet er sich im Kern gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 SGG). Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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Mit seiner weiteren Rüge, das LSG sei ohne vorherigen Hinweis zu seinen Lasten davon ausgegangen, die Beklagte habe den Umrechnungskurs der russischen Rentenzahlungen von Rubel in Euro zutreffend durchgeführt und der Berechnung der Rückforderung zugrunde gelegt, ohne dass diese die Berechnung der einzelnen Kurswerte nachvollziehbar dargelegt habe, hat der Kläger ebenfalls keinen Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung bezeichnet. Er trägt selbst vor, dass die Höhe der Erstattungsforderung und die ihr zugrunde liegende "Berechnung der einzelnen Kurswerte" Gegenstand des Beteiligtenvorbringens sowohl im Klage- und als auch im Berufungsverfahren waren. Soweit er meint, die Beklagte habe die Berechnung auch in der Berufungsinstanz "nicht nachvollziehbar dargelegt" und das LSG sei dieser Berechnung der Beklagten zu Unrecht gefolgt, wendet er sich gegen die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Hiermit kann jedoch - wie oben bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Beteiligten mit ihrem Vortrag "gehört", nicht aber zwingend auch "erhört" werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12). Der Anspruch aus Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG
Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN) .
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Sollte der Kläger mit seiner Rüge, die Berechnung der Erstattungsforderung könne wegen des verwendeten Wechselkurses von Rubel in Euro nicht nachvollzogen werden, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG) rügen wollen, erfüllt sein Beschwerdevortrag nicht die Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge (vgl dazu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN). Der Kläger bezeichnet schon keinen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 5 R 84/25 B - juris RdNr 7).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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