Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 BA 8/24 R
(Beitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2024 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juli 2020 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4337,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 4337,21 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. bei der Klägerin in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2017.
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Die Beigeladenen zu 1. und 2. waren bei der klagenden GmbH zunächst in Vollzeit beschäftigt. Ihnen wurde jeweils ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Wegen der Aufnahme einer weiteren Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ging die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin ab 1.11.2014 einer Teilzeitbeschäftigung von monatlich 28 Stunden zu einem Bruttoentgelt von 280 Euro und ab 1.4.2015 von monatlich 12 Stunden gegen eine Vergütung von 150 Euro nach. Die Beigeladene zu 2. übte bei der Klägerin ab 1.2.2012 eine Teilzeittätigkeit von 32 Stunden gegen eine Vergütung von 480 Euro aus. Das jeweilige Bruttogehalt wurde vereinbarungsgemäß durch Überlassung des Firmenfahrzeugs erbracht und verbeitragt, gegenüber der Beigeladenen zu 1. ab 1.5.2015 irrtümlich nach einem Bruttoentgelt von 197,88 Euro statt 150 Euro. Abhängig vom jeweiligen geldwerten Vorteil der privaten Fahrzeugnutzung in Höhe von 1 % des Listenpreises wurden entweder von der Klägerin oder den Beigeladenen zu 1. und 2. Ausgleichszahlungen in Höhe des jeweiligen Differenzbetrags zum vereinbarten Bruttoentgelt erbracht.
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Die Beklagte forderte für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2017 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von (zuletzt) 4337,21 Euro nach. Den Beigeladenen zu 1. und 2. habe der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro für die Jahre 2015 sowie 2016 und von 8,87 Euro seit dem 1.1.2017 zugestanden, auf den Sachleistungen nicht anzurechnen seien (Betriebsprüfungsbescheid vom 19.9.2018, Teilabhilfebescheid vom 27.2.2019, Widerspruchsbescheid vom 29.8.2019).
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Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Mindestlohn sei nach der Rechtsprechung des BAG durch Zahlung eines Geldbetrags zu erfüllen (Urteil vom 20.7.2020). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Beiträge seien nicht kumulativ nach dem Sachwert der Kfz-Überlassung und dem Anspruch auf Mindestlohn zu bemessen. Die Klägerin habe ihre Beitragsschuld auf das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt beglichen. Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) rechtfertigten es nicht, der Beitragsbemessung eine höhere Entgeltsumme zugrunde zu legen. Das vereinbarte Entgelt habe über dem Mindeststundenlohn von 8,50 bzw 8,84 Euro gelegen. Ob die Klägerin den Mindestlohnanspruch durch die Überlassung der Firmenfahrzeuge erfüllt habe, sei beitragsrechtlich nicht relevant (Verweis auf BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 18/19 R - SozR 4-7815 § 10 Nr 4 RdNr 15). Aus dem nur bei überobligatorischen Leistungen geltenden Zuflussprinzip ergebe sich nichts anderes. Eine gegebenenfalls unzulässige Sachleistungsvereinbarung und etwaige daran anknüpfende arbeitsrechtliche Folgen seien sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Für eine Doppelbelastung der Klägerin mit Beiträgen bestehe keine sachliche Notwendigkeit (Urteil vom 19.6.2024).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 1 Abs 1 und § 20 MiLoG, § 107 Gewerbeordnung (GewO) sowie § 28e Abs 1 und § 28g Satz 2 SGB IV. Der Mindestlohnanspruch lasse sich nicht durch eine Sachzuwendung erfüllen. Nach § 107 GewO sei der nicht pfändbare Teil des Arbeitsentgelts auszuzahlen. Mit einem Sachbezug könne das mit dem MiLoG verfolgte Ziel nicht erreicht werden. Arbeits- und zivilrechtliche Überlegungen berührten den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsanspruch nicht. Die Erfüllbarkeit des Mindestlohnanspruchs durch eine Sachzuwendung widerspreche auch der gesetzlichen Systematik der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitnehmeranteil könne "nur" durch Abzug vom Arbeitsentgelt und damit einem Geldbetrag geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV).
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2024 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juli 2020 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Der Hinweis auf Pfändungsfreigrenzen greife nicht bei mehreren Beschäftigungen. Aus dem MiLoG ergebe sich kein Verbot von Sachleistungen. Der Verweis in § 1 Abs 3 MiLoG auf § 2a Abs 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zeige vielmehr, dass auch Sachleistungen Teil der Entlohnung sein könnten. Er sei 2018 klarstellend in das Gesetz aufgenommen worden und entspreche der auch davor geltenden Rechtslage. Die Entscheidungen des BAG zum MiLoG hätten sich nicht mit der Gewährung von Sachleistungen befasst. Nach Abschn 4.2 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 31.8.2017 zu den Auswirkungen des MiLoG seien nur Sachbezüge ohne Entgeltcharakter auf den Mindestlohn nicht anzurechnen.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist erfolgreich.
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A) Die Revision ist zulässig, insbesondere genügt sie trotz des fehlenden ausdrücklichen Revisionsantrags den Anforderungen an eine Revisionsbegründung (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Es ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hinreichend deutlich geworden, dass die Beklagte die Aufhebung des LSG-Urteils und die Zurückweisung der Berufung angestrebt hat (vgl BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr 31148 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 25.5.2022 - B 11 AL 29/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 3 RdNr 10).
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B) Die Revision ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Beiträge und Umlagen nachgefordert.
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Für den Erlass des die Beitragsfestsetzung regelnden Verwaltungsaktes war die Beklagte sachlich zuständig. Nach § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 SGB IV in der Fassung (idF) der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre; im Rahmen der Prüfung erlassen sie Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Das gilt auch für die Insolvenzgeldumlage (§ 359 Abs 1 Satz 2 SGB III idF des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) befugt. § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr 1, RdNr 11).
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Der Bemessung der Beiträge und Umlagen ist das nach dem Entstehungsprinzip arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (dazu 1.). Dabei sind auch Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach § 20 iVm § 1 Abs 1 und 2 MiLoG (idF des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11.8.2014, BGBl I 1348) sowie § 1 Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV - vom 15.11.2016, BGBl I 2530) zu berücksichtigen (dazu 2.). Der gesetzliche Anspruch der Beigeladenen auf Mindestlohn wird hier durch die vertraglich vereinbarte Überlassung der Firmenwagen nicht erfüllt (dazu 3.). Die auf den Mindestlohnanspruch zu entrichtenden Beiträge und Umlagen hat die Klägerin noch nicht gezahlt (dazu 4.). Die geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu 5.).
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1. Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 und 2, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710), bei geringfügigen Beschäftigungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 249b SGB V idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl 4621; § 172 Abs 3 Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl I 2474) zu zahlen. Daneben werden die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren sowie für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch Umlagen der Arbeitgeber aufgebracht (§ 7 Abs 1 AAG; § 358 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des UVMG vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Der Beitragsbemessung liegt in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung zugrunde (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 249b Satz 1 SGB V idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402; § 162 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754, § 172 Abs 3 Satz 1 SGB VI aaO; § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 31.12.2014, BGBl I 2462; § 342 SGB III). Die Umlagen werden nach einem Prozentsatz des (Arbeits-)Entgelts festgesetzt, nach dem die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden (§ 7 Abs 2 Satz 1 AAG; § 358 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB III idF des UVMG vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Dabei gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung für laufend gezahltes Arbeitsentgelt das sog Entstehungsprinzip (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG
Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr 3) . Danach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend für das Entstehen von an das Arbeitsentgelt Beschäftigter anknüpfenden Beitragsansprüchen ist damit allein das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs, ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen geschuldet ist, also überobligatorische Zahlungen erbracht werden. Unerheblich ist auch, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann (stRspr; vgl BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr 3, RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 18/19 R - SozR 4-7815 § 10 Nr 4 RdNr 15 mwN).
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2. Der Beitragsbemessung war hier der Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1. und 2. aus dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns zugrunde zu legen. Der Mindestlohnanspruch nach § 20 iVm § 1 Abs 1 und 2 MiLoG sowie § 1 MiLoV von brutto 8,50 Euro ab 1.1.2015 und 8,84 Euro ab 1.1.2017 je Zeitstunde ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202, juris RdNr 22). Er entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 MiLoG). In die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbaren Entgelttarifverträge greift das Mindestlohngesetz (nur) insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam (§ 3 Satz 1 MiLoG). Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags.
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3. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch wird sozialversicherungsrechtlich durch die vertraglich verabredete Überlassung der Firmenwagen nicht erfüllt. Er ist - wie bei jedem Schuldverhältnis - erfüllt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird (vgl § 362 Abs 1 BGB idF der Bekanntmachung vom 2.1.2002, BGBl I 42). Dabei sind grundsätzlich alle im Synallagma stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Die Erfüllungswirkung fehlt hingegen solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs 5 ArbZG) beruhen (BAG Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202, juris RdNr 32; vgl zur Erfüllungswirkung umfassend auch BAG Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 374/16 - BAGE 157, 356; BAG Urteil vom 20.9.2017 - 10 AZR 171/16 - juris RdNr 13; EuGH Urteil vom 7.11.2013 - C-522/12 - NZA 2013, 1359). Gemessen daran kann durch die Gewährung von Sachleistungen - wie hier die Überlassung eines Firmenwagens - der gesetzliche Mindestlohnanspruch im Sinne des Beitragsrechts der Sozialversicherung nicht erfüllt werden. Das folgt aus dem Gesetzeswortlaut, dem mit dem Mindestlohn verfolgten Zweck sowie gesetzessystematischen Erwägungen.
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§ 1 Abs 1 und 2 Satz 1 MiLoG regeln nach ihrem Wortlaut den Anspruch auf "Zahlung" eines Arbeitsentgelts in Höhe eines bestimmten Eurobetrages in "brutto". Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs 1 Satz 1 MiLoG verpflichtet, den Mindestlohn "zu zahlen". Damit wird an eine Entgeltleistung in Form von Geld angeknüpft (Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20 - NZA 2021, 427 unter Verweis auf BAG Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 = BAGE 155, 202 RdNr 29).
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Die Notwendigkeit einer Geldzahlung trägt dem Zweck des Mindestlohns Rechnung (BAG Urteil vom 25.4.2023 - 9 AZR 253/22 - BAGE 180, 349 RdNr 37; BAG Urteil vom 24.6.2021 - 5 AZR 505/20 - BAGE 175, 193 RdNr 30). Der Mindestlohn soll einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer gewährleisten, unangemessen niedrigen Löhnen entgegenwirken und einen "Lohnunterbietungswettbewerb" der Arbeitgeber zulasten der Sozialsysteme vermeiden. Insbesondere soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer trotz Vollzeittätigkeit auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind. Dabei hat der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO als ein auf die Situation der Arbeitnehmer zugeschnittenes pauschaliertes Existenzminimum angesehen, das einen moderaten Selbstbehalt sichert und Sonderkosten berücksichtigt, die typischerweise durch Erwerbstätigkeit entstehen (vgl BT-Drucks 18/1558 S 27 f zu A. II. 3.). Das vom Gesetzgeber in den Blick genommene Existenzminimum kann nicht durch Überlassung eines Kraftfahrzeugs gesichert werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs nach dem SGB II und SGB XII werden zwar auch Verbrauchsausgaben der Abteilung Verkehr berücksichtigt (§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2, Abs 1a SGB II, § 28 SGB XII, § 5 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz). Auch sind nach der Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestimmte Beträge für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Bürgergeld-V idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; § 6 Abs 1 Nr 5 Bürgergeld-V idF der Siebten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 26.7.2016, BGBl I 1858). Sie sind als Sonderkosten bei der Erzielung der Entgelte zum Existenzminimum zu berücksichtigen, können dieses aber nicht ersetzen.
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Dass der Mindestlohnanspruch nur durch eine Geldleistung und nicht durch eine Sachleistung erfüllt werden kann, lässt sich auch § 107 GewO über die Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts entnehmen. § 107 Abs 2 Satz 1 GewO erlaubt die Vereinbarung von Sachbezügen (nur) "als Teil des Arbeitsentgelts", wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs 2 Satz 5 GewO). Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprechen gegen eine vollständige Ersetzung des nach § 107 Abs 1 GewO grundsätzlich in Euro zu berechnenden und auszuzahlenden Arbeitsentgelts durch einen Sachbezug. Insofern kommt es nicht darauf an, ob § 107 GewO - wie die Klägerin meint - zumindest bei der Beigeladenen zu 1. - nicht anwendbar ist, weil sie eine weitere Beschäftigung ausgeübt hat. § 107 GewO enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in § 1 Abs 1 und § 20 Abs 1 MiLoG seinen Ausdruck gefunden hat.
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Das hier gefundene Ergebnis wird durch § 28g Satz 2 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) gestützt. Danach kann der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Klägerin und Beigeladene zu 1. hier eine Beschäftigung mit einem Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) vereinbart hatten, die weitgehend sozialversicherungsfrei ist. Denn auch in einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Beitragspflicht des Beschäftigten nicht von vornherein ausgeschlossen (§ 172 Abs 3 Satz 1 iVm § 6 Abs 1b Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl I 2474).
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Ob in einer Nebentätigkeit ein Entgelt nach dem MiLoG jedenfalls dann nicht mehr in Geld geschuldet ist, wenn die absolute Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs 1 Satz 2 ZPO (idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202) bereits durch das Entgelt in einer anderen Beschäftigung erreicht ist und welche Pflichten den Arbeitgeber betreffend die Dokumentation insofern treffen, braucht hier nicht entschieden werden. Für ein die absolute Pfändungsfreigrenze übersteigendes Arbeitseinkommen ergeben sich aus den Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte (vgl zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenze BAG Urteil vom 31.5.2023 - 5 AZR 273/22 - BAGE 181, 136 RdNr 29 ff). Es spricht jedoch einiges dafür, dass selbst wenn die Beigeladene zu 1. in ihrer anderen Tätigkeit ein solches Entgelt erzielt hätte, der Anspruch auf den Mindestlohn in Geld zu erfüllen wäre. Neben seiner sozialen Funktion für die Solidargemeinschaft der Sozialversicherung, die die Klägerin hier hervorhebt, ist es Zweck des Mindestlohns, einen Lohnunterbietungswettbewerb zugunsten derjenigen Arbeitnehmenden zu verhindern, die finanziell auf Zahlung des Mindestlohns angewiesen sind, um ihren und den Lebensunterhalt ihrer Angehörigen zu sichern. Dieser Zweck verbietet es , Mindestlohn in Gestalt einer Geldzahlung nicht für Arbeitnehmende zu fordern, die aus einer anderen Tätigkeit ausreichend Einkünfte erzielen oder sonst vermögend sind. Einer solchen Auslegung steht auch § 3 MiLoG entgegen, der sowohl den Verzicht auf den Mindestlohnanspruch außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs als auch dessen Verwirkung ausdrücklich ausschließt.
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Sofern die Klägerin auf § 2a des in § 1 Abs 3 MiLoG für vorrangig erklärten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.6.2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.7.2020 (BGBl I 1657) mit Wirkung zum 30.7.2020 eingeführt wurde und schon deshalb auf den hier streitigen Zeitraum keine Anwendung findet. Ungeachtet dessen definiert § 2a Satz 1 AEntG den Begriff der "Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1" (alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung erhält). Sie verweist damit auf eine Bestimmung, wonach über den Schutz des MiLoG hinaus die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über die Entlohnung als Arbeitsbedingung auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden sind. Ziel des die EU-Richtlinie umsetzenden Gesetzes vom 10.7.2020 ist es, den Katalog der auf entsandte Arbeitnehmende anwendbaren Arbeitsbedingungen zu erweitern und nicht zu beschränken. Deshalb wurde das Wort "Mindestlohnsätze" durch den Begriff "Entlohnung" ersetzt, um nicht nur Mindestentgelte, sondern sämtliche Entlohnungsbedingungen zu erfassen (BT-Drucks 19/19371 S 15 zu II. und S 23 zu Art 1 Nr 1). § 2a AEntG soll die Gleichbehandlung entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den dauerhaft im Inland Beschäftigten hinsichtlich der anwendbaren Entlohnungsvorschriften gewährleisten (BT-Drucks 19/19371 S 25 zu Nr 2). Er setzt die Anwendung des MiLoG voraus, ändert es aber nicht.
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4. Beiträge und Umlagen auf den den Beigeladenen zustehenden Mindestlohn hat die Klägerin bislang nicht (vollständig) gezahlt. Sie hat zwar korrekt Beiträge und Umlagen auf die gewährte Sachleistung berechnet und entrichtet. Der Anspruch nach dem MiLoG tritt aber eigenständig neben den Anspruch aus dem Arbeitsvertrag. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin von den Beigeladenen arbeitsrechtlich die Rückabwicklung der Sachleistung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen könnte. Ein eventueller Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladenen auf Wertersatz der überlassenen Firmenwagen kann an der Entstehung des eigenständigen Anspruchs der Beigeladenen auf den Mindestlohn und des daraus folgenden Anspruchs der Sozialversicherungsträger auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV) nichts mehr ändern.
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5. Die Berechnung der nachgeforderten Beiträge und Umlagen ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dabei nicht das gesamte vereinbarte Entgelt, sondern nur den Mindestlohnanspruch von 8,50 Euro bzw 8,84 Euro pro geleisteter Stunde herangezogen. Das vereinbarte Entgelt war mit 15 Euro pro Stunde für die Beigeladene zu 2. und zuletzt 12,50 Euro pro Stunde für die Beigeladene zu 1. erheblich höher. Soweit das vereinbarte Entgelt den Mindestlohn überschritt - also in Höhe von 4 Euro bzw 3,66 Euro für die Beigeladene zu 1. und 6,50 Euro bzw 6,16 Euro pro Stunde für die Beigeladene zu 2. -, hat die Beklagte den Sachbezug "Kfz" nicht beanstandet. Auch hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin für die Beigeladene zu 2. ab Mai 2015 versehentlich einen zu hohen Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hatte. Die zu viel gezahlten Beiträge hat sie auf die Nachforderung angerechnet. Die Umlagen sind ebenfalls zutreffend berechnet (§ 3 Abs 1, § 1 Abs 1, § 7 AAG; §§ 354, 355 SGB III).
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6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs 1, Abs 2 Satz 2 SGG, § 154 Abs 1 bis 3, § 162 Abs 3 VwGO.
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7. Der Streitwert war in Höhe der streitigen Forderung festzusetzen (§ 197a SGG, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 GKG).
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